Lohnsteuerbescheinigung: Kein Nachteil für freiwillig gesetzlich Versicherte
published on 01/04/2011 13:41
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Die Lohnsteuerbescheinigung, die freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das vergangene Jahr bekommen haben, kann unter Umständen falsch ausgefüllt sein. Konkret geht es um zwei Zeilen: Unter den Nummern 25 und 26 der Bescheinigung wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Hier sollte der gesamte Betrag stehen - also inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse.
Da zahlreiche Arbeitgeber in diesem Punkt irrtümlicherweise einen Betrag angegeben haben, der ihren eigenen Zuschuss zum Beitrag des Arbeitnehmers nicht enthielt, war fraglich, ob dies bei der Einkommensteuererklärung nachteilig sein könnte. Hier gibt das Bundesfinanzministerium aktuell Entwarnung: Ein Nachteil wird nicht entstehen, da die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen maschinell erkannt werden. Das heißt: Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendungen - unabhängig davon, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.
Nichtsdestotrotz sollte überprüft werden, ob die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Steuerbescheid zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben.
Hinweis: Enthält die Lohnsteuerbescheinigung einen fehlerhaften Eintrag, muss der Arbeitgeber die Daten nicht erneut an das Finanzamt übermitteln (BMF, Mitteilung vom 28.2.2011).
Da zahlreiche Arbeitgeber in diesem Punkt irrtümlicherweise einen Betrag angegeben haben, der ihren eigenen Zuschuss zum Beitrag des Arbeitnehmers nicht enthielt, war fraglich, ob dies bei der Einkommensteuererklärung nachteilig sein könnte. Hier gibt das Bundesfinanzministerium aktuell Entwarnung: Ein Nachteil wird nicht entstehen, da die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen maschinell erkannt werden. Das heißt: Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendungen - unabhängig davon, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.
Nichtsdestotrotz sollte überprüft werden, ob die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Steuerbescheid zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben.
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