Handwerkerrechnungen: Steuerermäßigung gilt nur für den Rechnungsempfänger
Der Steuerpflichtige wohnte in einem Haushalt mit seiner Schwester. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das Finanzamt versagte eine Steuerermäßigung beim Steuerpflichtigen, was das Finanzgericht (FG) München bestätigte.
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.
Im Streitfall waren die Handwerkerrechnungen allerdings nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Schwester gerichtet, d. h., er hatte keine Rechnung erhalten.
Der Gesetzgeber hat nur die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt. Darum kommt die Steuerermäßigung auch bei einem abgekürzten Zahlungsweg in Betracht. Im Streitfall hätte die Schwester die an sie gerichteten Rechnungen in ihrer Steuererklärung geltend machen können.
Quelle: FG München, Urteil vom 14.1.2016, (Az.: 7 K 2205/15).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Beigela- denen auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf eine dieser Stellen rechtskräftig entschieden worden ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.009,07 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der zum Beförderungstermin am 18. Mai 2012 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, entsprechen müssen. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
- 3
Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hält der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen, jedoch auch gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der drei dem Polizeipräsidium Mainz für Kriminalhauptkommissare in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zugewiesenen Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es auch zumindest möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung der Vorzug gegenüber dem Beigeladenen zu geben ist (2.).
- 4
1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser sog. Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, 54). Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum andern trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, m.w.N.).
- 5
Art. 33 Abs. 2 GG enthält keinerlei Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, a.a.O.).
- 6
Über die Auswahlkriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen über die Beamten. Diesen kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung regelmäßig eine vorrangige Bedeutung für die Besetzung von besoldungsmäßig höher bewerteten Stellen der Beamten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, DokBer 2012, 85; OVG RP, Beschluss vom 15. August 2012 - 2 B 10707/12.OVG -). Soweit es – wie hier – um die Vergabe eines Beförderungsamtes ohne Änderung des Dienstpostens, das heißt die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt im Rahmen der sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden Stellen“ geht, greift dieser Vorrang sogar ausschließlich Platz, da in diesen Fällen der nach der Rechtsprechung zulässigen Ausnahme der Vergabe einer höher bewerteten Stelle auf der Grundlage eines besonderen Anforderungsprofils keine Bedeutung zukommt.
- 7
Von diesem Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Beurteilungen geht im Ansatz zutreffend auch der Antragsgegner bei seinen jährlichen Zuweisungen von Beförderungsstellen im Bereich der Vollzugspolizei aus. Diese werden, wie dem Senat aus früheren Konkurrentenstreitverfahren bekannt ist, allein auf der Grundlage von – ausschließlich zu diesem Anlass erstellten – dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vergeben. Weitere Erkenntnismittel zur Feststellung des Leistungsstandes und der Beförderungseignung der Beamten wie etwa frühere Beurteilungen, Auswahlgespräche oder Hilfskriterien bleiben (im Gegensatz zur Praxis in anderen Verwaltungsbereichen) unberücksichtigt. Wird jedoch über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle (einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt) entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr nicht ein System von Regel- und Anlassbeurteilungen für Personalentscheidungen der Beamten wählt, sondern – wie hier – nach Einleitung der Beförderungskampagne die allein aus diesem Anlass gefertigten dienstlichen Beurteilungen heranzieht. Um hierbei den Anschein einer „zielorientierten“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die über den Antragsteller aus Anlass seiner Bewerbung um eine der ausgeschriebenen Beförderungsstellen gefertigte dienstliche Beurteilung vom 23./26. März 2012 indes nicht gerecht.
- 8
Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat nach Auswertung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, insbesondere der – von der Vorinstanz nicht angeforderten – Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht unvoreingenommenen Beurteilung der Leistungen und der Befähigung des Antragstellers durch seine Beurteiler. Dies ergibt sich aus dem nachfolgend dargestellten – zum überwiegenden Teil bereits aus den Akten erkennbaren, zum anderen Teil unstreitigen – Sachverhalt:
- 9
Wie in den vorangegangenen Beförderungsterminen hat der Antragsgegner auch in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2012 vorab die Voraussetzungen festgelegt, die Hauptkommissare der Besoldungsgruppe A 11 LBesO erfüllen müssen, wenn sie in den Bewerberkreis für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO aufgenommen werden wollen. Danach muss der Bewerber eine Funktion ausüben, die sich vom übrigen Kreis der Polizei- oder Kriminalhauptkommissare deutlich heraushebt (sog. Funktionsbindung). Welche Dienstposten das sind, entscheidet das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur im Verlauf des – üblicherweise mehrere Monate andauernden – Beförderungsverfahrens auf Vorschlag der Polizeipräsidien bzw. der mit einem Präsidium vergleichbaren Organisationseinheiten (Bereitschaftspolizei, Landeskriminalamt, Zentralstelle für Polizeitechnik etc.). Diesen Vorschlägen wird nach den Erfahrungen des Senats aus den vorangegangenen Beförderungskampagnen auch regelmäßig gefolgt. Das Ministerium achtet allerdings darauf, dass die jeweils vorgeschlagenen Funktionsbindungen den rechtlichen Erfordernissen genügen (vgl. hierzu: Beschluss vom 16. August 2002 - 2 B 10944/02.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, sowie Beschluss vom 9. Juli 2004, - 2 B 1101804.OVG -) und diese Funktionsbindungen, die im Ergebnis einen Beamten unabhängig von seinen gezeigten Leistungen und seiner vorhandenen Befähigung schon zu Beginn des eigentlichen Auswahlverfahrens aus dem Bewerberkreis („a limine“) ausschließen, in den Präsidien und den übrigen Organisationseinheiten so weit wie möglich einheitlich ausgestaltet werden.
