Häusliches Arbeitszimmer: Können die Aufwendungen aufgeteilt werden?
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich dafür ausgesprochen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, wenn das Arbeitszimmer teilweise privat und teilweise beruflich genutzt wird. Das letzte Wort hat nun der Große Senat des BFH.
Zum Hintergrund
Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
• Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
• ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Aufwendungen aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung (
Zum Hintergrund
Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
• Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
• ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Aufwendungen aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung (
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