GmbH-Gründung: Handelsregistereintragung mit Adresszusatz c/o zulässig
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Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal vom 26. Februar 2009 abgeändert. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stendal vom 21. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Handelsregisteranmeldung der Betroffenen vom 30. Dezember 2008 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senates an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die betroffene Gesellschaft wurde am 11. August 1999 gegründet und am 15. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen. Sie hatte zuletzt eine Geschäftsanschrift in Magdeburg. Am 9. Dezember 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und bestellte eine Liquidatorin. Diese meldete am 30. Dezember 2008 die Auflösung und ihre Bestellung sowie die aus dem Rubrum ersichtliche neue Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anschrift bezeichnet umfangreiche Flächen der ... Sch. GmbH, auf denen sich zahlreiche Gebäude befinden, in denen neben anderen Unternehmen u. a. die Betroffene „ansässig“ sein soll. Von außen erkennbare Hinweise auf diese Unternehmen und die Betroffene finden sich auf dem Grundstück und insbesondere an den Gebäuden nicht.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom am 21. Januar 2009 beanstandet und den Standpunkt eingenommen, dass die bei dem Handelsregister anzumeldende Geschäftsanschrift nicht den Zusatz „c/o“ enthalten dürfe.
Dagegen hat die Betroffene am 29. Januar 2009 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der auf die ... Sch. verweisende Zusatz in ihrer Geschäftsanschrift sei nötig um sicherzustellen, dass sie postalisch erreichbar sei, obwohl sie auf dem Grundstück keinen eigenen Briefkasten und kein Firmenschild unterhalte.
Das Registergericht hat es am 10. Februar 2009 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen. Daraufhin hat das Landgericht die Beschwerde am 26. Februar 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ Zustellungen an die Betroffene erschwere. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen die ihr am 3. März 2009 zugestellte Beschwerdeentscheidung hat die Betroffene am 16. Januar 2009 weitere Beschwerde eingelegt. Sie hält daran fest, dass die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zu beanstanden sei und dass der Zusatz ihre Erreichbarkeit gerade sicherstelle und nicht behindere.
Die weitere Beschwerde der betroffenen Gesellschaft ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft und wurde in der durch § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG vorgeschriebenen Form eingelegt. Eine Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist nicht vorgesehen, wenn eine Zwischenverfügung zu einem Eintragungsantrag angefochten werden soll. Die Beschwerdeberechtigung folgt bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erstbeschwerde ist gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 FGG zulässig. Zwischenverfügungen, die sich an einen Verfahrensbeteiligten richten und in seine Rechte einzugreifen geeignet sind, unterliegen der Anfechtung mit der Beschwerde. Die Rechte eines Beteiligten sind u. a. beeinträchtigt, wenn das Gericht eine Änderung oder Ergänzung seines Antrages verlangt und dabei zu erkennen gibt, dass der Antrag andernfalls erfolglos bleiben werde.
So liegt der Fall hier. Das Registergericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Anmeldung der Geschäftsanschrift zurückzuweisen sein werde und der Betroffenen unter Fristsetzung eine Änderung der Anmeldung aufgegeben.
Zudem ist die Erstbeschwerde begründet.
Die von der Betroffenen gemäß §§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGGmbHG angemeldete Geschäftsanschrift genügt möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen. Dazu bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Aufklärung. Jedenfalls steht der auf die ... Sch. hinweisende Zusatz „c/o“ dem nicht grundsätzlich entgegen.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, dient die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können (BT-Drs. 16/6140, S. 35). Dies setzt zum einen voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen an die Gesellschaft möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet (§§ 170 Abs. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ggfls. kann es auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt (§§ 170 Abs. 1, 171, 178 Nr. 1 oder 3 ZPO). Ferner muss die Anschrift richtig und so gefasst sein, dass sie es zuverlässig ermöglicht, den Zustellungsort aufzufinden. Letzteres wird im Allgemeinen durch die Bezeichnung der Gemeinde, der Straße und der Hausnummer erreicht.
Diese Voraussetzungen sind hier möglicherweise erfüllt.
Die Betroffene ist nach ihrem Vorbringen in dem in ihrer Anschrift genannten Anwesen an der ... Straße ... in Sch. „ansässig“. Sofern sie damit sagen will, dass sie dort einen Geschäftsraum unterhält, hat sie einen als Zustellungsadresse geeigneten Ort bezeichnet. Das Anwesen ist bereits anhand der Angabe „... Sch.“ zuverlässig zu finden. Deshalb hätte es möglicherweise genügt, sich auf diesen Teil der Anschrift zu beschränken. Indes steht es der Betroffenen frei, in ihre Anschrift auch den vom Registergericht beanstandeten Zusatz aufzunehmen. Dieser Zusatz verdunkelt den Zustellungsort nicht, sondern enthält eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden erleichtert. Die Abkürzung „c/o“ steht für den englischen Begriff „care of“ und hat im Deutschen die Bedeutung „bei“ oder „im Hause“. Sofern Zustellungen an die Betroffene im Hause der ... Sch. möglich sein sollten, führt dieser Zusatz lediglich zur weiteren Konkretisierung der Anschrift. Das Registergericht wird nunmehr die Betroffene aufzufordern haben, nähere Angaben darüber zu machen, in welcher Beziehung sie zu dem mit der Anschrift bezeichneten Ort steht. Sollte sich dabei herausstellen, dass sich dort ihr Geschäftsraum oder eine andere Stelle befindet, an der ihr Schriftstücke nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuverlässig wirksam zugestellt werden können, so stößt die Anschrift in der Fassung der Anmeldung nicht auf rechtliche Bedenken.
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(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.