Kapitalertragsteuer: Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen
Die zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.
Voraussetzung für diese Anrechnung ist jedoch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Diese liegt in der Praxis zum Zeitpunkt der Veranlagung häufig noch nicht vor, sondern wird von den Steuerpflichtigen später nachgereicht. In einem solchen Fall wird die ursprünglich erlassene Anrechnungsverfügung inhaltlich unrichtig. Obwohl sie häufig auch bereits unanfechtbar geworden ist, kann sie dennoch zurückgenommen werden – allerdings nur dann, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn dem nicht die Zahlungsverjährung entgegensteht. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch fällig wurde (also zum 1.1. des Folgejahrs).
Hinweis: Sofern die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht vorliegt, sollte man diese zügig nachreichen. Dies ist auch in Zukunft zu beachten, wenn ebenso die einbehaltene Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden soll (BFH, VII R 33/06).
Voraussetzung für diese Anrechnung ist jedoch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Diese liegt in der Praxis zum Zeitpunkt der Veranlagung häufig noch nicht vor, sondern wird von den Steuerpflichtigen später nachgereicht. In einem solchen Fall wird die ursprünglich erlassene Anrechnungsverfügung inhaltlich unrichtig. Obwohl sie häufig auch bereits unanfechtbar geworden ist, kann sie dennoch zurückgenommen werden – allerdings nur dann, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn dem nicht die Zahlungsverjährung entgegensteht. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch fällig wurde (also zum 1.1. des Folgejahrs).
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