Kleinstkapitalgesellschaften: Zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen
Auf Grundlage des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) haben Kleinstunternehmen die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) zu hinterlegen. Der Bundesanzeiger hat nunmehr darauf hingewiesen, dass die Auftragsformulare zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen auf der Publikations-Plattform zur Verfügung stehen.
Zum Hintergrund
Als Keinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
Hinterlegte Jahresabschlüsse sind nicht unmittelbar zugänglich. Sie werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig an Dritte übermittelt.
Wichtige Hinweise
Der Auftrag zur Hinterlegung erfolgt an den Bundesanzeiger. Die Auftragsübermittlung kann über die Publikations-Plattform oder via Massenschnittstelle (Webservice) vorgenommen werden.
Der Bundesanzeiger bietet auf seiner Internetseite einen sogenannten „Bilanz-Navigator“ an. Bereits nach maximal vier Schritten erhält man eine Empfehlung, ob der Jahresabschluss hinterlegt werden kann (Wahlrecht) oder veröffentlicht werden muss (Bundesanzeiger, Mitteilung vom 5.1.2013: „Neu: Jahresabschluss-Hinterlegungen“; Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2751).
Zum Hintergrund
Als Keinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
- Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
- durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Hinterlegte Jahresabschlüsse sind nicht unmittelbar zugänglich. Sie werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig an Dritte übermittelt.
Wichtige Hinweise
Der Auftrag zur Hinterlegung erfolgt an den Bundesanzeiger. Die Auftragsübermittlung kann über die Publikations-Plattform oder via Massenschnittstelle (Webservice) vorgenommen werden.
Der Bundesanzeiger bietet auf seiner Internetseite einen sogenannten „Bilanz-Navigator“ an. Bereits nach maximal vier Schritten erhält man eine Empfehlung, ob der Jahresabschluss hinterlegt werden kann (Wahlrecht) oder veröffentlicht werden muss (Bundesanzeiger, Mitteilung vom 5.1.2013: „Neu: Jahresabschluss-Hinterlegungen“; Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2751).
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