Kapitalmarktrecht: Zur mangelnden Aufklärung über die Fungibilität

published on 24/09/2015 14:02
Kapitalmarktrecht: Zur mangelnden Aufklärung über die Fungibilität
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Author’s summaryDie schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.08.2015 (Az.: III ZR 57/14) folgendes entschieden:

Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht. Die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung scheidet daher jedenfalls nicht im Hinblick auf § 23 EStG aus.

Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlechtleistung eines Anlageberatungsvertrags Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und aus der fehlerhaft empfohlenen Beteiligung ein gemeinsamer Schaden entstanden ist.


Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer aufgrund der Beratung seitens der Beklagten erworbenen Kapitalanlage in Anspruch. Zedent der abgetretenen Ansprüche ist der Ehemann der Klägerin. Im Wege der gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Drittwiderklage begehrt die Beklagte Feststellung, dass diesem keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage gegen die Beklagte zustehen.

Der Geschäftsführer der Beklagten beriet die Klägerin und ihren Ehemann im Jahr 1996 zu möglichen Geldanlagen. Er riet dazu, Anteile an der H.GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Immobilienfonds, zu erwerben. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten am 14. August 1996 eine Beitrittserklärung zu dem Fonds. In der Beitrittserklärung wird eine Kommanditeinlage von 250.000,00 DM gezeichnet und ein Agio von 5 % vereinbart. Als Beitretender wird der Ehemann der Klägerin genannt. Zur Finanzierung der Einlage nahmen die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam ein Darlehen über 187.500 DM auf. Die restliche Einlage erbrachten sie aus eigenen Mitteln. Durch die Beteiligung konnten sie bis zum Jahr 2006 Steuervorteile von insgesamt 58.750,81 € in Anspruch nehmen. Der Ehemann der Klägerin erhielt in den Jahren 2000 und 2001 Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung in Höhe von insgesamt 5.112,92 €.

In einer vom Ehemann der Klägerin als Zedent und der Klägerin als Zessionarin unterzeichneten Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 wird festgestellt, der Zedent sei Inhaber einer Forderung von 87.695,46 € gegenüber der Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dessen Beitritt zu dem Fonds. Die Forderung werde an die Zessionarin abgetreten.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie und ihr Ehemann seien vom Geschäftsführer der Beklagten fehlerhaft beraten worden. Die Risiken der Fondsbeteiligung seien unzureichend dargestellt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass eine Veräußerung der Fondsanteile praktisch nicht möglich sei. Die Anlage sei aus diesem Grund für sie ungeeignet gewesen. Die Klägerin hat zunächst - nach Abzug der von ihr und ihrem Ehemann erzielten Steuervorteile und der an ihren Ehemann erfolg2ten Ausschüttungen - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 53.086,32 € sowie zur Freistellung der Klägerin und ihres Ehemanns von der zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen, noch mit 34.609,14 € valutierenden Darlehensverbindlichkeit zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2011 hat sie unter Aufgabe des Freistellungsantrags den Zahlungsantrag auf einen Betrag von 142.290,89 € erweitert. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die erzielten Steuervorteile seien nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Zwischenzeitlich sei ein weiterer Betrag von 7.201 € auf das Darlehen gezahlt worden. Der Darlehenssaldo belaufe sich zum 31. Dezember 2010 noch auf 23.252,76 €. Der Freistellungsanspruch habe sich nach Bestreiten der Forderung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, so dass der Darlehenssaldo nunmehr als Zahlungsanspruch geltend gemacht werde.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann seien zutreffend beraten worden. Ihr Geschäftsführer habe auf die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds hingewiesen. Dies gelte auch im Hinblick auf die mangelnde Fungibilität einer Beteiligung. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Diese habe nicht die Abtretung eines Betrags behauptet, der über den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch hinausgehe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Drittwiderklage zugesprochen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 83.540,08 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsanteile. Es hat - unter Abweisung der Drittwiderklage im Übrigen - festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kommanditbeteiligung über nominell 250.000 DM an der Fondsgesellschaft zustehen mit Ausnahme der an die Klägerin abgetretenen und ihr zugesprochenen Ansprüche. Hiergegen sowie gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die für sie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten. Die Beklagte hat im Hinblick auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 83.540,08 € eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen worden ist.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB wegen einer fehlerhaften Anlageberatung bejaht. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und der Beklagten auf der anderen Seite sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Klägerin und ihren Ehemann pflichtwidrig nicht über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung aufgeklärt.

