GmbH-Gesellschafter: Zur Wirksamkeit der Beurkundung einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung in der Schweiz

bei uns veröffentlicht am29.12.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
LG Frankfurt a. M. vom 07.10.09-Az:3-13 O 46-09 - Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG Frankfurt a. M. hat mit dem Urteil vom 07.10.2009 (Az: 3-13 O 46-09) folgendes entschieden: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem am 10. Januar 2009 in Zürich/Schweiz über einen Geschäftsanteil an der , Frankfurt am Main, geschlossenen Geschäftsanteilsverpfändungsvertrag kein wirksames Pfandrecht zur Befriedigung aus dem verpfändeten Geschäftsanteil zusteht.


Tatbestand

Parteien streiten um die Formwirksamkeit einer privatschriftlichen Vereinbarung über die Verpfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH.

Die Beklagte war Inhaberin eines Geschäftsanteils an der …Frankfurt am Main, in ursprünglicher Höhe von € 25.000,00. Sie hat den Geschäftsanteil in einer Urkunde vor dem Schweizer Notar…in Basel am 04.10.2005 in zwei gleiche Geschäftsanteile zu je € 12.500,00 geteilt, einen der Teile in Höhe von € 12.500,00 an die Klägerin verkauft und diesen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abgetreten.

Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Da die Beklagte kein Interesse daran hatte, den verkauften Geschäftsanteil zu behalten, haben die Parteien mit in Zürich privatschriftlich unterzeichneter Vereinbarung vom 10.01.2009 (Verpfändungsvertrag, „Share Pledge Agreement" - SPA) die aufschiebende Bedingung rückwirkend aufgehoben und an ihrer Steile - als Sicherungsmittei - den verkauften Geschäftsanteil an die Verkäuferin (die Beklagte) verpfändet und dies der… angezeigt.

Die Beklagte will nun aus diesem Pfandrecht gegen die Käuferin vorgehen.

Da die Klägerin den Kaufpreis auch nach Ablauf der gemäß dem Share Pledge Agreement vereinbarten Wartefrist nicht bezahlte und damit die Pfandreife gemäß Ziffer 7.1 SPA eintrat, hat die Beklagte der Klägerin die Verwertung des Pfandrechts am Geschäftsanteil angedroht. Eines vollstreckbaren Titels gemäß § 1277 BGB bedarf es gemäß Ziffer 7.2 SPA zur Befriedigung der Beklagten als Pfandgläubigerin nicht.

Die Klägerin meint, sowohl der Kauf- und -Übertragungsvertrag vom 04.10.2005 sei formunwirksam geschlossen als auch die PfandrechtsbesteÜung vom 10.01.2009 formunwirksam erfolgt:


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Da die Beklagte die Verwertung des Pfands angekündigt hat, ist das Feststellungsinteresse der Klägerin am Nichtbestehen dieses Pfandrechts offensichtlich (§ 256 ZPO).

Die Klage ist auch begründet. Der Beklagten steht mangels formwirksamer Bestellung kein Pfandrecht an dem verkauften Geschäftsanteil zu.

Allerdings ist der am 04.10.2005 in Basel vor dem Schweizer Notar … geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag wirksam. Der Vertrag erfüllt die nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderliche notarielle Form. Die Parteien haben diesen Vertrag deutschem Recht unterworfen. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

Nach BGH und nach OLG Frankfurt am Main genügt zur Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH als nicht statusrelevantem Geschäft die notarielle Beurkundung durch einen Notar in Basel. Dadurch wird die sog. Ortsform gewahrt. Die Kammer bezieht sich ausdrücklich auf die ausführliche Darlegung im zitierten Urteil des OLG Frankfurt am Main und macht sich diese zu Eigen. Die stark notarberufsbezogenen gegensätzlichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin überzeugen die Kammer nicht. „Im Ergebnis ist die Auslandsbeurkundung der Übertragung von; GmbH-Anteilen heute weitgehend gesichert, wenn Urkundsperson und Urkundsverfahren gleichwertig sind. Eine Richtigkeitsgewähr ist hier nicht verlangt. Und für die Gleichwertigkeit der Beurkundung ist nicht viel zu verlangen, denn der Zweck des § 15 GmbHG ist vor allem, die Erschwerung ali zu raschen Umsatzes von GmbH-Anteilen".

Dabei verhehlt die Kammer allerdings nicht, dass unter Geltung der jetzigen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Einschätzung nicht nur möglich ondern sogar wahrscheinlich ist. Der darin aufgestellten Verpflichtung des an der Anteilsübertragung beteiligten Notars wird ein Baseler Notar wegen Fehlens von Amtsbefugnissen in Deutschland nicht nachkommen können.

Die somit wirksame Veräußerung und Abtretung des Geschäftsanteils unterliegt der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises. Diese Bedingung ist noch nicht eingetreten. Der Beklagten stehen somit der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen und die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils an die Klägerin noch zu.

Die Bedingung ist nicht durch den privatschriftlichen Verpfändungsvertrag vom 10.01.2009 aufgehoben worden. Diese Vereinbarung ist auch unter Geltung des Art. 11 Abs. 1 EGBGB formunwirksam. Der Wegfall der Bedingung führte unmittelbar zur Abtretung der Geschäftsanteile und war deshalb nach § 15 Abs. 3 GmbHG formbedürftig. Weiterhin verlangt § 1274 Abs. 1 BGB für die Bestellung eines Pfandrechts an einem echt dieselbe Form wie für die Übertragung dieses Rechts, also nach § 15 Abs. 3 GmbHG die notarielle Form.

Für die Abtretung von Stammanteilen bedarf es in der Schweiz seit Anfang 2008 aufgrund einer Neufassung des Obligationenrechts nur noch der schriftlichen Form (Art. 785 Abs. 1 OR) und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 Abs. 1 OR). Es bedarf keiner näheren Begründung dass diese Form den Erfordernissen an die Gleichwertigkeit der Beurkundung in der nach deutschem Recht geforderten notariellen Form nicht genügt. Ob dennoch die Ortsform als ausreichend angesehen werden könnte, kann offen bleiben, da keine der Parteien vorgetragen hat, dass die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung zur Verpfändung erklärt hat. Die Anzeige allein genügt dafür nicht.

Der Klägerin ist die Berufung auf den Formmangel auch nicht im Hinblick auf Treu und Glauben versagt. Wie dem Text des Verpfändungsvertrags entnommen werden kann, waren sich beide Parteien der Form Problematik hinsichtlich der notariellen Form des Kauf- und Übertragungsvertrags bewusst Wenn sie dann wiederum das Risiko eingingen, sich allein auf die Form in der Schweiz zu verlassen, obwohl auch dieser Vertrag deutschem Recht unterlegt wurde, so haben beide Parteien das Risiko gemeinsam zu tragen. In der Konsequenz bedeutet das, dass jede Partei hinnehmen muss, dass sich die jeweils andere eine für sie günstigere rechtliche Betrachtung zu Eigen macht.

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen


(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. (3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch G

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung


(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1274 Bestellung


(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung


Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245

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Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.