Immobilienfinanzierung

18.02.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Anwalt für Anlegerrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Bei der Immobilienfinanzierung handelt es sich auch um eine spezielle Art von Darlehensverträgen. Es gibt folgende Baufinanzierungsmodelle:
  • Annuitätendarlehen - der klassische Immobiliarkredit, es wird eine gleich bleibende monatliche Rate zurückgezahlt. Im Laufe der Zeit nimmt der Zinsanteil ab und der Tilgungsanteil wächst. Der Zins wird dabei oft für eine bestimmte Zeit festgeschrieben (Abschnittsfinanzierung), danach wird er neu vereinbart.
  • Festkredit mit Tilgungsaussetzung - der Kredit wird während der Laufzeit nicht getilgt, sondern wird im Anschluss in einer Summe zurückgezahlt. Dabei werden während der Laufzeit auf den vollen Darlehensbetrag Zinsen gezahlt. Das Darlehen wird oft mit dem Abschluss von Anlageprodukten verbunden, aus denen dann die Tilgung erfolgt. Rechtliche Probleme treten dann auf, wenn der neben der Zinszahlung angesparte Betrag nicht zur vollen Tilgung ausreicht.
  • Bausparverträge - das klassische Bausparmodell beginnt nach Abschluss des Bausparvertrages mit der Ansparphase, der nach Zuteilung die Darlehensphase folgt.
  • Bausparsofortfinanzierung mit Fremdgeldbesparung - hier wird der in der Ansparphase anzusparende Betrag durch eine Geschäftsbank vorfinanziert. Von der Bausparkasse wird bis zur Zuteilungsreife ein tilgungsfreier Zwischenkredit gewährt. Nach Zuteilungsreife wird das vorfinanzierte Darlehen getilgt.
Regelmäßig bestehen Aufklärungspflichten der Bank, wenn Kombinationsdarlehen mit höheren Kosten verbunden sind und sie diese empfiehlt. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Immobilienfinanzierung

Verbraucherrecht: Widerrufsbelehrung mit Verweisung auf Rechtsvorschriften ungültig

15.08.2020

Zum Wohle des Verbraucherschutzes muss eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss in klarer und prägnanter Form erfolgen. Nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof steht nun fest: Dies schließt es aus, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung auf Rechtsnormen verwiesen wird, die unter Umständen wiederum Verweisungen enthalten. Zu den klar anzugebenen Informationen gehören auch die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Verbraucherrecht Berlin