GmbH-Gesellschafter: Zum Auskunftsrecht des kündigenden GmbH-Gesellschafters

bei uns veröffentlicht am27.03.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Gemäß § 51 a GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben.
Gemäß § 51 a GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Diese Vorschrift gibt dem Gesellschafter ein weitreichendes Recht, welches ihn in die Lage versetzten soll, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben. Dieses verliert auch der ausscheidende Gesellschafter nicht schon mit der Kündigung oder dem Gesellschaftsbeschluss über die Einziehung seiner Geschäftsanteile, sondern erst nachdem er die ihm zustehende Abfindung vollständig erhalten hat.

In dem vom OLG München zu beurteilenden Fall kündigte ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer GmbH mit sofortiger Wirkung, worauf seine Geschäftsanteile durch Gesellschafterbeschluss eingezogen wurden, ohne jedoch eine Einziehungsvergütung festzusetzen. Zuvor hatte der ausscheidende Gesellschafter die Überlassung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten Geschäftsjahre verlangt, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beurteilen zu können. Dies wurde ihm durch Gesellschafterbeschluss versagt.

Das OLG München hält dem entgegen, dass der Anspruch weder durch Kündigung noch durch Beschluss der Einziehung der Geschäftsanteile entfallen sei. Der Einziehungsbeschluss selber führe noch nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Entschädigung für das Ausscheiden aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlte werden könne. In dieser Schwebefase blieben dem ausscheidenden Gesellschafter alle seine Mitgliedschaftsrechte, also auch diese des § 51 a GmbHG erhalten.

 

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