- 10
Dieser Verwaltungsübung entsprechend schlug das Polizeipräsidium Mainz in dem hier interessierenden Bereich der Kriminalpolizei – wie in den Jahren zuvor – im Anschluss an die Ausschreibung der übrigen Beförderungsstellen (A 9 bis A 11 LBesO) dem Ministerium mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 eine Funktionsbindung für Beförderungen in die beiden „Spitzenämter“ des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (A 12 und A 13 LBesO) vor. Zugleich teilte die Behörde dem Ministerium die Anzahl der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllenden und damit in Betracht kommenden Kriminalhauptkommissare mit. Das Ministerium folgte sodann – wiederum wie in den Jahren zuvor – dem Vorschlag des Polizeipräsidiums und legte die Funktionsbindung für Kriminalhauptkommissare in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO dahingehend fest, dass in die Auswahl ausschließlich Bewerber gelangen konnten, die „Sachbearbeiter in herausgehobener Aufgabenstellung“ sind. Was hierunter zu verstehen ist, wird in dem hierfür maßgeblichen Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 22. März 2012 in einem Klammerzusatz näher erläutert. Danach muss der Bewerber für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO die stellvertretende Leitung eines Kommissariats innehaben oder in einer Direktion in der „Sachbearbeitung Einsatz“ eingesetzt sein.
- 11
Um in den Bewerberkreis für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO aufgenommen werden zu können, reicht dagegen nach dem vorgenannten Schreiben des Ministeriums eine „Sachbearbeitung in herausgehobener Aufgabenstellung“ nicht aus. Für eine Beförderung in dieses Spitzenamt des gehobenen Dienstes muss dem Bewerber vielmehr die „Leitung eines Kommissariats“ übertragen worden sein.
- 12
In den beiden Beförderungskampagnen der Jahre 2011 und 2012 bewarb sich der Antragsteller, der bereits seit dem Jahre 2002 als Führungskraft, zunächst als stellvertretender Dienstgruppenleiter (2002), danach als Dienstgruppenleiter (2004) und sodann – seit dem Jahre 2008 – sogar als Leiter eines Kommissariats eingesetzt gewesen ist, um eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO. Eine derartige Funktion ist, wie vorstehend dargestellt, nach der Funktionsbindung des Ministeriums sogar ausreichend für eine Beförderung in das Spitzenamt nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO. Gleichwohl teilte ihm das Polizeipräsidium Mainz mit (unerklärlicherweise nicht in seiner Personalakte enthaltenem) Schreiben vom 11. März 2011 mit, dass er als Kommissariatsleiter die funktionalen Voraussetzungen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO nicht erfülle und daher „nicht berücksichtigt werden“ könne. Dieser, ohne jeden Zweifel rechtswidrige, Ausschluss aus dem weiteren Beförderungsverfahren wurde vom Antragsgegner in der aktuellen Beförderungskampagne erneut vorgenommen (vgl. hierzu das – wiederum nicht in den Akten enthaltene und deshalb vom Senat beim Antragsteller angeforderte – Schreiben vom 8. März 2012, Bl. 219 GA). Erst nachdem der Antragsteller gegen seinen rechtswidrigen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren Widerspruch eingelegt hatte (gleichfalls nicht in den Akten enthalten), beschloss das Polizeipräsidium Mainz, die Funktionsbindung für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO um die „Leitung eines Kommissariats“ zu erweitern. Dieser Verfahrensweise stimmte das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur am 22. März 2012 zu. Nachdem der Antragsteller auf seinen Widerspruch nun doch noch im weiteren Auswahlverfahren zu berücksichtigen war, erhielt der für ihn zuständige Erstbeurteiler, Kriminaloberrat D……, durch E-Mail vom 23. März 2012 (um genau 11:19 Uhr) die dienstliche Anweisung, jetzt eine Anlassbeurteilung über den Antragsteller zu fertigen (vgl. Bl. 70 des Beförderungsvorgangs).
