Initiative „Deutschland rundet auf“: Behandlung der gespendeten Beträge
Obwohl es um die Initiative „Deutschland rundet auf“ ruhiger geworden ist, werden Kunden in vielen deutschen Unternehmen an den Kassen immer noch gefragt, ob sie Cent-Beträge zugunsten der „Deutschland rundet auf“-Stiftungs-GmbH aufrunden möchten. Die Finanzverwaltung hat nun dazu Stellung bezogen, wie Betriebe die vereinnahmten Beträge steuerlich behandeln müssen.
Hinweis: „Deutschland rundet auf“ ist eine gemeinnützige Organisation, die es jedem Kunden ermöglicht, den Endbetrag beim Bezahlen an der Kasse oder online freiwillig um maximal 10 Cent aufzurunden und diese zu spenden.
Die an der Initiative teilnehmenden Unternehmen haben umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich folgende Grundsätze zu beachten:
Hinweis: „Deutschland rundet auf“ ist eine gemeinnützige Organisation, die es jedem Kunden ermöglicht, den Endbetrag beim Bezahlen an der Kasse oder online freiwillig um maximal 10 Cent aufzurunden und diese zu spenden.
Die an der Initiative teilnehmenden Unternehmen haben umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich folgende Grundsätze zu beachten:
- Bei den von den Verbrauchern an die Händler zugewendeten Beträgen, die sodann an die Initiative weitergeleitet werden, handelt es sich umsatzsteuerlich um nicht relevante Geldzuwendungen.
- Ertragsteuerlich werden die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen erfasst. In gleicher Höhe ist eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, sodass sich keine Auswirkungen auf den Gewinn ergeben.
- Sofern der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu erfassen. Im Ergebnis ergibt sich auch hier keine Auswirkung auf den Gewinn (FinMin Schleswig-Holstein, VI 304 - S 2130 - 053; BMF, IV D 2 - S 7200/07/10017 : 003/IV C 6 - S 2130/13/10001).
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