Kein Vorsteuerabzug: Bei selbstgenutzter Wohnung im Mehrfamilienhaus
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Grundsätzlich hat der Eigentümer einer gemischt (für unternehmerische und private Zwecke) genutzten Immobilie die Möglichkeit, diese insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und damit die auf die gesamte Immobilie entfallenden Vorsteuerbeträge abzuziehen.
Diese Gestaltung gelingt, wenn die Immobilie zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Wird in einem Mehrfamilienhaus jedoch eine Wohnung selbst genutzt und werden die anderen Flächen alle umsatzsteuerfrei vermietet, ist ein Vorsteuerabzug auch hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung nicht möglich. Denn die Gestaltung kommt nur zum Tragen, wenn der Unternehmer mit der Immobilie auch steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt.
Hinweis: Diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln entspricht der Verwaltungsauffassung. Ob der Vorsteuerabzug für den eigengenutzten Teil möglich ist, entscheidet sich nach der Verwendung des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes. Dieser Gebäudeteil kann unternehmerisch für den eigenen Betrieb oder durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Dritte für deren Unternehmen verwendet werden (FG Köln, 7 K 4695/04).
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