GmbH-Gründung: Zur Form der Einreichung der Gesellschafterliste in das Handelsregister
published on 04/12/2009 13:41
GmbH-Gründung: Zur Form der Einreichung der Gesellschafterliste in das Handelsregister
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Das LG Gera hat mit dem Beschluss vom 18.06.2009 (Az: 2 HK T 16/09) folgendes entschieden:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichtes Jena - Registergericht - vom 20.01.2009 und vom 16.02.2009 (Registerzeichen HRB 203103) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über die Annahme der am 15.01.2009 elektronisch eingereichten Gesellschafterliste unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Am 15.04.1993 wurde die … mit dem Sitz in … in das zum damaligen Zeitpunkt vom Kreisgericht X.-Stadt geführte Handelsregister eingetragen. Am 12.03.2001 wurde die Änderung der Firma in … in das Register eingetragen.
Mit Eingang am 15.01.2009 übersandte Notar …, an das Registergericht eine Gesellschafterliste mit dem Vermerk: „Es wird eingereicht: Gesellschafterliste angepasst nach MoMiG Gesellschafterliste bescheinigt nach § 40/2 GmbHG“.
Mit Zwischenverfügung vom 20.01.2009 wies das Registergericht darauf hin, dass die Gesellschafterliste elektronisch signiert eingereicht werden müsse und eines Beglaubigungsvermerkes bedürfe. Es gab dem Notar auf, die ordnungsgemäße Gesellschafterliste binnen einer Frist von 3 Wochen ab Empfang der Verfügung einzureichen.
Hiergegen erklärt der Notar … mit Schreiben vom 03.02.2009, es genüge eine einfache elektronische Abschrift. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 16.02.2009 behielt das Registergericht seine Auffassung bei. Hiergegen legte Notar … mit Schreiben vom 13.03.2009 Rechtsmittel ein.
Das Gericht half dem Rechtsmittel nicht ab.
Die Beschwerde ist gemäß § 19 I FGG statthaft.
Die verfahrensgegenständlichen Zwischenverfügungen des Registergerichtes beinhalten nicht lediglich verfahrensleitende Handlungen oder Meinungsäußerungen des Gerichtes, sondern - indem sie dem betroffenen Notar eine bestimmte Handlungsweise auferlegen, um seiner aus § 40 II GmbHG resultierenden Pflicht zu genügen - eine mit Außenwirkung versehene Anweisung, welche den Adressaten in seinen Rechten betrifft, so dass die Beschwerde gemäß § 19 I FGG eröffnet ist.
Da die Einreichung der unterzeichneten Gesellschafterliste nach § 40 II GmbHG eine eigene gesetzliche Verpflichtung des Notars ist, wird dieser in seinen eigenen Rechten durch die Zwischenverfügung des Amtsgerichts betroffen und ist dieser selber gemäß § 20 FGG zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt.
Zwar hat der Notar mit Schreiben vom 13.03.2009 lediglich den Begriff „Rechtspflegererinnerung“ genannt; es ist aber unzweifelhaft, dass der betroffene Notar das statthafte Rechtsmittel ergreifen wollte.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht macht der Notar geltend, dass die Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 II GmbHG lediglich die Einreichung einer einfachen elektronischen Abschrift erfordere und nicht die Einreichung versehen mit einem Beglaubigungsvermerk und einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Nach § 40 II Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfanges ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Das Erfordernis der Unterschrift soll die Richtigkeitsgewähr der Liste erhöhen (vgl. Stellungnahme der Regierung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 16/6140, Seite 43). Bei der Einreichung dieser unterschriebenen Gesellschafterliste handelt es sich um die Einreichung einer Urschrift im Sinne § 12 II Satz 2, 1. Halbsatz HGB, so dass die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung ohne elektronische Signatur ausreichend ist. Die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung beinhaltet nichts anderes als die Erstellung einer elektronischen Fotokopie - sei es durch Einscannung oder durch manuelle Übernahme der Daten - ohne Signatur.
§ 40 II Satz 1 GmbHG überbürdet nun dem Notar anstelle der Geschäftsführer die unveränderte, dem § 40 I GmbHG also inhaltlich entsprechende Pflicht. Die Erstellung und die Einreichung der Liste liegen in diesem Fall allein im Verantwortungsbereich des Notars, die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Erstellung und Einreichung einer Liste, die diese Veränderung umsetzt, entfällt. § 40 II Satz 1 GmbHG verlagert somit die Zuständigkeit zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste auf den Notar, der deshalb die Liste auch anstelle des Geschäftsführers zu unterschreiben hat. An dem Inhalt der zu erfüllenden Pflicht ändert dies nichts; nach wie vor handelt es sich um die Einreichung einer unterschriebenen Urschrift der Gesellschafterliste zum Registergericht. Auch die Pflicht des Notars unterfällt damit § 12 II Satz 2, 1. Halbsatz HGB, so dass die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt. Es handelt sich nicht um den Fall der Abgabe eines notariellen Zeugnisses gemäß § 39, 39 a Beurkundungsgesetz.