- 13
Ohne mit dem Antragsteller gesprochen zu haben und ohne die in der Verwaltungsvorschrift vom des Ministerium des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005 (MinBl. S. 314) vorgeschriebenen Verfahrensschritte (Besprechungen mit dem Beratungsteam, den unmittelbaren und weiteren Vorgesetzten etc.) einzuhalten, erstellte der Erstbeurteiler noch am gleichen Tag die für die Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers (wie oben dargestellt) allein maßgebliche dienstliche Beurteilung. In dieser wurde der Antragsteller gegenüber seinen Vorbeurteilungen in nahezu allen Einzel- und Submerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie – folgerichtig – auch im Gesamturteil um eine Notenstufe herabgesetzt. In einem Submerkmal (Leistungsumfang) erfolgte eine Herabsetzung sogar um zwei Notenstufen.
- 14
Bereits dieser ganz außergewöhnliche zeitliche Ablauf, der von den vorgegebenen Verfahrensschritten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für anstehende Beförderungen bei der Vollzugspolizei erheblich abweicht, lässt – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Einwendungen des Antragstellers gegen die Wertung seiner im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen, die im Vergleich zu seinen früheren Beurteilungen (wie gleichfalls der Inhalt der Personalakte deutlich macht) einen geradezu dramatischen Leistungsabfall darstellen, als plausibel und substantiiert erscheinen. Es sprechen nach Aktenlage sogar überwiegende Gründe für die Annahme, der Antragsteller habe trotz der in seiner gesamten Dienstzeit erkennbaren Befähigung (wie gleichfalls aus der in der ersten Instanz nicht vorliegenden Personalakte ersichtlich wird) eine Beurteilung erhalten sollen, die ergebnisorientiert zu einem Rangplatz führen sollte (und führte), der die zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung bereits feststehende Beförderungsreihung der übrigen Bewerber nicht mehr in Frage stellen konnte. Hierfür spricht auch der – angesichts der Begleitumstände glaubhafte – Vortrag des Antragstellers, der Erstbeurteiler habe ihm nach Eröffnung der Beurteilung nahegelegt, seine Bewerbung in Anbetracht dieses Beurteilungsergebnisses zurückzuziehen. Auch dies streitet erheblich für die – vom Antragsteller auch sonst nachvollziehbar vorgetragene – Benachteiligung im Rahmen des aktuellen Beförderungsverfahrens.
- 15
Dieses Ergebnis wird durch eine weitere Auswertung der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen bestätigt. Hierbei zeigt sich, dass der Antragsteller schon vor seiner Beförderung zum Kriminalhauptkommissar am 18. Mai 2004 zu den leistungsstarken Beamten im Polizeipräsidium Mainz zählte. So erzielte er in sämtlichen Beurteilungen von 1997 bis 2008 eine Bewertung im oberen Bereich der Note „B“ (= Übertrifft die Anforderungen). Seit dem Jahre 2008 wurde ihm dann zweimal, einmal davon sogar von den gleichen Beurteilern wie im aktuellen Beurteilungsverfahren, die Spitzennote „A“ (= Übertrifft die Anforderungen erheblich) zuerkannt.
- 16
Demgegenüber ist aus der Personalakte des Beigeladenen zu ersehen, dass dieser vor der Beurteilung aus Anlass der Beförderungskampagne 2012 über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr beurteilt worden war. Die letzten in seiner Personalakte vorhandenen Beurteilungen aus den Jahren 1998 bis 2002 weisen allenfalls leicht überdurchschnittliche Beurteilungen auf. Eine seiner letzten dienstlichen Beurteilungen schloss sogar nur mit einer Normalleistung („C“ = entspricht den Anforderungen). Insgesamt zeigt sich bei einem Abgleich der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, dass Letzterer gegenüber dem Antragsteller eine deutlich schlechtere Leistungsentwicklung aufzuweisen hat. Von daher ist sowohl der – bislang nicht plausibel gemachte – Leistungsabfall des Antragstellers als auch der – bislang gleichfalls nicht erklärliche – „Notensprung“ des Beigeladenen im Hauptsachverfahren weiter aufzuklären. Dabei wird, hierauf weist der Senat schon jetzt hin, eine eingehende Befragung der Beurteiler unumgänglich werden.
