IHK-Beitrag: Gilt auch für Unternehmergesellschaften - haftungsbeschränkt -

bei uns veröffentlicht am03.10.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
wobei die IHK nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen speziellen Grundbeitrag für diese Gesellschaffen festlegen muss.
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, einen IHK-Beitrag zu entrichten, wobei die IHK nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen speziellen Grundbeitrag für diese Gesellschaffen festlegen muss. So lässt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover auf den Punkt bringen.

Im Streitfall begehrte eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Minderung des Kammerbeitrags für das Jahr 2011. Dabei machte die im Nebenerwerb betriebene Gesellschaft im Wesentlichen geltend, dass ein Beitrag in Höhe von 140 EUR unverhältnismäßig sei. Bei der Beitragsfestsetzung sei unberücksichtigt geblieben, dass mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Gründung von Firmen mit wenig Kapital erleichtert werden sollte. Die IHK erklärte demgegenüber, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur zum Mindestgrundbeitrag herangezogen worden sei. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen seien nach dem Willen des Gesetzgebers sogar beitragspflichtig, wenn sie keinen Gewinn erzielten.

Das Verwaltungsgericht Hannover stufte den Beitragsbescheid schließlich als rechtmäßig ein und begründete dies u.a. wie folgt:
  • Die als existenzgründerfreundliche Sonderform der herkömmlichen GmbH eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist im Handelsregister einzutragen.
  • Die Beiträge werden als Grundbeitrag und als Umlage erhoben, wobei der Grundbeitrag gestaffelt werden kann. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. Eine solche Staffelung ist rechtlich zulässig, insbesondere muss (wie von der Unternehmergesellschaft beantragt) keine Umrechnung von absoluten Beiträgen in Prozentsätze relativ zum Gewinn vorgenommen werden.
  • Die fehlende Differenzierung zwischen einer herkömmlichen GmbH und einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht sachwidrig. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht als eigenständiges Modell für finanzschwache Kleingewerbetreibende, sondern als Einstiegsvariante in die GmbH konzipiert. Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH dieselben Rechte und Pflichten wie bei der herkömmlichen GmbH (VG Hannover, 11 A 2436/11).

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