Handwerkerrechnungen: Steuerermäßigung gilt nur für den Rechnungsempfänger

bei uns veröffentlicht am11.12.2016

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Zusammenfassung des Autors
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann der Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen, wenn die Rechnungen nicht an ihn, sondern an seine Verwandten gerichtet sind.
Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat.

Der Steuerpflichtige wohnte in einem Haushalt mit seiner Schwester. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das Finanzamt versagte eine Steuerermäßigung beim Steuerpflichtigen, was das Finanzgericht (FG) München bestätigte.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.

Im Streitfall waren die Handwerkerrechnungen allerdings nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Schwester gerichtet, d. h., er hatte keine Rechnung erhalten.

Der Gesetzgeber hat nur die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt. Darum kommt die Steuerermäßigung auch bei einem abgekürzten Zahlungsweg in Betracht. Im Streitfall hätte die Schwester die an sie gerichteten Rechnungen in ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Quelle: FG München, Urteil vom 14.1.2016, (Az.: 7 K 2205/15).

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