- 17
Die im Verlauf des erstinstanzlichen Eilverfahrens auf die Einwände des Antragstellers abgegebenen Stellungnahmen von Erst- und Zweitbeurteiler vom 10. und 11. Mai 2012 (Bl. 72 und 75 GA) reichen für die erforderliche Plausibilisierung nicht aus. Die Stellungnahme des Zweitbeurteilers ist – was bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (Beschlussabdruck, S. 12) – schon aus sich heraus nicht verständlich, da er von einer unzutreffenden Anzahl der Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe ausgeht. Die Stellungnahme des Erstbeurteilers zieht demgegenüber zwar die zutreffende Vergleichsgruppe heran, sie ist jedoch gleichfalls nicht in der Lage, den sich bereits infolge des zeitlichen Ablaufs geradezu aufdrängenden Verdacht der Voreingenommenheit auszuräumen. Die Erklärungsversuche für den plötzlichen Leistungsabfall erscheinen – gerade vor dem Hintergrund des vom Erstbeurteiler noch im Jahre 2008 bestätigten hohen Leistungsstands des Antragstellers – konstruiert. Demgegenüber hat der Antragsteller (wiederum bei summarischer Prüfung glaubhaft) vorgetragen, in einem von ihm selbst gesuchten Personalgespräch im Anschluss an die – rechtswidrige – Herausnahme aus dem Beförderungsverfahren 2011 habe ihm der Erstbeurteiler bestätigt, dass seine Leistungen „top“ und nicht verbesserungsbedürftig seien.
- 18
Zu alledem kommt, dass der Beigeladene wohl zu Unrecht als „Sachbearbeiter in herausgehobener Aufgabenstellung“ in den Bewerberkreis aufgenommen worden ist. Denn er war während seiner Dienstzeit weder als Kommissariatsleiter noch als Stellvertreter eingesetzt. Ihm wurden nach Aktenlage lediglich die kommissarische Vertretung eines Kommissariats sowie befristete Leitungen von sog. Arbeitsgemeinschaften (AG „Werbung“, AG „Callwitz“ und AG „Register“) übertragen, wobei ihm eine dieser zeitlich begrenzten Funktionen (AG „Register“) bereits nach wenigen Monaten wieder entzogen wurde, weil die Arbeitsgemeinschaft wieder aufgelöst worden war. Während des – hierfür maßgeblichen – Beurteilungszeitraums vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2011 ist in seiner Personalakte, und zwar in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 27. März 2011 (mithin für ca. 1,5 Jahre), sogar überhaupt keine Leitung einer Arbeitsgemeinschaft mehr dokumentiert. Schon deshalb erscheint zweifelhaft, ob eine derart zeitlich befristete Funktion der dauerhaften Führungsverantwortung des Antragstellers entgegengesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere für die nur zwei Monate andauernde Leitung der Arbeitsgemeinschaft „Register“ vom 28. März bis 30. Juni 2011.
- 19
Diese nur zeitlich befristeten Leitungsfunktionen sind mit der dauerhaften (und erheblich höher zu bewertenden) Funktion eines Kommissariatsleiters auch nicht ansatzweise vergleichbar. Hinzu kommt, dass bereits die Funktionsbindung als solche den rechtlichen Vorgaben nicht genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004, - 2 B 11018/04.OVG -, m.w.N.) muss sich eine solche Hervorhebung gegenüber den „normalen“ Aufgaben kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter aufgrund von Tätigkeiten ergeben, die den Dienstposten dauerhaft kennzeichnen. Maßgeblich sind dienstpostentypische und damit von der Person des aktuellen Dienstposteninhabers losgelöste Merkmale. Die Zuweisung der über das übliche Funktionsspektrum der A 11-Sachbearbeiter hinausgehenden Aufgaben muss mithin ihren Grund in den Sachgegebenheiten der polizeilichen Organisationsstruktur haben. Sie darf nicht maßgeblich in den persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des jeweiligen Dienstposteninhabers begründet, also auf diesen geradezu „zugeschnitten“ sein.
- 20
Weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Annahme, die Übernahme einer Arbeitsgemeinschaft begründe eine Sachbearbeitung in herausgehobener Aufgabenstellung, ergeben sich daraus, dass die zeitlich jeweils nur befristeten Leitungsfunktionen von Arbeitsgemeinschaften den Beamten – anders als die Leitung bzw. stellvertretende Leitung eines Kommissariats – durch einen bloßen Organisationsakt und ohne ein den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes leistungsgesteuertes Auswahlverfahren übertragen worden sind. Da – wie hier deutlich wird – in dem derzeit praktizierten Beförderungssystem leistungsstarke Beamte unabhängig von ihren persönlichen Leistungen ausgeschlossen werden können, liegt in der so ausgestalteten „Vorsteuerung“ des Beförderungsverfahrens ein in die verfassungsmäßigen Rechte dieser Beamten eingreifender Verstoß. Gerade dieser Fall zeigt auf, dass mit einem solchen „Vorsteuerungsinstrument“ leistungsstarke Beamte möglicherweise keine Chance auf ein berufliches Weiterkommen haben, wenn sie zwar in einer höherwertigen Funktion eingesetzt sind, die jedoch nicht der zuvor festgelegten Funktionsbindung entspricht. Der nach Auswertung der Akten offen zutage tretende Umstand, dass der Antragsteller ohne seinen Rechtsbehelf infolge des dann auch in den nächsten Jahren erfolgenden Ausschlusses aus den weiteren Beförderungsverfahren allein wegen seiner Funktion als Kommissariatsleiter voraussichtlich bis zu seiner Zurruhesetzung nicht mehr hätte befördert werden können, muss befremden.
