Mietwagen: Mietwagen auch bei weniger als 20 km am Tag

bei uns veröffentlicht am05.03.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Die Faustregel, dass der Geschädigte bei einer Mietwagennutzung von unter 20 km/Tag unter Umständen auf ein Taxi verwiesen werden kann, ist keine starre Grenze.
So entschied es das Amtsgericht Lüdinghausen im Fall eines Unfallgeschädigten, der schwer gehbehindert war. Sein Schwerbehindertenausweis wies die Stufe G80 aus. Er ist Witwer und führt seinen Haushalt allein im eigenen Haus. Zudem ist er ehrenamtlich in der örtlichen Kommunalpolitik engagiert und deshalb mehrmals täglich auf die Nutzung eines Pkw für Kurzstrecken innerhalb des Gemeindegebiets angewiesen. An seinem Wohnort ist kein Taxi-Unternehmen ansässig. Der Versicherer lehnte eine Übernahme der Mietwagenkosten wegen Unterschreitung der 20 km/Tag ab.

Das Gericht hat aber genauer hingeschaut. Manchmal, so das Gericht, komme es auf die Verfügbarkeit des Fahrzeugs an. Insbesondere dort, wo kein Taxiunternehmer ansässig ist, seien die Wartezeiten auf das Taxi unzumutbar, wenn es nur um kurze zu überwindende Strecken gehe. Genauso hat auch das Amtsgericht Oranienburg entschieden. Bei einer nachgewiesenen Gehbehinderung komme es auf den Kilometerverbrauch mit dem Mietwagen nicht an.

Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.9.2014, (Az.: 12 C 37/14); Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 18.12.2014, (Az.: 21 C 197/14).

Urteile

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil, 17. Sept. 2014 - 12 C 37/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger XXXXX EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem XXXX zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leist

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger XXXXX EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem XXXX zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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