Vertragsanpassung in der Corona-Krise: Die Störung der Geschäftsgrundlage als Ausgangshilfe aus dem unerfüllbaren Vertrag
Dass tatsächlich mal eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB in der Rechtsprechung angenommen wird, ist nach wie vor eine Rarität. Jedoch führen die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie gegebenen Umstände, insbesondere die staatlich angeordneten Maßnahmen, möglicherweise zu einer Renaissance der seit der Hyperinflation oder Wiedervereinigung Deutschlands nicht mehr in dieser Breite diskutierten Regelung des § 313 BGB.
I. Die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
Unter den Voraussetzungen des § 313 BGB kann von einer betroffenen VertragsparteiVertragsanpassung und ggf. Vertragsauflösung verlangt werden.
Die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage sind:
- 1. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
- 2. Schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss
- 3. Vertrag wäre von den Parteien unter gegebenen Umständen nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden
- 4. Unzumutbarkeit der Erfüllung des Vertrags in geschlossener Form
II. Die Corona-Krise als mögliche Grundlage für Vertragsanpassung oder -auflösung
Speziell im Hinblick auf die Corona-Krise könnten die Voraussetzungen wie folgt erfüllt sein:
1. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
Umstände, die die Vertragsparteien (jedenfalls bis zum Beginn des Jahres 2020) bei Vertragsschluss jeweils als gegeben angesehen haben dürften, sind z.B.:
- - die Verfügbarkeit von zur Vertragserfüllung notwendigen Waren
- - Liefermöglichkeiten globaler Güter in angemessener Zeit
- - die Möglichkeit sich frei zu bewegen und ggf. in Gruppen zusammen zu finden
- - die Verfügbarkeit von einer bestimmten Anzahl an Arbeitskräften
- - die Annahme, dass die Erfüllung von bestimmten Verträgen kein besonders erhöhtes Gesundheitsrisiko mit sich bringt
- - u.s.w.
2. Schwerwiegende Veränderung der Situation nach Vertragsschluss
Sollte der Vertrag geschlossen worden sein, bevor sich die weitreichenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auch in der Wirtschaft deutlich abzeichneten, so liegt in diesen Auswirkungen jedenfalls eine schwerwiegende Veränderung der Gesamtsituation.
3. Kein oder andersartiger Vertragsschluss durch die Parteien
Ob die Parteien hypothetisch den Vertrag gar nicht oder auf andere Weise geschlossen hätten, wenn sie von den Auswirkungen der Pandemie gewusst hätten, ist eine noch recht einfach zu beantwortende Frage, die aber im Einzelfall durch Auslegung des jeweiligen Parteiwillens zu ermitteln wäre.
4. Unzumutbarkeit der Erfüllung des Vertrags
Die höchste Hürde im Rahmen des § 313 BGB stellt sein normatives Element dar. Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarendes Ergebnis entstünde, wenn der Vertrag in seiner bestehenden Form durchgeführt würde.
Die Bewertung der Situation erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung. Es erfolgt also eine Abwägung der Interessen aller Vertragsparteien am Bestand des Vertrags.
Insbesondere die Störung des Äquivalenzverhältnis (bzw. Gleichwertigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung in einem gegenseitigen Vertrag) könnte im Zusammenhang mit der Corona-Krise von Bedeutung sein.
So kann es auf der einen Seite bedingt durch Warenknappheit und gleichzeitig gesteigertem Gläubigerinteresse zu einer enormen Preissteigerung für geschuldete Güter (wie z.B. Desinfektionsmittel, Gesichtsmasken und generell Waren mit längeren Lieferketten) kommen, sodass ein ggf. im Voraus vereinbarter Kaufpreis nicht mehr gleichwertig der Gegenleistung (Lieferung einer bestimmten Ware) gegenübersteht.
Auf der anderen Seite kann es aber auch zu einem vollständigen Wegfall des Gläubigerinteresse an der Leistung des Schuldners kommen, wenn beispielsweise die Absatzmöglichkeiten durch geschlossene Geschäfte oder Restaurants eingeschränkt sind oder sogar gar nicht mehr bestehen. Die Zahlung des vorweg vereinbarten Kauf- bzw. Lieferpreises könnte die zu dieser Gegenleistung verpflichtete Vertragspartei in existenzbedrohende Zustände versetzen.
Ob eine Vertragserfüllung auf dieser Grundlage unzumutbar ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob es als unbillig anzusehen ist, dass sich die Risikoverteilung zu Lasten einer der Parteien auswirkt oder nicht. Diese Frage kann also nicht pauschal beantwortet werden.
III. Mögliche Rechtsfolgen des § 313 BGB
Die Auflösung des Vertrags ist nur dann eine Option, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder ebenfalls nicht zumutbar ist.
Mögliche Anpassungen von Verträgen anlässlich der Corona-Krise könnten sein:
- - Rückstufung bei den Anforderungen an den Leistungserfolg
- - Stundung der Leistungspflichten
- - Verschiebung von Lieferterminen
- - Reduzierung der geschuldeten Menge an Gütern und Waren
IV. Fazit
Neben den gerichtlichen Vorgehensmöglichkeiten erfordert die aktuelle Situation ein erhöhtes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme.
Verträge sind zwar grundsätzlich einzuhalten (pacta sunt servanda). Sie dienen jedoch übergeordnet auch immer der Zufriedenstellung von Leistungsinteressen individueller Vertragsparteien.
Mit dieser Maxime im Hinterkopf und einem gesteigerten Feingefühl, Verständnis für die Notlage des Vertragspartners und „ein wenig“ Geduld sollten auch Verträge die Corona-Krise überstehen können.
Haben Sie Fragen zum Thema Vertragsrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.