Hieraus folgt, dass die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Beifügung eines Beglaubigungsvermerkes nicht erforderlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 I Satz 2, V Kostenordnung. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 131 II, 30 I Kostenordnung. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des beschwerdeführenden Notars, von den Aufwendungen für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur und eines Beglaubigungsvermerkes freigestellt zu werden. Der Aufwand hierfür ist, wie geschehen, in den untersten Bereich des Gebührenrahmens von bis zu 1.000,-- € einzuordnen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichtes Jena - Registergericht - vom 20.01.2009 und vom 16.02.2009 (Registerzeichen HRB 203103) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über die Annahme der am 15.01.2009 elektronisch eingereichten Gesellschafterliste unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Am 15.04.1993 wurde die … mit dem Sitz in … in das zum damaligen Zeitpunkt vom Kreisgericht X.-Stadt geführte Handelsregister eingetragen. Am 12.03.2001 wurde die Änderung der Firma in … in das Register eingetragen.
Mit Eingang am 15.01.2009 übersandte Notar …, an das Registergericht eine Gesellschafterliste mit dem Vermerk: „Es wird eingereicht: Gesellschafterliste angepasst nach MoMiG Gesellschafterliste bescheinigt nach § 40/2 GmbHG“.
Mit Zwischenverfügung vom 20.01.2009 wies das Registergericht darauf hin, dass die Gesellschafterliste elektronisch signiert eingereicht werden müsse und eines Beglaubigungsvermerkes bedürfe. Es gab dem Notar auf, die ordnungsgemäße Gesellschafterliste binnen einer Frist von 3 Wochen ab Empfang der Verfügung einzureichen.
Hiergegen erklärt der Notar … mit Schreiben vom 03.02.2009, es genüge eine einfache elektronische Abschrift. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 16.02.2009 behielt das Registergericht seine Auffassung bei. Hiergegen legte Notar … mit Schreiben vom 13.03.2009 Rechtsmittel ein.
Das Gericht half dem Rechtsmittel nicht ab.
Die Beschwerde ist gemäß § 19 I FGG statthaft.
Die verfahrensgegenständlichen Zwischenverfügungen des Registergerichtes beinhalten nicht lediglich verfahrensleitende Handlungen oder Meinungsäußerungen des Gerichtes, sondern - indem sie dem betroffenen Notar eine bestimmte Handlungsweise auferlegen, um seiner aus § 40 II GmbHG resultierenden Pflicht zu genügen - eine mit Außenwirkung versehene Anweisung, welche den Adressaten in seinen Rechten betrifft, so dass die Beschwerde gemäß § 19 I FGG eröffnet ist.
Da die Einreichung der unterzeichneten Gesellschafterliste nach § 40 II GmbHG eine eigene gesetzliche Verpflichtung des Notars ist, wird dieser in seinen eigenen Rechten durch die Zwischenverfügung des Amtsgerichts betroffen und ist dieser selber gemäß § 20 FGG zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt.
Zwar hat der Notar mit Schreiben vom 13.03.2009 lediglich den Begriff „Rechtspflegererinnerung“ genannt; es ist aber unzweifelhaft, dass der betroffene Notar das statthafte Rechtsmittel ergreifen wollte.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht macht der Notar geltend, dass die Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 II GmbHG lediglich die Einreichung einer einfachen elektronischen Abschrift erfordere und nicht die Einreichung versehen mit einem Beglaubigungsvermerk und einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Nach § 40 II Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfanges ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Das Erfordernis der Unterschrift soll die Richtigkeitsgewähr der Liste erhöhen (vgl. Stellungnahme der Regierung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 16/6140, Seite 43). Bei der Einreichung dieser unterschriebenen Gesellschafterliste handelt es sich um die Einreichung einer Urschrift im Sinne § 12 II Satz 2, 1. Halbsatz HGB, so dass die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung ohne elektronische Signatur ausreichend ist. Die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung beinhaltet nichts anderes als die Erstellung einer elektronischen Fotokopie - sei es durch Einscannung oder durch manuelle Übernahme der Daten - ohne Signatur.
§ 40 II Satz 1 GmbHG überbürdet nun dem Notar anstelle der Geschäftsführer die unveränderte, dem § 40 I GmbHG also inhaltlich entsprechende Pflicht. Die Erstellung und die Einreichung der Liste liegen in diesem Fall allein im Verantwortungsbereich des Notars, die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Erstellung und Einreichung einer Liste, die diese Veränderung umsetzt, entfällt. § 40 II Satz 1 GmbHG verlagert somit die Zuständigkeit zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste auf den Notar, der deshalb die Liste auch anstelle des Geschäftsführers zu unterschreiben hat. An dem Inhalt der zu erfüllenden Pflicht ändert dies nichts; nach wie vor handelt es sich um die Einreichung einer unterschriebenen Urschrift der Gesellschafterliste zum Registergericht. Auch die Pflicht des Notars unterfällt damit § 12 II Satz 2, 1. Halbsatz HGB, so dass die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt. Es handelt sich nicht um den Fall der Abgabe eines notariellen Zeugnisses gemäß § 39, 39 a Beurkundungsgesetz.
Hieraus folgt, dass die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Beifügung eines Beglaubigungsvermerkes nicht erforderlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 I Satz 2, V Kostenordnung. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 131 II, 30 I Kostenordnung. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des beschwerdeführenden Notars, von den Aufwendungen für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur und eines Beglaubigungsvermerkes freigestellt zu werden. Der Aufwand hierfür ist, wie geschehen, in den untersten Bereich des Gebührenrahmens von bis zu 1.000,-- € einzuordnen.
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