Keine steuerpflichtige Veräußerung: Kündigung einer stillen Gesellschaft

bei uns veröffentlicht am01.03.2007

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Die Rechte und Pflichten eines typisch stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Er nimmt am Verlust der Gesellschaft regelmäßig nur bis zur Höhe seiner Einlage teil oder aber ist ganz von der Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Erhält ein typisch stiller Gesellschafter nun anlässlich seiner Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben, liegt keine entgeltliche Veräußerung vor. Nach Ansicht des Bundsfinanzhofs erhält der stille Gesellschafter nach der Kündigung im Gegenzug lediglich sein Guthaben in Geld zurück. Dadurch erhält er nicht mehr, als es seiner Beteiligung entspricht. Eine Besteuerung des Unterschieds zwischen Anschaffungspreis und zurückgezahltem Kapital als Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft erfolgt demnach nicht.

 

Die durch Kündigung bedingte Auflösung der stillen Gesellschaft führt zu einer Auseinandersetzung zwischen Inhaber und stillem Teilhaber. Dabei wird das Guthaben des stillen Gesellschafters berichtigt. Dieses Guthaben entsteht aber nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern existiert bereits – ausgedrückt durch das Einlagenkonto – während des Bestehens der Gesellschaft. Somit erhält der stille Gesellschafter nur etwas, was ihm schon vor der Auseinandersetzung wirtschaftlich zuzuordnen war. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich mit der Auszahlung des Guthabens nicht.

 

Hinweis: Erhält der stille Gesellschafter jedoch eine die Einlage übersteigende Abfindung, handelt es sich insoweit um einen Gewinnanteil als Nutzungsentgelt, der als steuerpflichtige Kapitaleinnahme zu erfassen ist (BFH, IX R 7/04).

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