Hinsichtlich der Höhe des von ihm zuerkannten Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht Zahlungen auf das von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung der Fondsbeteiligung aufgenommene Darlehen von 116.950,05 € zugrunde gelegt. Hiervon hat es einen Steuervorteil von 58.750,81 € sowie Ausschüttungen von 5.112,92 € in Abzug gebracht und Zahlungen auf das Darlehen im Jahr 2010 von 7.201 € sowie einen auf das Restdarlehen entfallenden, noch offenen Betrag von 23.252,76 € hinzugerechnet. Auf dieser Grundlage hat es einen Betrag von 83.540,08 € zuerkannt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemanns bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Zwar führe die Rückabwicklung eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds im Wege des Schadensersatzes in der Regel zu einer Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Vorliegend könne in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG die bei einer Rückabwicklung des Anteilserwerbs erfolgende Rückzahlung von Werbungskosten jedoch steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, da zum Zeitpunkt der Rückabwicklung - möglicherweise von geringen Beträgen abgesehen - mehr als zehn Jahre seit der Geltendmachung der Werbungskosten verstrichen sein würden. Da somit die in der Vergangenheit erzielten Steuervorteile nicht durch eine zukünftige Besteuerung der Schadensersatzleistung kompensiert würden, müssten die Steuervorteile bei der Abrechnung des Schadens zu Gunsten der Beklagten in Abzug gebracht werden.

Die gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete Drittwiderklage der Beklagten sei begründet, soweit mögliche Ansprüche des Drittwiderbeklagten über den zuerkannten Betrag von 83.540,08 € hinausgingen.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und die Klage hinsichtlich eines überwiegenden Teilbetrags zugesprochen. Gegenstand der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ist die Höhe der Klageforderung, soweit sie über den bereits zuerkannten Betrag hin- ausgeht, und die hiermit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Widerklage der Beklagten.

Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin und ihrem Ehemann erzielten Steuervorteile von 58.750,81 € bei der Berechnung des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens in Abzug gebracht hat.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen ist. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu be- rücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat.

Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings - wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Steuervorteile erzielt hat, im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind, im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG eine Besteuerung der vorliegend streitgegenständlichen Schadensersatzleistung verneint.

§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt, veräußert wird. Der Gewinn aus einem solchen Geschäft ist - als Spekulationsgewinn - nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ist indes keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Ein derartiges Geschäft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie vorliegend - sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Dezember 2012 entschieden hat, auch eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht. Es fehlt insofern schon an der notwendigen Rechtsähnlichkeit. Die Besteuerungstatbestände des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 2 EStG einerseits und derjenigen bei der Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds andererseits betreffen rechtlich nicht vergleichbare Sachverhalte. Ziel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist es, Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zu besteuern. Nach einer zehnjährigen Frist ist eine Besteuerung aber nicht mehr angemessen, da dann der Spekulationscharakter einer Grundstücksveräußerung nicht mehr angenommen werden kann. Vorliegend geht es dagegen nicht um den Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft, sondern um die andersartige Frage, ob im Zusammenhang mit der Eingehung einer Vermögensanlage gezogene Steuervorteile bei Rückabwicklung der Investition ebenfalls "rückabgewickelt" werden, und hieran anknüpfend, ob eine Schadensersatzleistung nach Ablauf von zehn Jahren steuerlich begünstigt werden soll, indem sie nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen wird. Hierfür besteht jedoch kein mit dem Regelungszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vergleichbarer Grund. Zudem hätte die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung in der vorliegenden Fallgestaltung im wirtschaftlichen Ergebnis die unangemessene Folge, dass allein der zum Schadensersatz Verpflichtete durch die Anrechnung von Steuervorteilen einen Nutzen hätte.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Steuervorteile in Höhe von 58.750,81 € durch steuerlich sofort abziehbare Werbungskosten erzielt haben, deren Rückfluss im Wege des Schadensersatzes als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern ist.

