Kunstfreiheit überwiegt Urheberrecht
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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Januar 2010 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 2 O 266/09) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einer Buchveröffentlichung.
Die Klägerin gibt die insbesondere im östlichen Brandenburg gelesene lokale „Z.“ (Z.) mit elf Regionalausgaben und einer Auflage von ca. 100.000 täglich heraus.
Der Beklagte war von 1991 bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2003 Direktor des Amtsgerichts ... Seit seiner Pensionierung verfasste der Beklagte vier Bücher, in denen er seine Familiengeschichte, seine persönliche Geschichte und die im Gerichtsbezirk ... gemachten Erfahrungen sowie die in den Jahren nach der Wende aufgetretenen Erscheinungen zum Gegenstand machte. Im Jahre 2009 erschien als vorerst letztes Buch der Reihe das Buch „a.“, das der Beklagte zu einem Kaufpreis von 27,50 € vertreiben ließ. In diesem Buch verwandte der Beklagte auf den Seiten 37, 49, 65 (und 234), 84 (und 237), 203, 235, 239, 241, 247-248, 257, 260, 261, 271, 272 - 275 und 276 - 277 in der Z. erschienene Artikel sowie auf den Seiten 14, 37, 39 (und 232), 81, 126, 142, 182 (und 274) und 277 in der Z. abgedruckte Lichtbilder.
Der auf Verletzung des Urheberrechts an den Artikeln und den Lichtbildern gestützten Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam der Beklagte nicht nach.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die genannten Zeitungsartikel genössen urheberrechtlichen Schutz; ihre Verwendung durch den Beklagten in dem Buch „a.“ sei nicht durch das Zitatrecht aus § 51 UrhG gerechtfertigt, so dass der Beklagte sie zu unterlassen und den durch die Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Sie habe auch einen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung gegen den Beklagten aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 101 a UrhG, §§ 242, 259, 260 BGB, da sie sonst weitere Rechtsverletzungen nicht unterbinden und ihren Schadensersatzanspruch nicht beziffern könne. Aus diesem Grund könne sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangen. Schließlich habe sie einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung schulde.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung. Der Senat ist befugt, in der Sache auch über den von der Klägerin zuletzt als Hilfsantrag zu ihrem unter II. verfolgten Auskunftsanspruch formulierten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Versicherung der Auskunft an Eides statt zu entscheiden. Zu Recht hat das Landgericht über diesen Antrag nicht befunden und die Sachentscheidung als Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) erlassen. Auch wenn die auf Anregung des Landgerichts gewählte Antragsfassung für ein Eventualverhältnis spricht, ist der „hilfsweise“ angekündigte Antrag anhand des Sachvorbringens der Klägerin zweifelsfrei dahin auszulegen, dass über ihn nicht im Falle der Erfolglosigkeit des Auskunftsverlangens entschieden werden soll, der Antrag vielmehr den Anspruch auf Wahrheitsbekräftigung bei erteilter Auskunft verfolgt. Diesen Antrag hat die Klägerin ersichtlich in ein Stufenverhältnis (§ 254 ZPO) zu ihrem Auskunftsantrag gestellt.
Ist auf eine Stufenklage hin allein der vorbereitende Anspruch in der Rechtsmittelinstanz anhängig, so hat das Rechtsmittelgericht die Befugnis zur Abweisung der Klage insgesamt, wenn mit der Sachentscheidung auch dem in zweiter Stufe verfolgten Anspruch die Grundlage entzogen wird. So verhält es sich im Streitfall, weil die Ansprüche auf Erteilung der Auskunft und auf Richtigkeitsbestätigung der Auskunft in der genanten Weise miteinander verbunden sind.
Eine zur Unterlassung verpflichtende Verletzung des Urheberrechts der Klägerin, aus der allein sich die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche herleiten lassen könnten, liegt nicht vor. Denn der unstreitige Eingriff des Beklagten in urheberrechtlich geschützte Positionen der Klägerin ist bei richtigem, durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenem Verständnis der Vorschrift durch § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt.
