Kindesunterhalt: Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder

bei uns veröffentlicht am01.11.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit-OLG Stuttgart, 15 UF 28/08
Das musste sich ein 16-jähriger Junge vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen lassen. Nachdem er seinen Hauptschulabschluss absolviert hatte, verlangte er von seiner Mutter Kindesunterhalt. Er hatte sich zwar bei sechs Firmen um eine Lehrstelle beworben, letztlich aber keinen Ausbildungsplatz erhalten. Daraufhin hatte er einige Gelegenheitsjobs (Rasenmähen, etc.) verrichtet, alle jedoch nur kurz. Obwohl er keine Lehrstelle vorzuweisen hatte, wurde er zum Unterricht an einer Berufsschule zugelassen, damit er später leichter eine Lehrstelle als Mechatroniker finden könne. In der Schule hatte er sich mit zweiwöchiger Verspätung vorgestellt und war bis zu den Weihnachtsferien an nur 11 Tagen anwesend.

Die Richter machten deutlich, dass ein Minderjähriger zwar grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern habe. Er müsse allerdings zunächst seine eigene Arbeitskraft verwerten und selbst für sich sorgen. Ein volljähriges Kind müsse für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen. Für ein minderjähriges Kind könne dies gelten, wenn es nicht zur Schule gehe und keine Ausbildung absolviere. Um seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken, sei ihm jedenfalls eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, sofern dem nicht Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entgegenstünden. Dieser Erwerbsobliegenheit sei der Kläger hier nicht nachgekommen. Er habe sich nach seinem Hauptschulabschluss nicht ausreichend um eine Lehrstelle oder die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bemüht. Nicht ausreichend sei insbesondere die Bewerbung bei nur sechs Firmen. Auch schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stünden einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen. Vielmehr dürfte es für die Entwicklung eines Sechzehnjährigen förderlich sein, wenn er zu seinem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Stuttgart, 15 UF 28/08).

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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend


Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. März 2008 - 15 UF 28/08

bei uns veröffentlicht am 20.03.2008

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückg

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Referenzen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).
Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung Unterhaltsansprüche des Klägers verneint. Die dagegen erhobenen Einwendungen führen zu keiner davon abweichenden Beurteilung.
1.
Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist nur unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Kläger kann für seinen Unterhalt jedoch selbst sorgen. Zwar mag es sein, dass er keine oder allenfalls geringe Einkünfte hat. Er muss sich aber fiktive Einkünfte zurechnen lassen, denn er verletzt seine Erwerbsobliegenheit. Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (OLG Rostock FamRZ 2007, 1267; OLGR Brandenburg 2004, 425), sofern dem nicht Vorschriften des JugArbSchG entgegenstehen (Wendl-Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 45), was bei dem 17jährigen Kläger nicht der Fall ist. Kommt das Kind dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, so muss es sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte, die es bedarfsdeckend einzusetzen hat, zurechnen lassen (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 442). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er trotz hinreichender Bemühungen nicht in der Lage war, seinen Bedarf selbst zu decken, trägt der Unterhaltsberechtigte. Der Kläger hat zu von ihm entfalteten Erwerbsbemühungen nicht hinreichend konkret vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage ist, den von der Beklagten verlangten Unterhalt selbst zu erwirtschaften, würde er nur entsprechende Bemühungen entfalten (zur Zurechnung fiktiver Einkünfte auch OLG Köln, FuR 2005, 570).
Dieser Beurteilung steht das Urteil des OLG Köln vom 20.04.2004 - 4 UF 229/03 - (FamRZ 2005, 301), auf das sich der Kläger beruft, nicht entgegen. Das Urteil beschäftigt sich mit einer Fallgestaltung, in der ein volljähriges Kind nach Schulabbruch und Jahren der Untätigkeit doch noch eine Ausbildung aufnahm. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB) noch bestehen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte zuvor einige Jahre untätig zugebracht hat. In dem von ihm zu entscheidenden Fall hat das OLG Köln einen solchen Anspruch aufgrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Unterhaltsberechtigten bejaht.
Anders als in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall fordert der Kläger hier jedoch den Unterhalt nicht, damit er eine Ausbildung absolvieren kann. Vielmehr wünscht er, dass die Beklagte ihm ein Leben in Untätigkeit finanziert. Insofern vertritt aber auch das OLG Köln die Auffassung, dass für die Zeiten der Tatenlosigkeit keine Unterhaltsberechtigung besteht und sieht sogar - zu Recht - eine schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten darin, dass er dem Verpflichteten nicht mitgeteilt hat, dass er die Schule abbrach.
Ob sich der Kläger ausreichend um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, kann dahinstehen. Zwar sieht der Senat keine Anhaltspunkte für ausreichende Bemühungen, denn das vom Kläger vorgelegte Schreiben der …-Schule vom 18.07.2007 (Anlage K 5) zeigt hinreichend deutlich, dass der Kläger offenkundig zu wenig Fleiß und Energie aufbringt, um schulischen Erfolg zu haben oder eine Ausbildungsstelle zu erlangen. Selbst wenn er aber nur aufgrund von ihm nicht zu beeinflussender Umstände einen Ausbildungsplatz nicht gefunden hätte, wäre er verpflichtet, so lange, bis er einen solchen Platz findet, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Daran ist er selbst dann nicht gehindert, wenn die Klägerin ihm, wie er behauptet, nicht genügend Halt oder Zuwendung gegeben haben sollte.
2.
Selbst wenn man dem gegen die herrschende Meinung und gegen die Auffassung des Senats aufgrund des Rechtsgedankens aus § 1611 Abs. 2 BGB, dass einem Minderjährigen Verfehlungen nicht entgegengehalten werden können, von einer Unerheblichkeit der Obliegenheitsverletzung in Bezug auf die Bedarfsdeckung fiktiver Einkünfte ausgehen würde, hätte die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Sie und bereits die Klage wären unschlüssig, weil die Aufteilung der Barunterhaltspflicht unter den Eltern des Klägers, ggf. unter Berücksichtigung geleisteten Naturalunterhalts, nicht nachvollziehbar dargestellt wird (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Dabei geht der Senat davon aus, dass es keinen Zweifeln unterliegt, dass der gesetzliche Vertreter des Klägers diesen jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab der er eine eigene Wohnung genommen hat, nicht mehr betreut.
3.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).