Jahresbescheinigung für Kapitalerträge: Ab 2007 neuer Vordruck

bei uns veröffentlicht am03.01.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Steuerpflichtigen wird die Abgabe der Erklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapier- und Termingeschäften sowie das Ausfüllen der Anlagen KAP (für Einkünfte aus Kapitalvermögen), AUS (für ausländische Einkünfte und Steuern) und SO (für private Veräußerungsgeschäfte) zur Steuererklärung durch die Jahresbescheinigung erleichtert. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden die Kapitalerträge für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten in einer zusammenfassenden Jahresbescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen.

Das Muster der Jahresbescheinigung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2007 ist aktuell geändert worden. Danach ist im Rahmen der Einkommen-/Feststellungssteuererklärung nun grundsätzlich – soweit bekannt – anstelle der Marktrendite die Besteuerung nach der Emissionsrendite vorzunehmen. In den alten Formularvordrucken wurde noch auf das Wahlrecht zwischen beiden Methoden hingewiesen, dessen Anwendung nun aber aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.

Die neue Rechtsprechung ist allerdings trotz der Änderungen im Rahmen der Veranlagung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zwingend umzusetzen. Weisen Wertpapiere eine Emissionsrendite aus, haben Steuerpflichtige weiterhin das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissions- und Marktrendite. Abweichend vom Hinweisblatt kann weiterhin die Marktrendite angeben werden, von der dann der Zinsabschlag berechnet wird. Nur bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder Verlusten unter Ansatz der Marktrendite kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen. 
 
Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entfällt dann die Notwendigkeit und die Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung (BMF, IV B 8 – S 2252-a/0).


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