Grundsteuer: Keine Grundsteuerermäßigung für Familien mit Kindern

bei uns veröffentlicht am15.06.2007

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Bei der Festsetzung der Grundsteuer muss nicht danach unterschieden werden, ob die Steuerpflicht Eltern mit Kindern oder kinderlose Ehepaare trifft.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hatte sich ein Ehepaar gegen den Grundsteuerbescheid für ihr Einfamilienhaus gewandt. Zur Begründung hatte es vorgetragen, dass sie Eltern dreier Kinder seien und die fünfköpfige Familie allein vom Einkommen des Vaters lebe. Es verstoße gegen den durch Artikel 6 Grundgesetz garantierten besonderen Schutz der Familie, wenn eine Familie ihre Grundsteuer in derselben Höhe zahlen müsse wie ein Ehepaar ohne Kinder, welches über zwei Einkommen verfüge.

Dieser Auffassung ist das VG nicht gefolgt. Eine Ermäßigung oder ein Entfallen der Grundsteuer für Familien mit Kindern sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es handele sich um eine Real- bzw. Objektsteuer. Ausgangspunkt der Besteuerung sei der Objektwert, nicht die individuelle Finanzkraft des Eigentümers des zu besteuernden Objekts. Somit unterliege im Rahmen der Einheitsbewertung gleich bemessenes Grundeigentum im Gemeindegebiet grundsätzlich auch einer gleichen steuerlichen Belastung. Auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seine persönliche Beziehung zum Steuergegenstand komme es nicht an. Aus Artikel 6 Grundgesetz ergebe sich nichts anderes. Dem Staat stehe bei der Umsetzung des Benachteiligungsverbots und des Förderungsauftrags zu Gunsten von Familien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er müsse nicht bei sämtlichen Steuerarten danach unterscheiden, ob eine Familie mit Kindern betroffen sei oder nicht. Bei der Grundsteuer könne der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität von einer solchen Differenzierung absehen, weil er an anderer Stelle, so z.B. bei der Einkommensteuer, einkommen- und familienbezogene Aspekte berücksichtige (VG Neustadt, 1 K 1285/05.NW).

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