Kindergeld: „Arbeit suchend“: Meldung bei Arbeitsagentur hat begrenzte Wirkung

bei uns veröffentlicht am24.09.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn

• es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
• nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
• bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wirkt eine einmalige Meldung als Arbeit suchend bei einer Agentur für Arbeit nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden. Unterlässt es dies, entfällt der Kindergeldanspruch, denn das Kind ist nicht mehr als Arbeitsuchender gemeldet. Die Erneuerung der Meldung bedarf keiner besonderen Form.

Das volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Kind muss in der Zeit allerdings nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches sein. Es genügt, dass es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Wirkt ein Kind allerdings nicht ausreichend bei der Vermittlung mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur, ist das Kind nicht mehr als Arbeit suchend gemeldet und ab dem Folgemonat entfällt der Kindergeldanspruch.

Hinweis: Damit reicht im Ergebnis ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch nicht aus, um den Wunsch nach Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren und den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten. Für die Vermittlung ist eine Zeitgrenze gezogen, nach deren Ablauf die Erledigung des Gesuchs automatisch vermutet wird (BFH, III R 68/05).
 

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