Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung

bei uns veröffentlicht am29.04.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - Bilanzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Bundesfinanzministerium hat sein mit Spannung erwartetes Schreiben zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht. Die wesentlichen Aspekte und Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt:
  • Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft und das Maßgeblichkeitsprinzip im Einkommensteuergesetz angepasst. Diese Anpassungen bzw. Änderungen gelten bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden.
  • Die Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind für die steuerliche Gewinnermittlung weiterhin maßgeblich.
     
  • Bestehen Wahlrechte nur steuerlich, können sie unabhängig vom Wertansatz nach dem HGB ausgeübt werden.
     
  • Bestehen Wahlrechte sowohl handels- als auch steuerrechtlich, können sie in der Handels- und der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden. Dies eröffnet den Steuerpflichtigen größere Gestaltungsspielräume. Beispiel: Eine Maschine wird steuerlich degressiv abgeschrieben, um den Gewinn zu minimieren. Um das Eigenkapital für die Kreditvergabeentscheidung der Banken zu optimieren, wird handelsrechtlich hingegen linear abgeschrieben.
     
  • Damit die steuerlichen Wahlrechte ausgeübt werden können, müssen die Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse, die Teil der Buchführung sind, aufgenommen werden. Sie müssen den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechtes und die Abschreibungen enthalten. Eine besondere Form der Verzeichnisse ist nicht vorgeschrieben, sodass die Dokumentation über ein Anlageverzeichnis, dass die geforderten Angaben enthält, vorgenommen werden kann (BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2133/09/10001).
     


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