Kindergeld: Zur wöchentlichen Erwerbstätigkeitsgrenze von 20 Stunden
published on 05.03.2014 12:53
Kindergeld: Zur wöchentlichen Erwerbstätigkeitsgrenze von 20 Stunden



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Absolviert das Kind eine Zweitausbildung, ist der Kindergeldanspruch jedoch grundsätzlich verloren, wenn es daneben eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden ausübt. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass schon eine geringe Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Wegfall des Kindergelds führen kann.
Im Urteilsfall hatte ein Kind nach dem Abschluss des Masterstudiums ein Promotionsstudium begonnen. Während dieses Studiums war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 40,10 Stunden tätig (also monatlich 20,05 Stunden). Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen ein, weil die bei einer Zweitausbildung zulässige Stundenzahl von 20 Wochenstunden um drei Minuten überschritten war. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte der Familienkasse, richtig gehandelt zu haben.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit beim Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.
Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.
Es gibt auch Konstellationen, in denen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unschädlich ist oder nur zum monatsweisen Wegfall des Kindergelds führt. Die Verwaltung lässt es zu, dass die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Monate auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird. In diesem Fall gilt Folgendes:
• Wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahrs die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet, gibt es Kindergeld in vollem Umfang.
• Führt die Mehrarbeit in den zwei Monaten dazu, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs mehr als 20 Stunden beträgt, fällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate weg, in denen die Arbeitszeit ausgeweitet wurde.
(FG Düsseldorf, 3 K 2231/12 Kg; BMF-Schreiben, IV C 4 - S 2282/07/0001-01; BZSt, St II 2 - S 2282 PB/11/00002 2012/39210)
Im Urteilsfall hatte ein Kind nach dem Abschluss des Masterstudiums ein Promotionsstudium begonnen. Während dieses Studiums war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 40,10 Stunden tätig (also monatlich 20,05 Stunden). Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen ein, weil die bei einer Zweitausbildung zulässige Stundenzahl von 20 Wochenstunden um drei Minuten überschritten war. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte der Familienkasse, richtig gehandelt zu haben.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit beim Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.
Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.
Es gibt auch Konstellationen, in denen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unschädlich ist oder nur zum monatsweisen Wegfall des Kindergelds führt. Die Verwaltung lässt es zu, dass die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Monate auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird. In diesem Fall gilt Folgendes:
• Wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahrs die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet, gibt es Kindergeld in vollem Umfang.
• Führt die Mehrarbeit in den zwei Monaten dazu, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs mehr als 20 Stunden beträgt, fällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate weg, in denen die Arbeitszeit ausgeweitet wurde.
(FG Düsseldorf, 3 K 2231/12 Kg; BMF-Schreiben, IV C 4 - S 2282/07/0001-01; BZSt, St II 2 - S 2282 PB/11/00002 2012/39210)
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