Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Gesellschafter-Lebensversicherung


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Bei ihr sind alle Vermögensveränderungen Betriebseinnahmen oder -ausgaben. Die Gewinnauswirkung ist nur dann zu neutralisieren, wenn der Vorgang auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. In die rein betriebliche Sphäre sind jedoch die Fälle einzuordnen, in denen die Kapitalgesellschaft eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung auf das Leben ihres Beteiligten abschließt und aus der die Gesellschaft selbst allein bezugsberechtigt ist. In diesen Fällen führen die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Prämien nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Hinweis: Die Versicherungsleistung, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, führt dann aber zu einem steuerpflichtigen Gewinn bei der Gesellschaft (BFH, I B 120/05).



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