Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwand von Heimbewohnern

bei uns veröffentlicht am02.06.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt) in Anspruch nehmen, wenn sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.

Die eigene Wirtschaftsführung ist nachzuweisen und nicht mehr gegeben, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt. Auch zählen für Heimbewohner die Bereiche außerhalb des Apartments nicht mehr zum Haushalt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung.

Hinweis: Die begünstigte Dienstleistung muss dem Heimbewohner regelmäßig gesondert in Rechnung gestellt werden. Liegt nur ein Heimvertrag vor, können sich Nachweisschwierigkeiten ergeben, wenn keine Aufteilung des Entgelts vorgenommen wird. Besonders zu beachten ist, dass Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung nicht begünstigt sind (OFD Koblenz, S 2296b A – St 32 3).

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