Das Berufungsgericht hat der Höhe nach unstreitige Steuervorteile der Klägerin und des Drittwiderbeklagten von 58.750,81 € festgestellt. Die Revisionserwiderung erhebt insofern keine Gegenrüge. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben in der Klageschrift unter Bezugnahme auf die von ihnen hierzu vorgelegte Übersicht ihres Steuerberaters und mehrere Steuerbescheide im Einzelnen zur Erzielung von Steuervorteilen in der genannten Höhe aus der Beteiligung vorgetragen. Diesen - hinreichenden - Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten.

Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, soweit Anschaffungskosten im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB betroffen seien, sei deren Rückfluss nicht steuerbar, weil solche Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt würden. Zwar sind Anleger, die sich an einem Immobilienfonds der vorliegenden Art beteiligen, regelmäßig nicht als Bauherrn, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von ihnen getragen werden und dem Erwerb des bebauten Grundstücks dienen, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Davon sind etwa Provisionen in Bezug auf die Vermittlung des Eigenkapitals betroffen. Ob das auch im vorliegenden Fall gilt, kann indes offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Finanzamt nach dem Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten und insbesondere nach den von ihnen vorgelegten Steuerbescheiden diese Kosten als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt und damit steuermindernd von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Dementsprechend müssen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte damit rechnen, dass die Finanzbehörde die Schadensersatzleistung in Höhe der als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten Aufwendungen besteuert. Ihnen ist es damit jedenfalls unzumutbar, sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die derzeitigen Steuervorteile auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen.

Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten ist nach alledem ein Schaden in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 142.290,89 € entstanden. Die von ihnen mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile sind nicht in Abzug zu bringen.

Die Klägerin ist hinsichtlich der gesamten Forderungshöhe aktivlegitimiert.

Allerdings ergibt sich, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, aus der Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 nur ein - vom Drittwiderbeklagten an sie abgetretener - Anspruch der Klägerin von 87.695,46 €, der einen Betrag in Höhe der mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile von 58.750,81 € nicht umfasst. Die Revision war daher zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zahlung weiterer 58.750,81 € ausschließlich an sich begehrt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte nur einen der Höhe nach begrenzten Teil der Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung hat der Drittwiderbeklagte an die Klägerin eine Forderung in Höhe von 87.695,46 € wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung abgetreten. Die Klägerin, die die Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 im Nachgang zur Klageschrift vom 23. Juli 2009 vorgelegt hat, hat mit der Klageschrift Ersatz eines Schadens und Freistellung in Höhe des abgetretenen Betrags geltend gemacht. Sie hat diesen Betrag unter Abzug der erzielten Steuervorteile von 58.750,81 € berechnet. Aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung und ihrem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Klageschrift ergibt sich mithin, dass mehr als ein Betrag von 87.695,46 € nicht abgetreten werden sollte. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Forderungsabtretung der Auffassung war, dass die Schadensersatzforderung um die erzielten Steuervorteile zu reduzieren war, ist vielmehr davon auszugehen, dass nur ein um 58.750,81 € reduzierter Forderungsbetrag abgetreten werden sollte. Denn ein höherer Betrag stand der Klägerin nach ihrer seinerzeitigen Rechtsauffassung nicht zu.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 14. November 2011 nach Änderung ihrer Rechtsauffassung zum Abzug der Steuervorteile und entsprechender Erhöhung der Klageforderung mit Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgetragen hat, "die Schadensersatzansprüche" seien vom Drittwiderbeklagten an die Klägerin abgetreten, weshalb dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche mehr zustünden, mag hieraus die Meinung der Klägerin erkennbar werden, dass die Abtretungserklärung den gesamten von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruch von 142.290,89 € umfasst. Auf den Inhalt der Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 hat diese Rechtsansicht indes keinen Einfluss. Es handelt sich insbesondere nicht um - neuen und hinsichtlich seiner Zulässigkeit in der Berufungsinstanz daher ohnehin fraglichen - Tatsachenvortrag zum Inhalt der Abtretungserklärung.

Dem Berufungsurteil kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht den Gesamtbetrag von 142.890,89 € als von der Abtretungserklärung umfasst angesehen hat. Da es - entsprechend der früheren Rechtsansicht der Klägerin - bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzbetrags eine Verrechnung mit den erzielten Steuervorteilen vorgenommen hat, ist es mit dem zugesprochenen Klagebetrag von 83.540,08 € unterhalb des abgetretenen Betrags geblieben. Aus seiner Sicht bestand weder Anlass zu einer näheren Befassung mit der Höhe des abgetretenen Betrags noch zu einem etwaigen diesbezüglichen Hinweis an die Klägerin.

