Handelsvertreterrecht: Kündigung eines Handelsvertretervertrags per e-Mail

published on 21/03/2012 13:20
Handelsvertreterrecht: Kündigung eines Handelsvertretervertrags per e-Mail
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Wirksamkeit einer Kündigung per E-Mail bei vereinbarter Schriftform-OLG München vom 26.01.12-Az: 23 U 3798/11
Das OLG München hat mit dem Schlussurteil vom 26.01.2012 (Az: 23 U 3798/11) folgendes entschieden:

Haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass die ordentliche Kündigung eines  Handelsvertretervertrages der Schriftform bedarf, genügt grundsätzlich auch eine Kündigung per E-Mail dem Formerfordernis. Es ist allerdings sorgfältig zu prüfen, ob sich aus den Gesamtumständen ein anderweitiger Wille der Parteien entnehmen lässt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Auf die Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

Soweit das Landgericht die Beklagte zum Schadensersatz für den Monat Juni 2010 verurteilt hat, ist die Berufung der Beklagten schon deshalb erfolgreich, weil sich die Klageforderung nicht auf diesen Monat bezog und somit ein Verstoß gegen § 308 ZPO vorliegt. Der Kläger hat seine offene Teilklage ausdrücklich auf die Monate März bis Mai 2010 gestützt, nur über diesen Zeitraum konnte daher entschieden werden.

Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche für die Monate April bis Mai 2010 zu.

Ansprüche für die Monate April bis Mai 2010 scheiden aus, da die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit E-Mail vom 06.02.2010 wirksam zum 31.03.2010 gekündigt hat. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Handelsvertretervertrages formlos, also sogar konkludent erfolgen (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89 Rn. 15). Die Parteien können jedoch vertraglich etwas anderes vereinbaren. Dies ist hier der Fall. In § 10 Nr. 1 des Handelsvertretervertrages ist geregelt, dass die ordentliche Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt allerdings zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Danach genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Soweit in der erstinstanzlichen Rechtsprechung (LG Köln, Urteil vom 07.01.2010, zitiert nach juris Tz. 46) die Ansicht vertreten wird, per E-Mail könne nur eine eingescannte, eigenhändig unterschriebene Erklärung formwirksam nach § 127 Abs. 2 BGB übermittelt werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis Rechnung zu tragen. Zugelassen werden sollten daher auch moderne Möglichkeiten der Telekommunikation zur Übermittlung von Nachrichten, die Telegramm oder Telefax ganz oder teilweise verdrängt haben, wie etwa E-Mail oder Computerfax. Dem wird die vom LG Köln (a. a. O..) vertretene Ansicht nicht gerecht. Im Geschäftsverkehr ist es gerade nicht üblich, vor Versendung per E-Mail die Erklärung auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben, einzuscannen und dann zu versenden. Durch ein derartiges Vorgehen wird der Vorteil der E-Mail gegenüber dem Telefax, die einfachere Erstellung und Versendung, zumindest teilweise wieder beseitigt. Auch lässt sich dem Wortlaut von § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entnehmen, dass ein eigenhändig unterschriebenes Dokument vorab gefertigt werden müsste.

Der Senat verkennt nicht, dass eine E-Mail ohne elektronische Signatur per se keine Gewähr dafür bietet, dass der als Verfasser der E-Mail Genannte diese auch tatsächlich erstellt und versendet hat. Es ist daher, worauf in der Literatur zutreffend hingewiesen wird, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist und eine einfache E-Mail daher nicht genügen soll. Ob der vorbezeichneten Literaturmeinung allerdings soweit zu folgen ist, dass entgegen dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut von § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zweifel eine einfache E-Mail nicht dem gewillkürten Schriftformerfordernis genügt, erscheint fraglich. So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon zu § 127 BGB a. F. entschieden, dass die gewillkürte Schriftform trotz Fehlens einer Unterschrift gewahrt ist, wenn gleichwohl die mit der Formvereinbarung bezweckte Klarheit erreicht wird.

Jedenfalls im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass als schriftliche Kündigung nach §10 des Handelsvertretervertrages vom 02.02.2010 (Anlage K 2) die E-Mail vom 06.02.2010 ausreicht. Dafür spricht bereits, dass die Parteien im vorherigen Handelsvertretervertrag vom 25.09.2009 (Anlage K 1) in § 8 noch eine Kündigung per eingeschriebenen Brief gefordert haben. Im nachfolgenden Vertrag sollte das Formerfordernis daher offensichtlich herabgesetzt werden. Zudem ist im Handelsvertretervertrag Anlage K 2 für eine außerordentliche Kündigung überhaupt kein Formerfordernis vorgesehen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass für eine weniger weitgehende und schwerwiegende ordentliche Kündigung nicht auch die Erklärung per E-Mail genügen sollte. Schließlich ergibt sich aus der Anlage B 3, insbesondere auch der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 26.02.2010, dass die Kommunikation per E-Mail zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten durchaus üblich war. Dabei gab es zwischen den Parteien auch keine Unklarheiten darüber, von wem die E-Mail vom 06.02.2010 stammte. Die mit der Schriftformklausel bezweckte Klarheit wurde daher auch durch eine einfache E-Mail erreicht. Im Übrigen hat der Kläger die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform auch nicht in unmittelbarem Anschluss an den Erhalt der Email zurückgewiesen, sondern mit seiner Rüge rund 2 Monate zugewartet.

Dem Kläger steht auch kein Zahlungsanspruch für März 2010 zu: Die Kündigung der Beklagten vom 06.02.2010 ist zwar erst zum 31.03.2010 wirksam geworden. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns aus §§ 280, 281 BGB besteht für März 2010 aber ebenfalls nicht. Der Kläger hat zum einen selbst vorgetragen, er habe im März 2010 Urlaub genommen und die ihm noch im Februar übermittelten Kundenadressen seien von einem Kollegen aufgesucht worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass dem Kläger bezahlter Urlaub zustehen würde, ergibt sich aus dem Handelsvertretervertrag (Anlage K 2) nicht. § 11 BUrlG findet für den Kläger mangels Arbeitsnehmereigenschaft keine Anwendung. Zum anderen hat der Kläger, worauf auch das Landgericht zutreffend abstellt, die Beklagte erst mit Schreiben vom 26.04.2010 (Anl. B 4) aufgefordert, ihm erneut Verkaufstermine zukommen zu lassen.


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.