Körperverletzung: Eine Prellung ist nur eine unerhebliche Beeinträchtigung
Eine solche kann nicht als (fahrlässige) Körperverletzung bestraft werden.
Diese Klarstellung zugunsten eines Unfallverursachers traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter erläuterten in ihrer Entscheidung den Begriff der Körperverletzung. Danach setze eine körperliche Misshandlung nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln voraus, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Ob dies der Fall sei, müsse sich bei einer Verurteilung aus den Urteilsgründen ergeben. Darauf sei insbesondere bei Körperverletzungen im Straßenverkehr zu achten. Häufig würden hier nur (leichte) Prellungen ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf vorliegen. Das reiche für eine körperliche Misshandlung nicht aus. Solle die Annahme einer (fahrlässigen) Körperverletzung mit einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten begründet werden, müsste den Urteilsgründen entnommen werden, dass dem Geschädigten ein länger andauernder oder ein kurzfristig intensiver Schmerz zugefügt wurde. Hat er nur einen „leichten Schmerz“ verspürt, genüge dies nicht (KG, (3) 121 Ss 240/13 (179/13)).
Diese Klarstellung zugunsten eines Unfallverursachers traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter erläuterten in ihrer Entscheidung den Begriff der Körperverletzung. Danach setze eine körperliche Misshandlung nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln voraus, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Ob dies der Fall sei, müsse sich bei einer Verurteilung aus den Urteilsgründen ergeben. Darauf sei insbesondere bei Körperverletzungen im Straßenverkehr zu achten. Häufig würden hier nur (leichte) Prellungen ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf vorliegen. Das reiche für eine körperliche Misshandlung nicht aus. Solle die Annahme einer (fahrlässigen) Körperverletzung mit einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten begründet werden, müsste den Urteilsgründen entnommen werden, dass dem Geschädigten ein länger andauernder oder ein kurzfristig intensiver Schmerz zugefügt wurde. Hat er nur einen „leichten Schmerz“ verspürt, genüge dies nicht (KG, (3) 121 Ss 240/13 (179/13)).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Körperverletzung
Strafrecht: BGH bestätigt im Berliner Raser-Fall das Mordurteil des den Unfall verursachenden Angeklagten und verwirft das Mordurteil gegen den anderen Angeklagten
von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
31.07.2020
Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
Strafrecht: die Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden
von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
19.03.2018
Bei Verurteilung eines Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes hat das Tatgericht das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen das Kind aufzuklären – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
Strafrecht: Versuchter Mord durch Steinwürfe von einer Autobahnbrücke
08.12.2011
Es hängt vom konkreten Einzelfall ab, ob Steinwürfe von einer Autobahnbrücke
Strafrecht: Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit als gefährliches Werkzeug
08.12.2011
Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für T
Strafrecht: Beschuhter Fuß als gefährliches Werkzeug
07.07.2010
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug "gefährlich" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner obje