Die Klägerin ist jedoch aus eigenem Recht befugt, von der Beklagten die Zahlung des weiteren Betrags von 58.750,91 € an sich und den Drittwiderbeklagten gemeinsam zu verlangen.

Nach den - von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts wurde zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite kon-kludent ein Anlageberatungsvertrag geschlossen. Zur Finanzierung der Beteiligung wurde von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Die Aufwendungen der Beteiligung wurden von beiden gemeinsam getragen, so dass der mit der Klage geltend gemachte Schaden beiden gemeinsam entstanden ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass in der - von beiden gezeichneten - Beitrittserklärung nur der Drittwiderbeklagte als Beitretender bezeichnet wird.

Aus den vorstehenden besonderen Umständen folgt, dass die auf der Verletzung des Anlageberatungsvertrags beruhende Schadensersatzforderung der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gemeinschaftlich zusteht. Für das Verhältnis der Klägerin zum Drittwiderbeklagten ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört. Dementsprechend kann die Klägerin, soweit die Forderung nicht vom Drittwiderbeklagten an sie abgetreten wurde, die Schadensersatzleistung an sich und den Drittwiderbeklagten gemeinsam fordern. Diesem Umstand hat sie mit ihrem in der Revisionsverhandlung gestellten Hilfsantrag, mit dem sie die Zahlung weiterer 58.750,81 € an sich und den Drittwiderbeklagten begehrt, Rechnung getragen.

Dieser Hilfsantrag ist zulässig. Zwar ist es grundsätzlich nicht gestattet, im Revisionsrechtzug die Klage zu ändern oder neue Ansprüche im Wege des Hilfsantrags einzuführen. Jedoch kann ein in der Revisionsinstanz erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Hilfsantrag der Klägerin stellt lediglich eine modifizierte Einschränkung ihres Hauptantrags dar. Hätte sie - ohne Stellung eines Hilfsantrags - unmittelbar ihren Hauptantrag entsprechend eingeschränkt, handelte es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine - auch noch in der Revisionsinstanz zulässige - Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO. Eine solche Antragsänderung ist auch im Wege eines in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antrags möglich.

Die weitere Forderung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten von 58.750,91 € ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis der Klä- gerin von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst für Dezember 2008 festgestellt. Aufgrund dieser von der Revisionsbeklagten nicht angegriffenen Feststellung ist von einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2008 auszu- gehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung ohne Hemmung zum 31. Dezember 2011 abgelaufen wäre. Sie wurde durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31. März 2011 hinsichtlich des weiteren Betrags von 58.750,91 € rechtzeitig gehemmt. Denn eine Hemmung der Verjäh- rung tritt im Fall der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger -wie vorliegend - nur auf Leistung an sich allein klagt.

Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung steht ihr und dem Drittwiderbeklagten -nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - in voller Höhe zu. Weitergehende Ansprüche werden vom Drittwiderbeklagten nicht geltend gemacht.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 57/14
Verkündet am:
20. August 2015
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem
geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks
oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Auch eine
analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht
in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012
- II ZR 259/11, WM 2013, 211). Die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung
scheidet daher jedenfalls nicht im Hinblick auf § 23 EStG aus.

b) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlechtleistung
eines Anlageberatungsvertrags Schadensersatz geltend macht,
wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und aus der
fehlerhaft empfohlenen Beteiligung ein gemeinsamer Schaden entstanden
ist.
BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 57/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Klägerin und des Drittwiderbeklagten erkannt worden ist, und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2011 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83.540,08 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 53.086,32 € seit dem 22. August 2009 und aus weiteren 30.453,76 € seit dem 7. April 2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin und den Drittwiderbeklagten gemeinsam weitere 58.750,81 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2011 zu zahlen.
Der vorgenannte Gesamtbetrag von 142.290,89 € ist Zug um Zug gegen die Übertragung von Anteilen zu einem Nennbetrag von 250.000 DM an der Hofgartenkarree Potsdam GmbH & Co. KG zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts München II entstandenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden. Von Rechts wegen

Tatbestand


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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer aufgrund der Beratung seitens der Beklagten erworbenen Kapitalanlage in Anspruch. Zedent der abgetretenen Ansprüche ist der Ehemann der Klägerin. Im Wege der gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Drittwiderklage begehrt die Beklagte Feststellung, dass diesem keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage gegen die Beklagte zustehen.