- 21
2. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage – auch vor dem Hintergrund der bislang nicht nachvollziehbaren Stellungnahmen der Beurteiler – nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Freihaltung einer Beförderungsstelle in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 183; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).
- 22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 23
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach ein Viertel des 13fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 LBesO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird (auch) für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert innerhalb der Streitwertstufe von über 19.000 bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den im Beschwerdeverfahren (weiter)verfolgten Sachanträgen der Antragstellerin,
4der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Ausschreibungsblatt Nr. 0088/2012 unter der Ausschreibungsnummer 0765/2012 ausgeschriebene Stelle einer Psychologin H (Besoldungsgruppe A 16 BBesG) im Kommando Streitkräftebasis in C. mit dem Beigeladenen zu besetzen oder einen Mitbewerber auf diese Stelle zu befördern oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,
5die Antragsgegnerin ferner zu verpflichten, das Auswahlverfahren zu der betreffenden Stelle unverzüglich fortzusetzen und über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden,
6sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine etwaige Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen, unverzüglich rückgängig zu machen,
7zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsanspruch fehlt, und zwar bereits deswegen, weil die Antragstellerin das konstitutive Anforderungsprofil des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens nicht in vollem Umfang erfüllt. Das Beschwerdevorbringen vermag dies nicht zu entkräften.
81. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, auch in Fällen der etwaigen Nichterfüllung von konstitutiven Merkmalen des Anforderungsprofils habe (noch zusätzlich) ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern anhand der Ergebnisse aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, geht dies fehl. Insofern kommt es hier für den Anordnungsanspruch nicht darauf an, ob – wie unter Gliederungspunkt I. der Beschwerdebegründungsschrift vom 13. März 2014 geltend gemacht – die Antragsgegnerin eine aktuelle Fortschreibung der Regelbeurteilung der Antragstellerin pflichtwidrig unterlassen haben mag. Denn nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats führt allein die Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren, ohne dass es noch eines (weiteren) Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsvergleichs mit den Mitbewerbern bedarf.
9Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N., und vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 7 = NRWE; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 23 (am Ende).
10Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können.
11Ständige Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, vgl. etwa die Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
12Bei Letzteren geht es insbesondere um solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen.
13Was die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend in den Blick genommene Auslandsdienstverwendungsfähigkeit der Bewerber betrifft, stellt das Beschwerdevorbringen nicht in Frage, dass diesem nach dem Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsmerkmal, wie auch das erstinstanzliche Gericht angenommen hat, nach dem (insoweit maßgeblichen) objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen des Dienstherrn eine konstitutive Bedeutung in dem vorgenannten Sinne zukommen sollte. Dass die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Erstellung eines Anforderungsprofils solchen Inhalts in Bezug auf die streitige Beförderungsstelle verneint (Gliederungspunkt II.2. der Beschwerdebegründungsschrift), ändert daran nichts, betrifft vielmehr einen weiteren, inhaltlich zu unterscheidenden Aspekt (siehe nachfolgend 4.b).
142. Der Feststellung in dem Besetzungsvermerk vom 7. Mai 2013 (Beiakte Heft 1, Seite 75R), dass es der Antragstellerin an der generellen Auslandsdienstverwendungsfähigkeit mangele, was das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss (BA Seite 8 unten) als „unstreitig“(e) Tatsache bewertet hat, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
153. Dass der Beigeladene das Merkmal der Auslandsdienstverwendungsdienstfähigkeit erfülle, hat die Antragstellerin zwar (pauschal) bestritten, dies aber nicht in geeigneter Weise inhaltlich unterfüttert. Es bleibt daher eine bloße Vermutung „ins Blaue hinein“, welcher der Senat nicht weiter nachgehen muss. Denn dem Besetzungsvermerk zufolge erfüllt der Beigeladene „die geforderten Qualifikationsmerkmale vollständig“. Dort ist außerdem vermerkt, dass er bereits einen Auslandseinsatz absolviert hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Befassung mit der Frage, ob es die subjektive Rechtsstellung eines nach dem konstitutiven Anforderungsprofil aus dem berücksichtigungsfähigen Bewerberkreis auszuscheidenden und insofern gemessen an diesem Profil von vornherein „chancenlosen“ Bewerbers beeinträchtigen kann, wenn fehlerhafterweise (z.B. irrtümlich) ein Beamter ausgewählt wird, der dieses Anforderungsprofil ebenfalls nicht erfüllt.
164. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils sind teilweise unerheblich, teilweise greifen sie in der Sache nicht durch:
17a) Soweit sich das Vorbringen der Antragstellerin über weite Strecken mit der Einsatzerfahrung als Truppenpsychologe im besonderen Auslandseinsatz der Bundeswehr als weiteren Bestandteil der Qualifikationsmerkmale in der Ausschreibung befasst, gilt das Folgende: Zwar hat die Antragsgegnerin das Ausscheiden der Antragstellerin aus dem berücksichtigungsfähigen Bewerberfeld mit auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Die im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung stehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat ihn aber unzweifelhaft nicht in ihre tragende Begründung einbezogen (BA, Seite 8 oben: „Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die Antragstellerin andere konstitutive Anforderungsmerkmale für den ausgeschriebenen Dienstposten erfüllt oder nicht, kommt es hierauf nicht streitentscheidend an“). Das erstinstanzliche Gericht hat vielmehr den Anordnungsanspruch allein schon daran scheitern lassen, dass die Antragstellerin das konstitutive Merkmal der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht erfüllt. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn ein Bewerber braucht für die Auswahlentscheidung um einen Beförderungsdienstposten schon dann nicht weiter betrachtet und mit anderen Mitbewerbern verglichen zu werden, wenn er auch nur ein Merkmal des rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils nicht erfüllt. Dies berücksichtigend kommt es auf diejenigen Ausführungen der Beschwerde, welche sich mit dem Merkmal der Einsatzerfahrung im Ausland auseinandersetzen (Gliederungspunkt II.1 der Beschwerdebegründungsschrift), darunter auch der geltend gemachten mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts, insgesamt nicht an. Denn diese Ausführungen sind für die Frage, ob hier vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, im Ergebnis ohne Bedeutung.
18b) Soweit die Antragstellerin – insoweit entscheidungserheblich – die Auffassung vertritt, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit könne für den streitgegenständlichen Dienstposten ebenfalls kein konstitutives Merkmal sein, überzeugt das Vorbringen in der Sache nicht. Es setzt sich dabei auch schon nicht hinreichend mit den für ein gegenteiliges Ergebnis angeführten Argumenten des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinander. Insgesamt lässt das Beschwerdevorbringen nicht überzeugend hervortreten, dass die Anforderung, auslandsdienstfähig zu sein, ein mit dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbares Kriterium für das Aufgabengebiet des Psychologen/der Psychologin H beim Kommando Streitkräftebasis wäre.
19Welche – hier körperlichen bzw. gesundheitlichen – Fähigkeiten ein Beamter (zwingend) mitbringen muss, um eine bestimmte Aufgabe/Funktion innerhalb seiner Laufbahn ordnungsgemäß erfüllen zu können, lässt sich in aller Regel nicht mathematisch-naturwissenschaftlich bestimmen, sondern hängt zu einem großen Teil von Vorgaben und Wertungen ab, die auf die grundsätzlich weite Organisationsbefugnis des Dienstherrn bei der Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten zurückgehen und die, was die Vorstellungen von einer zweckmäßigen und bestmöglichen Aufgabenerfüllung betrifft, zumindest bezogen auf einen Kernbereich gewisse Einschätzungs- und Gewichtungsspielräume bedingen.
20Allerdings ist die Organisationsgewalt des Dienstherrn im sog. gestuften Auswahlverfahren, in dem – wie hier – ein Teil der Bewerber schon qua Anforderungsprofil aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden wird, aus Rechtsgründen beschränkt, nämlich den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Das wirkt sich u.a. dahin aus, dass die Anforderungen an die Bewerber grundsätzlich nicht auf die konkrete Funktionsbeschreibung einzelner Dienstposten, sondern (innerhalb der zugehörigen Laufbahn) auf das angestrebte Statusamt zu beziehen sind. Ausnahmen hiervon sind – der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegend – nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht beschaffen kann.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 24, 26 ff., 30, 31.
22Die Antragstellerin rügt in dem vorliegenden Verfahren eine Verletzung dieser Grundsätze. Sie zeigt allerdings schon nicht auf, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, der dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hinreichend vergleichbar ist. So ist etwa nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit eine Anforderung wäre, die sich speziell (nur) auf den streitigen Dienstposten und dessen besondere Aufgaben bezöge, also nicht allgemein für eine (Beamten-)Tätigkeit im Psychologischen Dienst der Bundeswehr verlangt wird. Wie die Antragsgegnerin – von der Antragstellerin lediglich pauschal bestritten – mit Schriftsatz vom 7. April 2014 vorgetragen hat und dem Senat im Übrigen auch aus dem bei ihm anhängigen (noch nicht abgeschlossenen) Berufungsverfahren 1 A 1013/12 bekannt ist, macht die Antragsgegnerin etwa auch die Übernahme bei der Bundeswehr tätiger Psychologen in das Beamtenverhältnis allgemein von dem Vorhandensein der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit abhängig. Ebenso wenig gibt es einen näheren Anhalt für die Annahme, ein Laufbahnbewerber für den Psychologischen Dienst der Bundeswehr bzw. ein Bewerber für ein an eine solche Funktion geknüpftes Beförderungsamt würde regelmäßig die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht mitbringen. Dagegen spricht etwa, dass bezüglich der im Besetzungsvermerk behandelten Bewerber um den streitigen Dienstposten allein im Fall der Antragstellerin ein Fehlen dieser Qualifikation angesprochen ist.
23Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob die sich aus dem oben angesprochenen Beschluss des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden einengenden rechtlichen Anforderungen uneingeschränkt auch für Tätigkeiten bei der Bundeswehr Geltung beanspruchen können. So hatte etwa der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 – (u.a. Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 = juris, Rn. 30 f.) zum Verhältnis von Organisationsbefugnis und den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG in Bezug auf unter Berücksichtigung der Bestenauslesegrundsätze vorzunehmende Verwendungsentscheidungen mit zahlreichen weiteren Rechtssprechungszitaten sinngemäß Folgendes ausgeführt: Als Basis für (künftige) Verwendungsentscheidungen würden die unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung in vielfältiger Weise – etwa durch die Soldatenlaufbahnverordnung, Zentrale Dienstvorschriften zu Einstellungen und Beförderungen, ferner durch Richtlinien und Erlasse bis hin zu Anforderungsprofilen für einzelne Dienstposten – konkretisiert und in einzelne laufbahn-, laufbahngruppen- oder dienstpostenbezogene Kriterien und Anforderungen umgemünzt. Die Festlegung solcher Kriterien und Anforderungen sei grundsätzlich eine Frage militärischer Zweckmäßigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG enthalte keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen sei, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt sei. Auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht werde, unterliege deshalb seinem Gestaltungsermessen. Dies gelte auch für die Gewichtung einzelner Gesichtspunkte. Gemessen an diesen Maßstäben hat der 1. Wehrdienstsenat in dem von ihm entschiedenen Fall die Voraussetzung, dass Berufsoffiziere für die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive zur Verwendung auf herausgehobenen Dienstposten (Besoldungsgruppe A 15 und höher) uneingeschränkt auslandsdienstverwendungsfähig sein müssen, für rechtlich nicht zu beanstanden erachtet. Dies bezog sich zwar unmittelbar auf Soldaten, kann aber zumindest mittelbar auch für Beamte Bedeutung erlangen, deren Tätigkeit einen engen Bezug zu bestimmten strukturbestimmenden Aufgaben der Bundeswehr aufweist.
24Wenn es darum geht, die körperlichen Anforderungen einer Laufbahn zu bestimmen, ist im Übrigen auch der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (weiterhin) der Auffassung, dass diese Aufgabe dem Dienstherrn obliegt. Diesem stehe dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren habe.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 = juris, Rn.12.
26Dies alles mit zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 unten bis 7 Mitte des Beschlussabdrucks plausibel und in der Sache überzeugend begründet, warum (auch) die Funktion, welche die Antragstellerin anstrebt, ungeachtet der vom Aufgabenspektrum miterfassten Leitungs- und Führungsaufgaben unter Beachtung der Zielvorstellungen des Dienstherrn für eine bestmögliche Erfüllung der Aufgabe die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit des Dienstposteninhabers – soweit es darauf ankommen sollte, auch „zwingend“, nämlich aus objektiv unabweislichen Sachgründen – voraussetzt. Es hat das Gewicht einer truppenpsychologischen Einsatzbegleitung vor Ort für die Effektivität etwa auch der Einsatzvor- und ‑nachbereitung herausgestellt und darauf hingewiesen, dass entsprechende eigene Erfahrungen gerade auch für die Führungsebene besonders bedeutsam seien, weil diese Erfahrungen es erleichterten, Problemfelder zu erkennen und zu analysieren und darauf aufbauende Konzepte zu entwickeln, die Truppenpsychologie vor Ort noch weiter zu verbessern. Die Antragsgegnerin hat diese Gesichtspunkte in ihrer Beschwerdeerwiderung noch weiter vertieft.
27Die Anforderung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit trägt insofern – auch für den Dienst als verbeamteter Psychologe im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – in ihrem Kern der gewandelten Aufgabenrealität der Bundeswehr von der herkömmlichen Landesverteidigung hin zu einem sog. Erweiterten Aufgabenspektrum Rechnung, das auch für die absehbare Zukunft immer stärker durch Aufgaben der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung – und diesbezügliche nahezu weltweite Auslandseinsätze – maßgeblich geprägt wird. Das stellt zugleich neue und erweiterte Anforderungen an die Fähigkeiten des Personals und an das Führungssystem der Bundeswehr.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 –, a.a.O. = juris, Rn. 32.
