Haftungsrecht: Auch Nichtmitglied eines Vereins hat Ersatzanspruch

published on 29/07/2015 17:15
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Ein Anspruch auf Aufwandsersatz kann sich aus einem Auftragsverhältnis ergeben.
Nichtmitglieder, die bei Tätigkeiten für den Verein zu Schaden kommen, haben ohne Verschulden des Vereins keinen Schadenersatzanspruch. Aus dem Auftragsverhältnis kann sich aber ein Anspruch auf Aufwandsersatz ergeben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Frau. Diese war verunglückt, als sie ihre Enkelin mit dem Pkw zu einem Wettkampf bringen wollte. Sie machte Kostenersatz für eine erforderliche Zahnbehandlung sowie Schmerzensgeld geltend. Die Versicherung des Vereins lehnte die Erstattung ab. Ein Nichtmitglied genieße keinen Versicherungsschutz. Auch seien die Anforderungen an eine „offiziell eingesetzte“ Helferin nicht erfüllt.

Das OLG gab der Geschädigten teilweise recht. Ob die Frau vom Verein ausdrücklich beauftragt war, die Spielerin zum Wettkampf zu bringen, sei ohne Belang. Denn die Übernahme des Fahrdienstes entsprach dem Interesse des Vereins. Aus dem Gesetz ergebe sich ein Aufwandsersatzanspruch für Schäden, die bei Ausführung des Auftrags entstehen, wenn ein geschäftstypisches und nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko bestand. Für das OLG war die Teilnahme am Straßenverkehr ein „auftragsspezifisches Risiko“.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Celle, Urteil vom 16.10.2014, (Az.: 5 U 16/14).

Zur Frage, welche Ansprüche gegen den Verein ein Nichtmitglied hat, das ein Vereinsmitglied zu einer Sportveranstaltung fährt und auf der Strecke einen Unfall erleidet.



Gründe:

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem die Klägerin als Führerin ihres Kraftfahrzeuges am 9. Januar 2011 bei winterlichen Verkehrsbedingungen einen Verkehrsunfall erlitten hatte, als sie ihre Enkelin, Mitglied des Beklagten, zu der Teilnahme an einer Kreishallenmeisterschaft brachte.

Die Enkelin der Klägerin spielt als Mitglied des Beklagten Fußball. Sie gehört zum Team des SC H., das an der Hallenkreismeisterschaft in B. 2011 teilnahm. Zu dieser Veranstaltung fuhr die Klägerin ihre Enkeltochter. Mit im Wagen saß die Tochter der Klägerin, Mutter der Enkelin und selbst Angehörige des Vereins. Die Tochter der Klägerin steuerte den Wagen nicht, weil in dem Versicherungsvertrag der Klägerin diese als Alleinfahrerin angegeben ist. Der Schwiegersohn der Klägerin war an dem Tag mit dem Familienwagen anderweit unterwegs.

In ihrer Sport-Schadensmeldung an den A.-Sportversicherer vom 22. Juli 2011 führte die Klägerin aus, es sei ihr auf der Strecke nach M. ein Kleinbus entgegengekommen, der zum Teil auf ihrer Seite gefahren sei. Sie habe ihren Wagen automatisch nach rechts gezogen und auf die Bremse getreten. Auf diesem Teil der Straße sei es witterungsbedingt sehr glatt gewesen und das Auto ins Rutschen geraten. Durch den nächsten entgegenkommenden Wagen sei ihr Auto außer Kontrolle geraten, geschleudert und dann im Graben auf der linken Seite gelandet. Dort habe sich das Fahrzeug überschlagen.

Während ihre Enkelin und ihre Tochter nur leicht verletzt wurden, erlitt die Klägerin u. a. ein Schädelhirntrauma, eine Kopfplatzwunde, eine distale Ulnaschaftfraktur rechts, eine distale Unterarmfraktur links, eine Sternumfraktur sowie eine Steißbeinprellung.

Mit Schreiben vom 16. September2011 erklärte der Abteilungsleiter des Beklagten, R. M., der A. gegenüber, Frau T. F.-E. sei als Fahrerin für den Verein tätig gewesen, andere Aufgaben habe sie nicht übernommen.

Die A. wies die Ansprüche mit Schreiben vom 23. September, 7. Oktober 2011 und 5. April 2012 zurück, weil die Klägerin als Nicht-Vereinsmitglied keinen Versicherungsschutz genieße; auch die Anforderungen an eine „offiziell eingesetzte“ Helferin erfülle sie nicht.

Mit der Behauptung, die Zahnbehandlung, für die die Kosten geltend gemacht werden, und auch die Beschädigung der Brille seien ursächlich auf den Unfall zurückzuführen, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der ärztlichen Behandlungskosten, der Erstattung der Kosten für die Brillengläser und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen.

Sie meint, sie sei „im Auftrag“ des Beklagten gefahren. Außerdem hafte der Beklagte, weil er die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass Versicherungsschutz für sie als Nicht-Vereinsmitglied nicht bestehe.

Das Vereinshandbuch des Beklagten enthält in Kapitel 11 den Hinweis, dass Nichtmitglieder zu keiner Zeit über den Verein versichert seien. Das gelte auch für Angehörige von Vereinsmitgliedern, die von diesen zu Sportveranstaltungen gefahren würden.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.902,41 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 9. Januar 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klage wurde am 16. November 2012 zugestellt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet, weil er offensichtlich auf einem Fahrfehler beruhe. Der Beklagte meint, weil die Klägerin nicht Mitglied des Beklagten sei, stünden ihr weder gegen die A. Sportversicherung noch gegen den Beklagten Ansprüche zu; einen Auftrag habe die Klägerin nicht erhalten und ein Geschäft des Beklagten nicht besorgt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin scheitere daran, dass sie nicht als Beauftragte der Beklagten tätig geworden sei. Auch Aufklärungspflichten habe der Beklagte nicht verletzt. Da für den Verein nicht erkennbar sei, welche Familienmitglieder, Freunde oder andere Dritte die Mitglieder zu den Veranstaltungen führen, sei die Reichweite einer etwaigen Aufklärungspflicht dahin, dass Versicherungsschutz nur die Vereinsmitglieder genießen, nicht anzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt hat. In der Sitzung vom 24. September 2014 hat sie sodann die Klage teilweise wegen der Erstattungsbeträge zurückgenommen und zuletzt beantragt:

Unter Abänderung des am 11. Dezember 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade, Az. 2 O 304/12, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.811,63 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Unter Abänderung des am 11. Dezember 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade, Az. 2 O 302/12, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 9. Januar 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantrag die gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. Dezember 2013 eingelegte Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, ergänzt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zahnärztin Dr. A. H. zu der Frage, ob die zahnärztlichen Aufwendungen gemäß den vorgelegten Rechnungen auf den Verkehrsunfall vom 9. Januar 2011 beruhen. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin vom 28. August 2014 Bezug genommen.

Der Senat hat weiter Beweis erhoben zu der Frage, ob die Brille der Klägerin unfallbedingt ersetzt werden musste, durch Vernehmung der Zeugin M. E.-K.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. September 2014 Bezug genommen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung ihres materiellen Schadens in Höhe von 2.811,63 € zu, § 670 BGB analog. Dagegen hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattungen der ihr entstandenen materiellen Schäden als Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB analog.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin von dem Beklagten beauftragt war, die Spielerin zu den Hallenkreismeisterschaften zu fahren, denn jedenfalls entsprach die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Beklagten, § 683 BGB. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Beklagten bzw. des Sportversicherers, dass die Familienangehörigen der Vereinsmitglieder ausschließlich Interessen des Vereinsmitgliedes wahrnähmen, wenn sie diese zu Sportveranstaltungen, wie hier zur Kreismeisterschaft fahren. Es liegt gerade auch im Interesse des beklagten Vereins, dass seine Mitglieder an Meisterschaften, sonstigen Turnieren oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Der Beklagte hatte über die Trainer die Mannschaftsmitglieder der Fußballjuniorinnen des SC H. zu der Teilnahme eingeladen und die Enkelin der Klägerin gehörte zur Mannschaft. Der Sinn und Zweck des Beklagten als Sportverein ist nicht nur, dass die Vereinsmitglieder trainieren, sondern auch, dass sie an Turnieren, Meisterschaften und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, um sich im sportlichen Wettkampf mit anderen Vereinen zu messen und über den Sport Kontakte zu anderen Vereinen/Vereinsmitgliedern zu pflegen.

Erleidet der Beauftragte bei Ausführung des Auftrages Schäden, sind ihm diese gem. § 670 BGB analog grundsätzlich zu ersetzen Martinek, § 670Rdnrn. 17 ff. jeweils m. w. N.). Nimmt der Beauftragte ein mit der Ausführung des Auftrages verbundenes Schadensrisiko freiwillig auf sich, wird der entstandene Schaden einem freiwilligen Vermögensopfer gleichgesetzt. Das ist der Fall, wenn mit der Ausführung des Auftrages seiner Natur nach oder aufgrund besonderer Umstände eine beiden Beteiligten erkennbare Gefahr auch für die Beauftragung verbunden ist. Dagegen scheidet nach allgemeiner Meinung ein Anspruch aus, wenn sich nicht ein geschäftstypisches, sondern lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

Hier hat sich nach Auffassung des Senates ein auftragsspezifisches Risiko verwirklicht. Ein Ausschluss des Ersatzanspruches, weil der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden ist, kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, denn das „auftragsspezifische Risiko“ lag gerade in der Teilnahme am Straßenverkehr. Diese war nicht etwa nebensächlicher Bestandteil des Auftrages, sondern sein alleiniger Inhalt. In diesem Fall kommt es nach Auffassung des Senates nicht in Betracht, einen Ersatzanspruch des Beauftragten abzulehnen, wenn der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist.

Der Anspruch der Klägerin ist der Höhe nach nicht um einen Mitverursachungs- oder Mitverschuldensanteil zu reduzieren. Ein Verschulden der Klägerin hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Eine Mithaftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, § 7 Abs. 1 StVG, scheidet nach Auffassung des Senates im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten aus, weil die Klägerin dem Beklagten nicht aus § 7 StVG haftet, die Parteien sind nicht beide Verkehrsteilnehmer gewesen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.811,63 €.

Die Klägerin hatte in erster Instanz Zahlung in Höhe von 2.902,41 € beantragt. Die vorgelegten und streitgegenständlichen Rechnungen belaufen sich auf 3.451,80. Die Klägerin hatte damit ersichtlich schon Teile der Erstattungen durch die H. M. Versicherung von der Klagforderung abgesetzt. Die Teilrücknahmeerklärung der Klägerin im Termin vom 24. September 2014 ist daher dahin zu verstehen, dass die Klage in Höhe der Erstattungsbeträge zurückgenommen wird, soweit die Leistungen in der Klagforderung noch nicht angerechnet waren.

Der Aufwendungsersatz umfasst die Kosten für die Zahnärztin und den Mund-Kiefer-Gerichtschirurgengemäß den vorgelegten Rechnungen in Höhe von

109,07 €

888,38 €

2.054,77 €

100,58 € ,

Zahnbehandlung mithin gesamt 3.152,80 €, abzüglich der Leistungen der privaten Zusatzversicherung in Höhe von 530,52 € und 109,65 € , verbleiben 2.512,63 €.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei dem Verkehrsunfall vom 9. Januar 2011 auch die Zähne 1-4 der Klägerin dergestalt geschädigt wurden, dass sie im Zuge der nachfolgenden Zahnbehandlung ersetzt werden mussten. Die Angaben der dazu befragten Zahnärztin Dr. H. sind hinreichend, um die Behauptung der Beklagten zu beweisen. Da die letzte zahnärztliche Untersuchung vor dem Unfall am 30. August 2010 und damit nur wenige Monate zuvor stattfand und an diesem Tag ein Zahnröntgenstatus erstellt wurde, bei dem zu erkennen war, dass die später betroffenen Zähne intakt waren, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass diese bei dem Unfall so in Mitleidenschaft gezogen wurden, dass die zahnärztliche Versorgung notwendig wurde. Der Beklagte hat auch nach Vorlage der schriftlichen Zeugenaussage keine Einwendungen mehr gegen die Zahnarzt/Kieferchirurgiekosten erhoben.

Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass bei dem Unfall die Brille der Klägerin dergestalt beschädigt wurde, dass für 299,00 € eine neue Brille angeschafft werden musste. Die dazu befragte Zeugin, die Tochter der Klägerin, hat ihren Vortrag in vollem Umfang bestätigt. Aus ihrer Aussage ergibt sich auch zwangslos, warum zwischen dem Unfall und dem Erwerb der neuen Brille ein vergleichsweise langer Zeitraum liegt: Die Klägerin war durch den Bruch beider Arme und die Versorgung beider Arme mit Gips über längere Zeit daran gehindert, eigene Angelegenheiten zu betreiben. Sie besaß noch eine alte Brille, die sie übergangsweise benutzte, bis sie nach der Abnahme des Gipses und dem Fortschreiten des Heilungsverlaufes soweit wiederhergestellt war, dass sie sich um diese Angelegenheit überhaupt kümmern konnte.

Insgesamt resultiert daraus der zuerkannte Betrag von 2.811,63 €.

Der Klägerin steht dagegen kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, § 253 Abs. 2 BGB.

Nach Auffassung des Senates gebührt der Klägerin gem. § 670 BGB analog ein Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden als Aufwendungen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 670 BGB nicht besteht. Dies gilt auch für die Zeit nach der Schuldrechtsreform - für die vorangegangene Zeit hatte der Bundesgerichtshof einen Anspruch gem. § 670 BGB auf Geldersatz für immateriellen Schaden verneint.

Der Schmerzensgeldanspruch setzt voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin ist nach Auffassung des Senates mit einem solchen Schadensersatzanspruch nicht gleichzusetzen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht scheidet nach Auffassung des Senates aus.

Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin durch den Senat sieht dieser es zwar als erwiesen an, dass die Klägerin ihre Enkelin nicht gefahren hätte, wäre ihr der fehlende Versicherungsschutz bekannt gewesen. Die Klägerin hat nämlich glaubhaft ausgeführt, dass sie und nicht ihre mitfahrende Tochter das Fahrzeug gesteuert hat, weil sie - die Klägerin - mit ihrem Kfz-Versicherer eine Klausel vereinbart hat, dass ausschließlich sie den Wagen fährt. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, bei Kenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes hätte man die Fahrten innerhalb der Familie und der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass der Vater der Enkelin oder ein Familienangehöriger eines anderen Vereinsmitgliedes den „Bringdienst“ übernommen hätte.

Dem Beklagten ist eine Pflichtverletzung diesbezüglich jedoch nicht vorzuwerfen. Auf den Umstand, dass der Versicherungsvertrag, den der Beklagte bei der A. Sportversicherung abgeschlossen hat, nur Vereinsmitglieder erfasst, hat der Beklagte in seinem Vereinshandbuch hingewiesen. Der Pflichtenkreis des Vereins würde nach Auffassung des Senates zu sehr erweitert, wollte man von ihm verlangen, vor jeder Teilnahme an einer Meisterschaft, einem Turnier oder einer sonstigen Sportveranstaltung die Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass für die Fahrt dorthin nach dem Versicherungsvertrag nur Vereinsmitglieder und „offizielle Helfer“ Versicherungsschutz genießen.

Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil daher zu ändern und ihr der Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen, der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dagegen abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren zu 74% der Klägerin, zu 26% dem Beklagten aufzuerlegen.

Bei der Berechnung der Kostenquote war zu berücksichtigten, dass die Verletzungen der Klägerin ein deutlich höheres Schmerzensgeld als 2.500,00 € gerechtfertigt hätten. Insbesondere der Umstand, dass sie durch das Eingipsen beider Arme über einen langen Zeitraum gezwungen war, für jedwede Tätigkeit Hilfe in Anspruch zu nehmen, führte nach Auffassung des Senates zu einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000,00 €. Dementsprechend war der Streitwert gem. § 3 ZPO auf den Betrag festzusetzen, den das erkennende Gericht aufgrund der Schilderungen der Klägerin für angemessen erachtet.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in diesem Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und zur Fortbildung des Rechts , hat der Senat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
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Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.