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Der Geschäftsführer der Beklagten beriet die Klägerin und ihren Ehemann im Jahr 1996 zu möglichen Geldanlagen. Er riet dazu, Anteile an der H. GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Immobilienfonds , zu erwerben. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten am 14. August 1996 eine Beitrittserklärung zu dem Fonds. In der Beitrittserklärung wird eine Kommanditeinlage von 250.000,00 DM gezeichnet und ein Agio von 5 % vereinbart. Als Beitretender wird der Ehemann der Klägerin genannt. Zur Finanzierung der Einlage nahmen die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam ein Darlehen über 187.500 DM auf. Die restliche Einlage erbrachten sie aus eigenen Mitteln. Durch die Beteiligung konnten sie bis zum Jahr 2006 Steuervorteile von insgesamt 58.750,81 € in Anspruch nehmen. DerEhemann der Klägerin erhielt in den Jahren 2000 und 2001 Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung in Höhe von insgesamt 5.112,92 €.
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In einer vom Ehemann der Klägerin als Zedent und der Klägerin als Zessionarin unterzeichneten Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 wird festge- stellt, der Zedent sei Inhaber einer Forderung von 87.695,46 € gegenüber der Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dessen Beitritt zu dem Fonds. Die Forderung werde an die Zessionarin abgetreten.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, sie und ihr Ehemann seien vom Geschäftsführer der Beklagten fehlerhaft beraten worden. Die Risiken der Fondsbeteiligung seien unzureichend dargestellt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass eine Veräußerung der Fondsanteile praktisch nicht möglich sei. Die Anlage sei aus diesem Grund für sie ungeeignet gewesen. Die Klägerin hat zunächst - nach Abzug der von ihr und ihrem Ehemann erzielten Steuervorteile und der an ihren Ehemann erfolg- ten Ausschüttungen - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 53.086,32 € sowie zur Freistellung der Klägerin und ihres Ehemanns von der zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen, noch mit 34.609,14 € valutierenden Darlehensverbindlichkeit zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2011 hat sie unter Aufgabe des Freistellungsantrags den Zahlungsantrag auf einen Betrag von 142.290,89 € erweitert. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die erzielten Steuervorteile seien nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Zwischenzeitlich sei ein weiterer Betrag von 7.201 € auf das Darlehen gezahlt worden. Der Darlehenssaldo belaufe sich zum 31. Dezember 2010 noch auf 23.252,76 €. Der Freistellungsanspruch habe sich nach Bestreiten der Forderung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, so dass der Darlehenssaldo nunmehr als Zahlungsanspruch geltend gemacht werde.
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Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann seien zutreffend beraten worden. Ihr Geschäftsführer habe auf die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds hingewiesen. Dies gelte auch im Hinblick auf die mangelnde Fungibilität einer Beteiligung. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Diese habe nicht die Abtretung eines Betrags behauptet, der über den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch hinausgehe.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Drittwiderklage zugesprochen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 83.540,08 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsanteile. Es hat - unter Abweisung der Drittwiderklage im Übrigen - festgestellt , dass dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kommanditbeteiligung über nominell 250.000 DM an der Fondsgesellschaft zustehen mit Ausnahme der an die Klägerin abgetretenen und ihr zugesprochenen Ansprüche. Hiergegen sowie gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die für sie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten. Die Beklagte hat im Hinblick auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 83.540,08 € eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB wegen einer fehlerhaften Anlageberatung bejaht. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und der Beklagten auf der anderen Seite sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Klägerin und ihren Ehemann pflichtwidrig nicht über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung aufgeklärt.
9
Hinsichtlich der Höhe des von ihm zuerkannten Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht Zahlungen auf das von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung der Fondsbeteiligung aufgenommene Darlehen von 116.950,05 € zugrunde gelegt. Hiervon hat es einen Steuervorteil von 58.750,81 € sowie Ausschüttungen von 5.112,92 € in Abzug gebracht und (wei- tere) Zahlungen auf das Darlehen im Jahr 2010 von 7.201 € sowie einen auf das Restdarlehen entfallenden, noch offenen Betrag von 23.252,76 € hinzugerechnet. Auf dieser Grundlage hat es einen Betrag von 83.540,08 € zuerkannt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemanns bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Zwar führe die Rückabwicklung eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds im Wege des Schadensersatzes in der Regel zu einer Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Vorliegend könne in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG die bei einer Rückabwicklung des Anteilserwerbs erfolgende Rückzahlung von Werbungskosten jedoch steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, da zum Zeitpunkt der Rückabwicklung - möglicherweise von geringen Beträgen abgesehen - mehr als zehn Jahre seit der Geltendmachung der Werbungskosten verstrichen sein würden. Da somit die in der Vergangenheit erzielten Steuervorteile nicht durch eine zukünftige Besteuerung der Schadensersatzleistung kompensiert würden, müssten die Steuervorteile bei der Abrechnung des Schadens zu Gunsten der Beklagten in Abzug gebracht werden.
10
Die gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete Drittwiderklage der Beklagten sei begründet, soweit mögliche Ansprüche des Drittwiderbeklagten über den zuerkannten Betrag von 83.540,08 € hinausgingen.

