Grundsteuer: Bei ausgebliebenem Mietertrag rechtzeitig Erlass beantragen

bei uns veröffentlicht am04.05.2007

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Auf Antrag kann es zu einem Erlass der Grundsteuer bei privat vermieteten Immobilien sowie

Gebäuden im Betriebsvermögen kommen. Die Steuer wird erlassen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken, bezogen auf die Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt, um mehr als 20 Prozent gemindert hat.

Liegen die Voraussetzungen vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 Prozent der ausgebliebenen Einnahmen. Ein entsprechender Antrag für das Jahr 2006 wäre zwingend bis zum 31.3.2007 regelmäßig bei der jeweils zuständigen Gemeinde zu stellen. In Berlin ist das Finanzamt zuständig.

Den Vermieter darf an den Mietausfällen allerdings kein eigenes Verschulden treffen. So kann es beispielsweise zu einem Erlass kommen, wenn er bei Leerstandszeiten die Suche nach Mietern durch entsprechende Maßnahmen belegen kann oder aber außergewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser zu Mietminderungen geführt haben.

Hinweis: Nicht mehr zu den Erlassgründen zählen Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen oder solche, die aufgrund von Renovierungsarbeiten anfallen. Denn der Eigentümer hat diese Umstände selbst herbeigeführt oder einkalkuliert. Auch Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage zählen nicht. Ob an dieser Einordnung allerdings auch in Zukunft festgehalten wird, ist fraglich. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen in einem entsprechenden Verfahren zum Beitritt aufgefordert (BFH, II R 5/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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