Kein geldwerter Vorteil: Parkplatzgestellung durch den Arbeitgeber
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Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Parkplätze zur Verfügung, handelt es sich auch weiterhin nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2006. Das Finanzgericht war dort von einer grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht ausgegangen. Diese Ansicht teilt das Finanzministerium ausdrücklich nicht und hält an der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung fest. Damit bleibt es bei einer generellen Nichtbesteuerung (FinMin Nordrhein-Westfalen, S 2334 - 61 - V B 3).
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