II.


11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
12
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und die Klage hinsichtlich eines überwiegenden Teilbetrags zugesprochen. Gegenstand der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ist die Höhe der Klageforderung, soweit sie über den bereits zuerkannten Betrag hinausgeht , und die hiermit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Widerklage der Beklagten.
13
1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin und ihrem Ehemann (künftig: Drittwiderbeklagter) erzielten Steuervorteile von 58.750,81 € bei der Berechnung des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens in Abzug gebracht hat.
14
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen ist. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen , als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. Senat, Urteile vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, NJW 2014, 3436 Rn. 23 ff; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 ff mwN; vgl. ferner BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 25).
15
Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings - wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Steuervorteile erzielt hat, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind, im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (z.B. BGH, Urteile vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12, BGHZ 200, 51 Rn. 16 f und vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 17 f; BFH NV 2005, 188, 189; Stützel, NJW 2014, 2070, 2072; jeweils mwN).
16
b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG eine Besteuerung der vorliegend streitgegenständlichen Schadensersatzleistung verneint.
17
aa) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt, veräußert wird. Der Gewinn aus einem solchen Geschäft ist - als Spekulationsgewinn - nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ist indes keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Ein derartiges Geschäft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie vorliegend - sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BFH, NJW 2006, 3743 Rn. 13; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 aaO Rn. 15 mwN; Senat, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499 Rn. 16; Stützel aaO).
18
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (aaO Rn. 16 unter Ablehnung der Auffassung von Weber-Gellert, DB 2007, 2740, 2743, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat) entschieden hat, auch eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht. Es fehlt insofern schon an der notwendigen Rechtsähnlichkeit. Die Besteuerungstatbestände des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 2 EStG einerseits und derjenigen bei der Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds andererseits betreffen rechtlich nicht vergleichbare Sachverhalte. Ziel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist es, Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zu besteuern. Nach einer zehnjährigen Frist ist eine Besteuerung aber nicht mehr angemessen, da dann der Spekulationscharakter einer Grundstücksveräußerung nicht mehr angenommen werden kann. Vorliegend geht es dagegen nicht um den Gewinn aus einem (potentiell spekulativen) Veräußerungsgeschäft , sondern um die andersartige Frage, ob im Zusammenhang mit der Eingehung einer Vermögensanlage gezogene Steuervorteile bei Rückab- wicklung der Investition ebenfalls "rückabgewickelt" werden, und hieran anknüpfend , ob eine Schadensersatzleistung nach Ablauf von zehn Jahren steuerlich begünstigt werden soll, indem sie nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen wird. Hierfür besteht jedoch kein mit dem Regelungszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vergleichbarer Grund. Zudem hätte die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung in der vorliegenden Fallgestaltung im wirtschaftlichen Ergebnis die unangemessene Folge, dass allein der zum Schadensersatz Verpflichtete durch die Anrechnung von Steuervorteilen einen Nutzen hätte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 aaO).
19
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Steuervorteile in Höhe von 58.750,81 € durch steuerlich sofort abziehbare Werbungskosten er- zielt haben, deren Rückfluss im Wege des Schadensersatzes als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern ist.
20
Das Berufungsgericht hat der Höhe nach unstreitige Steuervorteile der Klägerin und des Drittwiderbeklagten von 58.750,81 € festgestellt (Seite 21 des Urteils). Die Revisionserwiderung erhebt insofern keine Gegenrüge. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben in der Klageschrift (Seite 18) unter Bezugnahme auf die von ihnen hierzu vorgelegte Übersicht ihres Steuerberaters (Anlage K 26) und mehrere Steuerbescheide (Anlage K 27) im Einzelnen zur Erzielung von Steuervorteilen in der genannten Höhe aus der Beteiligung vorgetragen. Diesen - hinreichenden - Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten.