Das Buch „a.“ stellt, was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, ein selbstständiges Sprachwerk im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG dar. Es handelt sich bei diesem selbstständigen literarischen Werk um ein Werk der Kunst. Diese Feststellung, die der Senat aufgrund eigener Wahrnehmung des in Rede stehenden Buches trifft, stützt sich insbesondere auf folgende Gesichtspunkte. Für die Herstellung des Werkes hat sich der Beklagte einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage oder Montage bedient. Er hat teils mit, teils ohne erkennbaren Bezug zueinander in Sprachebene und Sprachstil unterschiedliche Texte - einleitende Betrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel aus mehreren Zeitungen, Urkunden - sowie Lichtbilder miteinander kombiniert. Er hat mit dieser Technik - anders als bei einer Dokumentensammlung - ein künstlerisches Werk geschaffen, bei dem die einzelnen Teile der Montage miteinander in Wechselwirkung treten und der durch die Verschränkung unterschiedlicher Elemente erzielte literarische Effekt über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgeht. Dies gilt insbesondere für die aufgenommenen Zeitungsartikel und dazugehörigen Lichtbilder, die den Standpunkt der maßgeblichen lokalen Presse nicht bloß wiedergeben oder illustrieren, sondern gerade in ihrer konkreten Aufmachung in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeichnungen und sonstigen Texten die im beschriebenen Zeitraum vor Ort herrschende „öffentliche“ Atmosphäre mit Farbe versehen und damit erfahrbar machen. Das durch diese Bearbeitungstechnik geschaffene künstlerische Ergebnis erfasst den Buchinhalt im Ganzen, so dass eine isolierte Betrachtung einzelner Teile des Buches, namentlich des „Dokumentationsteils“ ab Seite 232 nicht geeignet ist, den dargestellten Gesamteindruck für sich maßgebend zu prägen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss bei der in diesem Fall durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen kunstspezifischen Betrachtung bei Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG berücksichtigt werden, dass der mit der Montage gewollten inneren Verbindung der „Zitate“ aus den urheberrechtlich geschützten Positionen der Klägerin mit den hinter der Vorgehensweise stehenden Gedanken und Überlegungen des Beklagten nicht bloße Belegfunktion zukommt, die Verwendung der Zitate vielmehr als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel anzuerkennen ist.
Nach der zitierten Rechtsprechung muss deshalb zumindest in Fällen, in denen der Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen geringfügig erscheint und nicht mit der Gefahr merklicher wirtschaftliche Nachteile verbunden ist, das Verwertungsinteresse des Urheberrechtsinhabers gegenüber dem Interesse dessen zurücktreten, der nach dem von ihm gewählten künstlerischen Konzept auf die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Positionen angewiesen ist.
Unter Zugrundelegung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durfte der Beklagte die im klägerischen Antrag aufgeführten Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden. Dem Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin kommt nur sehr geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder betreffen durchweg Tagesereignisse; ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft. Dass ein Markt, auf dem sich nennenswerte Erlöse für die aus weit zurückliegenden Jahren stammenden Artikel erzielen ließen, besteht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Zweitverwertung in Jahrbüchern etc. als möglich dargestellt hat, ist ihr diese Möglichkeit durch das Vorgehen des Beklagten nicht abgeschnitten oder erschwert worden. Dass wegen der „Veröffentlichung“ des einen oder anderen Artikels im Werk des Beklagten das Käuferinteresse an einem künftig zu erstellenden Jahrbuch merklich leiden könnte, erscheint mangels anderer Darlegung äußerst unwahrscheinlich. Der Beklagte dagegen hätte auf andere Weise als geschehen - etwa durch exzerpierende Zitate aus den streitgegenständlichen Zeitungsartikeln und bloße Beschreibung der Lichtbilder - das Agieren der Presse und damit den atmosphärischen Hintergrund nicht adäquat darstellen können.
Der Beklagte war auch nicht darauf verwiesen, bei der Klägerin um die Erlaubnis zur Einbeziehung der streitgegenständlichen Artikel und Lichtbilder gegen Entgelt nachzusuchen. Auch wenn entgegen der Behauptung des Beklagten es der Klägerin nicht von vornherein darum gegangen sein sollte, die Veröffentlichung des ihr gegenüber teilweise kritischen Werks zu verhindern, sie also bereit gewesen wäre, der Verwendung gegen Entgelt der Zeitungsartikel und Lichtbilder zuzustimmen, würde der Verweis auf diese Möglichkeit die künstlerische Freiheit des Beklagten, der dann auf das Wohlwollen der Klägerin angewiesen gewesen wäre, in einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise beschränken.
Da dem Beklagten eine Verletzung der Urheberrechte der Klägerin nicht zur Last fällt, ist Klage insgesamt abzuweisen.
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Annotations
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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