Kleinstkapitalgesellschaften: Zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen

bei uns veröffentlicht am04.03.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Auf Grundlage des MicroBilG haben Kleinstunternehmen die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu hinterlegen.
Auf Grundlage des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) haben Kleinstunternehmen die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) zu hinterlegen. Der Bundesanzeiger hat nunmehr darauf hingewiesen, dass die Auftragsformulare zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen auf der Publikations-Plattform zur Verfügung stehen.

Zum Hintergrund

Als Keinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Beachten Sie: Die Hinterlegungsoption kann nur bei Jahresabschlüssen mit Abschlussstichtag 31.12.2012 oder später in Anspruch genommen werden. Bei Jahresabschlüssen mit früheren Abschlussstichtagen ist weiterhin eine Veröffentlichung erforderlich.

Hinterlegte Jahresabschlüsse sind nicht unmittelbar zugänglich. Sie werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Wichtige Hinweise

Der Auftrag zur Hinterlegung erfolgt an den Bundesanzeiger. Die Auftragsübermittlung kann über die Publikations-Plattform oder via Massenschnittstelle (Webservice) vorgenommen werden.

Der Bundesanzeiger bietet auf seiner Internetseite einen sogenannten „Bilanz-Navigator“ an. Bereits nach maximal vier Schritten erhält man eine Empfehlung, ob der Jahresabschluss hinterlegt werden kann (Wahlrecht) oder veröffentlicht werden muss (Bundesanzeiger, Mitteilung vom 5.1.2013: „Neu: Jahresabschluss-Hinterlegungen“; Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2751).

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