21
Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, soweit Anschaffungskosten im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB betroffen seien, sei deren Rückfluss nicht steuerbar, weil solche Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt würden. Zwar sind Anleger, die sich an einem Immobilienfonds der vorliegenden Art beteiligen, regelmäßig nicht als Bauherrn, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von ihnen getragen werden und dem Erwerb des bebauten Grundstücks dienen, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Davon sind etwa Provisionen in Bezug auf die Vermittlung des Eigenkapitals betroffen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 aaO Rn. 28 mwN). Ob das auch im vorliegenden Fall gilt, kann indes offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Finanzamt nach dem Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten und insbesondere nach den von ihnen vorgelegten Steuerbescheiden diese Kosten als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt und damit steuermindernd von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Dementsprechend müssen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte damit rechnen, dass die Finanzbehörde die Schadensersatzleistung in Höhe der als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten Aufwendungen besteuert. Ihnen ist es damit jedenfalls unzumutbar , sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die derzeitigen Steuervorteile auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 aaO Rn. 29 ff).
22
Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten ist nach alledem ein Schaden in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 142.290,89 € entstanden. Die von ihnen mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile sind nicht in Abzug zu bringen.
23
2. Die Klägerin ist hinsichtlich der gesamten Forderungshöhe aktivlegitimiert.
24
a) Allerdings ergibt sich, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, aus der Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 nur ein - vom Drittwiderbeklagten an sie abgetretener - Anspruch der Klägerin von 87.695,46 €, der einen Betrag in Höhe der mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile von 58.750,81 € nicht umfasst. Die Revision war daher zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zahlung wei- terer 58.750,81 € ausschließlich an sich begehrt.
25
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte nur einen der Höhe nach begrenzten Teil der Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat (Seite 24 des Urteils). Nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung hat der Drittwiderbeklagte an die Klägerin eine Forderung in Höhe von 87.695,46 € wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung abgetreten. Die Klägerin, die die Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 im Nachgang zur Klageschrift vom 23. Juli 2009 vorgelegt hat, hat mit der Klageschrift (Seite 18 f) Ersatz eines Schadens und Freistellung in Höhe des abgetretenen Betrags geltend gemacht. Sie hat diesen Betrag unter Abzug der erzielten Steuervorteile von 58.750,81 € berechnet. Aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung und ihrem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Klageschrift ergibt sich mithin, dass mehr als ein Betrag von 87.695,46 € nicht abgetreten werden sollte. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Forderungsabtretung der Auffassung war, dass die Schadensersatzforderung um die erzielten Steuervorteile zu reduzieren war, ist vielmehr davon auszugehen , dass nur ein um 58.750,81 € reduzierter Forderungsbetrag abgetreten werden sollte. Denn ein höherer Betrag stand der Klägerin nach ihrer seinerzeitigen Rechtsauffassung nicht zu.
26
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 14. November 2011 nach Änderung ihrer Rechtsauffassung zum Abzug der Steuervorteile und entsprechender Erhöhung der Klageforderung mit Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgetragen hat, "die Schadensersatzansprüche" seien vom Drittwiderbeklagten an die Klägerin abgetreten, weshalb dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche mehr zustünden, mag hieraus die Meinung der Klägerin erkennbar werden, dass die Abtretungserklärung den gesamten von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruch von 142.290,89 € umfasst. Auf den Inhalt der Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 hat diese Rechtsansicht indes keinen Einfluss. Es handelt sich insbesondere nicht um - neuen und hinsichtlich seiner Zulässigkeit in der Berufungsinstanz daher ohnehin fraglichen - Tatsachenvortrag zum Inhalt der Abtretungserklärung.
27
