Handelsvertreterrecht: Anspruch auf kostenlose Überlassung nur bei bestimmten Hilfsmitteln
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Unter-Handelsvertreters eines Unternehmens, das seinerseits Finanzprodukte vertreibt. Das Unternehmen bot seinen Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit konnten die Handelsvertreter vom Unternehmen ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche galt für die von dem Unternehmer herausgegebene Zeitschrift „Finanzplaner“, die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen konnten. Sofern hiervon Gebrauch gemacht wurde, wurden die dadurch entstandenen Kosten vereinbarungsgemäß dem jeweiligen Provisionskonto belastet. Für die Benutzung der erforderlichen Vertriebssoftware wurde den Handelsvertretern ein monatlicher Betrag von 80 EUR in Rechnung gestellt und dem Provisionskonto belastet. Mehrere Handelsvertreter verlangten die berechneten Beträge erstattet.
Der BGH hat entschieden, dass nur ein eingeschränkter Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln bestehe. Dieser bestehe nur, wenn er auf die Hilfsmittel angewiesen sei, um seiner Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Das haben die Richter im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht. Es enthalte nämlich Komponenten, ohne die eine Vermittlungstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber habe der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehöre insbesondere seine Büroausstattung, aber auch Werbegeschenke sowie die - nicht als Produktbroschüre anzusehende - Zeitschrift "Finanzplaner". Diese Zeitschrift werde nur zur Kundenpflege eingesetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen müssten nicht kostenlos gewährt werden. Es gehe dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die der Unter-Vermittler benötigte, um sein Tätigkeitsfeld - z.B. auf den Vertrieb von Immobilien - zu erweitern. Für die anderen Positionen bestehe demzufolge kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge (BGH, VIII ZR 10/10).
Der BGH hat entschieden, dass nur ein eingeschränkter Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln bestehe. Dieser bestehe nur, wenn er auf die Hilfsmittel angewiesen sei, um seiner Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Das haben die Richter im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht. Es enthalte nämlich Komponenten, ohne die eine Vermittlungstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber habe der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehöre insbesondere seine Büroausstattung, aber auch Werbegeschenke sowie die - nicht als Produktbroschüre anzusehende - Zeitschrift "Finanzplaner". Diese Zeitschrift werde nur zur Kundenpflege eingesetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen müssten nicht kostenlos gewährt werden. Es gehe dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die der Unter-Vermittler benötigte, um sein Tätigkeitsfeld - z.B. auf den Vertrieb von Immobilien - zu erweitern. Für die anderen Positionen bestehe demzufolge kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge (BGH, VIII ZR 10/10).

Urteile
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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2011 - VIII ZR 10/10
bei uns veröffentlicht am 04.05.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 10/10 Verkündet am: 4. Mai 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
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