29Das Beschwerdevorbringen enthält keine Argumente von Substanz, welche dies entscheidend entkräften könnten. So werden die vom Verwaltungsgericht angeführten, vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gründe nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die Aufgabenbeschreibung im Wesentlichen Tätigkeiten umfasse, die im Bundesgebiet und dabei überwiegend am Schreibtisch erledigt würden. Denn das Merkmal der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit ist bereits dann von besonderer Bedeutung, wenn aus geeignetem Anlass immer mal wieder eine truppenpsychologische Einsatzbegleitung unter Einbeziehung auch von Führungspersonal erforderlich werden kann, um auf diese Weise neue Erfahrungen für den wahrzunehmenden Aufgabenbereich im Auslandseinsatz zu sammeln. Einer andauernden, kontinuierlichen oder auch nur überwiegenden Verwendung des Leitenden Truppenpsychologen der Streitkräftebasis im Ausland bedarf es hierzu nicht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer widersprüchlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts geht deswegen fehl. Dass aus der Sicht der Antragstellerin die Führungsebene der Truppenpsychologen nicht notwendig eigene Erfahrungen bei Auslandseinsätzen gemacht haben muss, um Problemfelder zu erkennen und zu analysieren, betrifft eine – letztlich unmaßgebliche – eigene Bewertung, die nicht erkennbar an dem orientiert ist, was nach der – insoweit entscheidenden – gewichtenden Einschätzung des Dienstherrn typischerweise notwendig ist, um auf dem in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten und in dem diesem Posten zugeordneten Statusamt eine zweckmäßige und bestmögliche Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
30Dass die ggf. erforderlich werdenden persönlichen Erfahrungen bei Auslandseinsätzen jeweils auch im Wege von (u.U. mehrwöchigen) Dienstreisen gewonnen werden könnten, stellt eine lediglich ergebnishaft vorgebrachte Einschätzung der Antragstellerin dar. Diese macht ohne – hier fehlende – nähere Erläuterung der insoweit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht deutlich, dass es rechtsfehlerhaft wäre, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit wie geschehen in das Anforderungsprofil des streitigen Dienstpostens aufzunehmen, etwa mit Blick darauf, dass nach der Praxis der Antragsgegnerin üblicherweise eine Teilnahme der Truppenpsychologen an Auslandseinsätzen als Truppenpsychologieoffizier, also im Soldatenstatus, erfolgt (vgl. Seite 4 der Beschwerdeerwiderung vom 7. April 2014).
31Soweit die Antragstellerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. April 2014 weiter vorbringt, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit könne schon deswegen kein konstitutives Anforderungsmerkmal sein, weil sie nicht auf Lebenszeit zuerkannt werden könne, sondern vor jedem Einsatz neu ärztlich festgestellt werde, handelt es sich um neues Vorbringen, welches bereits aus Gründen des Prozessrechts vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus überzeugt der Einwand aber auch in der Sache nicht. Konstitutive Merkmale des Anforderungsprofils müssen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung objektiv feststellbar vorliegen, aber nicht notwendig auf Dauer.
32Dass – wie mit der Beschwerde schließlich noch vorgetragen – die frühere Berichterstatterin erster Instanz (die an dem angefochtenen Beschluss dann im Übrigen nicht mehr mitgewirkt hat) in gerichtlichen Hinweisen eine von der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsmeinung geäußert hat, ist in diesem Beschwerdeverfahren ersichtlich unmaßgeblich. Bei Hinweisen solcher Art liegt eine lediglich vorläufige und nicht notwendig schon mit dem Spruchkörper abgestimmte rechtliche Bewertung vor, welche keinerlei Bindungswirkung für die abschließende Entscheidung des Gerichts entfaltet.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
34Die Festsetzung des Streitwerts folgt unter Berücksichtigung der Berichterstatterverfügung vom 31. März 2014 und der daraufhin von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. April 2014 gemachten Angaben – allerdings ohne Berücksichtigung familienstandsbezogener Bezügebestandteile – aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden (Neu-)Fassung, welche nicht mehr auf das Endgrundgehalt abstellt. Mit Blick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis, an welcher auch unter Mitberücksichtigung der Argumente, die der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Streitwertbeschwerdeverfahren 1 E 384/14 vorgebracht hat, festgehalten wird,
35vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 6 E 312/14 –, juris, Rn. 7 ff. = NRWE, und vom 24. September 2013– 1 E 681/13 –, n.v.; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 B 1932/11 –, NVwZ-RR 2012, 376 = juris, Rn. 7,
36den sich danach errechnenden Betrag halbiert, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge reduziert. Anlass für eine Änderung der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz bestand hiervon ausgehend nicht, weil der sich neu errechnende Wert (6.459,52 x 3 = 19.378,56 in dieselbe Streitwertstufe fällt.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.