Dem Berufungsurteil kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht den Gesamtbetrag von 142.890,89 € als von der Abtretungserklärung umfasst angesehen hat. Da es - entsprechend der früheren Rechtsansicht der Klägerin - bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzbetrags eine Verrechnung mit den erzielten Steuervorteilen vorgenommen hat, ist es mit dem zugesproche- nen Klagebetrag von 83.540,08 € unterhalbdes abgetretenen Betrags geblieben. Aus seiner Sicht bestand weder Anlass zu einer näheren Befassung mit der Höhe des abgetretenen Betrags noch zu einem etwaigen diesbezüglichen Hinweis an die Klägerin.
28
b) Die Klägerin ist jedoch aus eigenem Recht befugt, von der Beklagten die Zahlung des weiteren Betrags von 58.750,91 € an sich und den Drittwiderbeklagten gemeinsam zu verlangen.
29
Nach den - von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts wurde zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite konkludent ein Anlageberatungsvertrag geschlossen (Seite 9 des Urteils). Zur Finanzierung der Beteiligung wurde von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Die Aufwendungen der Beteiligung wurden von beiden gemeinsam getragen, so dass der mit der Klage geltend gemachte Schaden beiden gemeinsam entstanden ist (Seite 19 f der Entscheidungsgründe ). Ohne Bedeutung ist insoweit, dass in der - von beiden gezeichneten - Beitrittserklärung nur der Drittwiderbeklagte als Beitretender bezeichnet wird.
30
Aus den vorstehenden besonderen Umständen folgt, dass die auf der Verletzung des Anlageberatungsvertrags beruhende Schadensersatzforderung der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gemeinschaftlich zusteht. Für das Verhältnis der Klägerin zum Drittwiderbeklagten ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen , die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 8 f). Dementsprechend kann die Klägerin, soweit die Forderung nicht vom Drittwiderbeklagten an sie abgetreten wurde, die Schadensersatzleistung an sich und den Drittwider- beklagten gemeinsam fordern (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2009 aaO). Diesem Umstand hat sie mit ihrem in der Revisionsverhandlung gestellten Hilfsantrag, mit dem sie die Zahlung weiterer 58.750,81 € an sich und den Drittwiderbeklagten begehrt, Rechnung getragen.
31
Dieser Hilfsantrag ist zulässig. Zwar ist es grundsätzlich nicht gestattet, im Revisionsrechtzug die Klage zu ändern oder neue Ansprüche im Wege des Hilfsantrags einzuführen (BGH, Urteil vom 1. April 1998 - XII ZR 278/96, NJW 1998, 1857, 1860; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 559 Rn. 10 mwN). Jedoch kann ein in der Revisionsinstanz erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (BGH, Urteile vom 1. April 1998 aaO und vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2970). Dies ist vorliegend der Fall. Der Hilfsantrag der Klägerin stellt lediglich eine modifizierte Einschränkung ihres Hauptantrags dar. Hätte sie - ohne Stellung eines Hilfsantrags - unmittelbar ihren Hauptantrag entsprechend eingeschränkt, handelte es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine - auch noch in der Revisionsinstanz zulässige - Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. für die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an die Gesamthand: BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - VI ZB 47/03, NJW-RR 2005, 955 f; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 264 Rn. 3, 5 mwN). Eine solche Antragsänderung ist auch im Wege eines in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antrags möglich (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 aaO).
32
c) Die weitere Forderung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten von 58.750,91 € ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis der Klä- gerin von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst für Dezember 2008 festgestellt. Aufgrund dieser von der Revisionsbeklagten nicht angegriffenen Feststellung ist von einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit Schluss des Jahres 2008 auszugehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung ohne Hemmung zum 31. Dezember 2011 abgelaufen wäre. Sie wurde durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31. März 2011 hinsichtlich des weiteren Betrags von 58.750,91 € rechtzeitig gehemmt. Denn eine Hemmung der Verjäh- rung tritt im Fall der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger - wie vorliegend - nur auf Leistung an sich allein klagt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 119 ff zur Unterbrechung der Verjährung bei Klage eines Bruchteilsgläubigers nur an sich; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, § 204 [2014], Rn. 7; Staudinger/Looschelders, BGB, § 432 [2012] Rn. 68).
33
3. Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung steht ihr und dem Drittwiderbeklagten - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - in voller Höhe zu. Weitergehende Ansprüche werden vom Drittwiderbeklagten nicht geltend gemacht.
34
4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 ZPO).
Herrmann Hucke Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 05.08.2011 - 5 O 368/09 B -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 9 U 159/11 -

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.