Grunderwerbsteuer: Die Ersatzbemessungsgrundlage ist verfassungswidrig
Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei
• fehlender Gegenleistung,
• Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie
• bei Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile an Gesellschaften.
Da die Steuerwerte in diesen Fällen teilweise erheblich unter den tatsächlichen Verkehrswerten liegen, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, deren Grunderwerbsteuer auf Basis der (höheren) Regelbemessungsgrundlage berechnet wird.
Hinweis: Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise kurzfristig Stellung nehmen wird.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2015, (Az.: 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11).
• fehlender Gegenleistung,
• Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie
• bei Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile an Gesellschaften.
Da die Steuerwerte in diesen Fällen teilweise erheblich unter den tatsächlichen Verkehrswerten liegen, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, deren Grunderwerbsteuer auf Basis der (höheren) Regelbemessungsgrundlage berechnet wird.
Hinweis: Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise kurzfristig Stellung nehmen wird.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2015, (Az.: 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11).
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