Jahresabschlüsse: Verfahrensgebühren trotz Offenlegung in der Nachfrist

published on 03/11/2009 08:39
Jahresabschlüsse: Verfahrensgebühren trotz Offenlegung in der Nachfrist
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Anwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insb. AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Unterbleibt die Offenlegung, fordert das Bundesamt für Justiz das jeweilige Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.500 und 25.000 EUR) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen auf. Bei Offenlegung innerhalb der Frist wird kein Ordnungsgeld fällig.

Das Landgericht (LG) Bonn stellte nunmehr klar, dass die Verfahrensgebühren in Höhe von 50 EUR zuzüglich 3,50 EUR Zustellungsauslagen auch dann zu zahlen sind, wenn die Offenlegung innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist nachgeholt wird (LG Bonn, 30 T 878/08).

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