GmbH-Steuerrecht: Nachtzulage für Minderheitsgesellschafter

bei uns veröffentlicht am02.05.2007

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein- BFH, VIII R 31/05

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich aber leitender Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, neben einem hohen Festgehalt und Sonderzahlungen zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommen dann nicht in Betracht.

Damit erweitert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge als vGA vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch auf Minderheitsgesellschafter. Hintergrund der Rechtsprechung zum Gesellschafter-Geschäftsführer ist, dass dieser sich grundsätzlich in anderer Weise als ein normaler Angestellter mit der GmbH identifiziert. Seine Arbeit ist ergebnisbestimmt, was regelmäßig in einem deutlich höheren Gehalt zum Ausdruck kommt. Mit dieser besonderen Stellung verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Zuschlägen.

Hinweis: Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wird. Erhält ein leitender Angestellter als Minderheitsgesellschafter eine üppige finanzielle Gesamtausstattung, so ist nun zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Vorteil ebenfalls einem vergleichbaren Nichtgesellschafter zugewendet hätte. Kommt man nicht zu diesem Ergebnis, gelten die Konditionen auch in diesen Fällen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eine vGA ist zu bejahen (BFH, VIII R 31/05).
 

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

24.09.2015

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

1.2 KG - Gründung - Einlagen & Gesellschaftsvermögen

25.04.2012

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

3.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte allgemein

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte