Handelsrecht: Geschäftsbetrieb: Wann ist ein Handelsregister-Eintrag erforderlich?

bei uns veröffentlicht am02.08.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wer ein Gewerbe betreibt, das einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert, muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das gilt auch für Vereine.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich jetzt damit befasst, ob die Eintragungspflicht einen Verein trifft, der mit 80 ehrenamtlichen Mitarbeitern ein Fitnessstudio betreibt.

Die Eintragungspflicht wird grundsätzlich von Behörden nicht geprüft. Oft sind es Hinweise von Konkurrenten ans Register, die die Frage nach der Eintragung aufwerfen. So war es auch bei dem genannten Verein. Ein gewerblicher Konkurrent hatte zunächst ein Amtslöschungsverfahren angeregt. Das scheiterte, weil das Amtsgericht das Nebenzweckprivileg nicht als überschritten ansah. Dann vertrat der Konkurrent die Auffassung, der Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios müsse zumindest ins Handelsregister eingetragen werden. Wie in solchen Fällen üblich holte das Amtsgericht Köln die Stellungnahme der IHK ein. Diese bestätigte die Auffassung des Konkurrenten. Das Amtsgericht Köln verpflichtete den Verein daraufhin, sich ins Handelsregister einzutragen und verhängte ein Zwangsgeld.

Das OLG Köln verwarf die Entscheidung des Amtsgerichts, weil dessen Rechtsklärung unzureichend war. Es hatte weder die Vorstände des Vereins als Verfahrensbeteiligte einbezogen noch konkrete Feststellungen getroffen, ob wirklich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nach § 1 HGB bestand.

Grundsätzlich hat das OLG eine Eintragungspflicht also nicht ausgeschlossen. Es lehnt aber die gängigen – pauschalen – Beurteilungen durch die IHK ab, die regelmäßig zu Ungunsten der Vereine ausfallen.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 24.05.2016 (2 Wx 78/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 9) vom 22.02.2016 wird der am 02.02.2016 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln vom 01.02.2016, 43 VR 700120, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Registergericht – Köln zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Der Beteiligte zu 9) ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Die Beteiligten zu 1) bis 8) sind die Vorstandsmitglieder des beteiligten Vereins. In § 2 seiner Satzung ist zum Zweck des Vereins u.a. Folgendes geregelt:

„Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Dies wird insbesondere erreicht durch die Förderung des Leistungssports, des Breitensports, die Zusammenarbeit mit Schulen und Talentförderung und die Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten.

Der Cer Turnverein 1879 e.V. mit Sitz in C verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

...“

Der Beteiligte zu 9) unterhält Abteilungen in den Bereichen Badminton, Basketball, Boule, Fitness, Handball, Herzsport, Judo, Ju-Jutsu, Karate, Leichtathletik, Motorsport, Reha-Sport, Rugby, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Turnen und Volleyball.

Mit Schreiben vom 20.12.2013 hat der Betreiber eines Fitnessstudios angeregt, den Beteiligten zu 9) aus dem Vereinsregister zu löschen, da dieser satzungswidrig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führe. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beteiligte zu 9) richte mit seiner Fitnessabteilung ein Angebot an den freien Markt, das nach Art und Weise, Ausrichtung und Intention nicht nur geeignet sei, sondern gerade das Ziel habe, gegenüber kommerziellen Anbietern von Fitness- und Freizeitanlagen in Konkurrenz zu treten. Der Beteiligte zu 9) werbe im Internet damit, dass es sich bei der Fitnessabteilung um seine größte Abteilung handele, die Mitgliederzahlen seit Eröffnung des Fitness-Studios rasant gestiegen seien und in dem Fitness-Studio 80 Mitarbeiter beschäftigt seien, Trainer mit Fitness A-Lizenz oder B-Lizenz, Kursleiter, Dipl. Sportlehrer, Physiotherapeuten, Leistungssportler und Mediziner. Das Angebot des Beteiligten zu 9) und seine Öffnungszeiten würden dem Angebot kommerzieller Anbieter entsprechen. Mit der Fitnessabteilung überschreite der Beteiligte zu 2) zudem das Nebenzweckprivileg. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 20.12.2013 und 10.04.2013 Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 9) ist der Löschungsanregung entgegengetreten. Er hat vorgetragen, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Er sei ein Mehrspartenverein mit ca. 9400 Mitgliedern, der seine Leistungen nicht auf einem äußeren Markt anbiete, sondern nahezu ausschließlich seinen Mitgliedern. Er finanziere sich über Mitgliedsbeiträge im ideellen Bereich, über Kursgebühren und Nutzungsentgelte von Mitgliedern im steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder aber über Nutzungsentgelte von Nichtmitgliedern im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werde er wie jedes kommerzielles Unternehmen behandelt. Bezüglich des hier in Frage stehenden Sportzentrums sei das Finanzamt C noch im Jahre 2010 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine außerunternehmerische Nutzung vorliege. Bei ihm überwiege im Hinblick auf sämtliche Aktivitäten der ideelle Zweck. Eine daneben entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit unterliege dem Nebenzweckprivileg. Die angegebenen 80 Mitarbeiter würden nicht den Fitnessbereich betreffen, sondern alle Abteilungen. Es handele sich im Wesentlichen um ehrenamtliche und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter. Bezüglich der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 05.03.2014 und 03.05.2014 Bezug genommen.

Das Registergericht ist der Anregung auf Löschung des Beteiligten zu 9) aus dem Vereinsregister gem. § 395 FamFG durch am 08.08.2014 erlassenen Beschluss vom 07.08.2014 nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) im Bereich Fitness zwar als wirtschaftlich anzusehen sei, sie jedoch unter das Nebenzweckprivileg falle.

Durch Beschluss vom 16.10.2014 hat der Senat die Beschwerde des Betreibers des Fitnessstudios gegen den Beschluss des Registergerichts vom 07.08.2014 als unzulässig verworfen, weil es an der Beschwerdeberechtigung fehle. Der Beschwerdeführer sei durch die unterlassene Löschung des Beteiligten zu 9) im Vereinsregister nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt.

Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 hat der Betreiber des Fitnessstudios nunmehr angeregt, den Beteiligten zu 9) gem. § 14 HGB zu verpflichten, den Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios ins Handelsregister eintragen zu lassen, weil er in kaufmännischer Art und Weise eingerichtet sei.

Der Beteiligte zu 9) ist der Anregung mit Schriftsatz vom 05.11.2014 entgegengetreten. Er hat die fehlende Antragsberechtigung gerügt. Die Anregung könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Betrieb des Fitnessstudios unter das Nebenzweckprivileg falle und nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB erfülle.

Das Registergericht hat daraufhin eine Stellungnahme der IHK zu der Anregung eingeholt. Die Stellungnahme der IHK, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ist unter dem 18.12.2014 erfolgt.

Durch am 15.09.2015 erlassenen Beschluss vom 14.09.2015 hat das Registergericht den Beteiligten zu 1) bis 8) aufgegeben, innerhalb von 4 Wochen den Betrieb des Fitnessstudios zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder aber durch Einspruch die Unterlassung zu rechtfertigen und für den Fall, dass dies nicht geschieht, die Festsetzung eines Zwangsgeld von jeweils 700,00 € angedroht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Fitnessstudio gewerblich betrieben würde. Hierfür spreche eine Vermutung, aber auch das Gesamtbild der Tätigkeit.

Durch am 02.02.2016 erlassenen Beschluss vom 01.02.2016 hat das Registergericht ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 700,00 € gegen die Beteiligten zu 1) bis 8) festgesetzt, verbunden mit der Aufforderung, das Versäumte nachzuholen, und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.250,00 €.

Gegen diesen dem Beteiligten zu 9) am 04.02.2016 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit der am 25.02.2016 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Beschwerde vom 22.02.2016 und mit dem Einspruch vom 22.02.2016. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss habe schon aus formellen Gründen nicht ergehen dürfen, weil er, der Beteiligte zu 9), um Fristverlängerung bis zur Entscheidung des EuGH gebeten habe, das Registergericht diese Entscheidung aber nicht abgewartet habe. In materieller Hinsicht fehle eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die daher willkürlich erfolgt sei. Es fehle zudem an der Entscheidungsreife, da ungeklärt sei, wie die Eintragung eines Vereins ins Handelsregister erfolgen soll.

Durch am 08.03.2016 erlassenen Beschluss vom 07.03.2016 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 9) gegen die Festsetzung der Zwangsgelder gegen die Beteiligten zu 1) bis 8) ist gem. § 391 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beteiligte zu 9) ist auch beschwerdeberechtigt. Denn die Festsetzung eines Zwangsgeldes, durch das eine Eintragung des Vereins im Register erzwungen werden soll, beeinträchtigt nicht nur die natürliche Person, gegen die das Zwangsgeld festgesetzt wird, in ihren Rechten gem. § 59 Abs. 1 FamFG, sondern auch den von dieser Person vertretenen Verein.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Sache ist gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG von Amts wegen unter Aufhebung des am 02.02.2016 erlassenen und angefochtenen Beschlusses vom 01.02.2016 und des Verfahrens an das Registergericht zurückzuverweisen, weil das Registergericht in der Sache noch nicht entschieden hat. Von einer fehlenden Entscheidung in der Sache ist auch dann auszugehen, wenn das Gericht einen Beteiligten im Sinne von § 7 FamFG fehlerhaft nicht hinzugezogen hat. Hier hat das Registergericht zwar den eingetragenen Verein beteiligt, nicht hingegen die gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar betroffenen Vorstände des Beteiligten zu 9), denen die Zwangsgelder auferlegt worden sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss die Beteiligten zu 1) bis 8) als Beteiligte aufgeführt und der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 9) als ihr Verfahrensbevollmächtigter bezeichnet ist. Denn eine tatsächliche Beteiligung der Vorstände des Beteiligten zu 9) durch das Registergericht hat nicht stattgefunden; der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 9) hat sich auch nicht für die Vorstände des Beteiligten zu 9) bestellt.

Der angefochtene Beschluss ist aber auch aus einem weiteren Grund verfahrensfehlerhaft ergangen. Eine Anmeldepflicht nach § 33 HGB würde voraussetzen, dass es sich bei dem Fitnessstudio des Beteiligten zu 9) um ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB handeln würde. Nach § 1 Abs. 2 HGB ist ein Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Hierzu hat das Registergericht indes keine konkreten Feststellungen getroffen. Das Registergericht kann sich im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes auch nicht auf die Beweislastregel des § 1 Abs. 2 HGB berufen, weil im Registerverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG gilt. Seiner Amtsermittlungspflicht hat das Registergericht nicht durch die Einholung der Stellungnahme der IHK vom 18.12.2014 Genüge getan. Denn die Feststellungen der IHK sind nur allgemeiner Natur, beruhen zum Teil auf Mutmaßungen und setzen sich vor Allem nicht konkret mit dem Betrieb des Fitnessstudios des Beteiligten zu 9), insbesondere der Art und dem Umfang seines Geschäftsbetriebs, auseinander. Zudem geht auch die Stellungnahme der IHK zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden Registerverfahren gem. § 1 Abs. 2 HGB eine Vermutung für ein Handelsgewerbe spreche.

Das Registergericht wird daher zu prüfen und zu entscheiden haben, ob es das Zwangsgeldverfahren fortführt und in diesem Fall die entsprechenden Ermittlungen anstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens:  5.000,00 € 

Bezüglich des Geschäftswertes ist nicht auf die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder, sondern auf das Interesse des Vereins, nicht im Handelsregister eingetragen zu werden, abzustellen. Zur Bestimmung dieses Wertes fehlt es an Anhaltspunkten.

Gesetze

Gesetze

13 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen


(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerk

Handelsgesetzbuch - HGB | § 14


Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nic

Handelsgesetzbuch - HGB | § 33


(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 391 Beschwerde


(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des

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Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 9) vom 22.02.2016 wird der am 02.02.2016 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln vom 01.02.2016, 43 VR 700120, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben u

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(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 9) vom 22.02.2016 wird der am 02.02.2016 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln vom 01.02.2016, 43 VR 700120, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Registergericht – Köln zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.


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(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.

(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.

(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.