Mitgliederversammlung: Erledigter TOP ist erledigt
published on 30.10.2011 22:36
Mitgliederversammlung: Erledigter TOP ist erledigt


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Ein bereits erledigter Tagesordnungspunkt (TOP) darf auf der gleichen Mitgliederversammlung nicht wieder aufgenommen werden, wenn inzwischen Mitglieder die Versammlung verlassen haben.
Diese auch in der Literatur vertretene Auffassung zum Vereinsrecht hat das Kammergericht (KG) Berlin bestätigt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Werde eine Zweitabstimmung zum selben Beschlussgegenstand durchgeführt, müssten die Rechte der Versammlungsmitglieder auf gleichberechtigte Teilhabe an der vereinsinternen Willensbildung gewahrt bleiben. Das sei nicht der Fall, wenn Teilnehmer, die die Versammlung vorzeitig verlassen haben, nicht darüber informiert würden, dass eine weitere Abstimmung zu diesem Gegenstand in Betracht komme.
Hinweis: Der Grundgedanke dieser Entscheidung aus dem Vereinsrecht gilt natürlich auch für Gesellschaftsversammlungen (KG, 24 U 156/10).
Diese auch in der Literatur vertretene Auffassung zum Vereinsrecht hat das Kammergericht (KG) Berlin bestätigt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Werde eine Zweitabstimmung zum selben Beschlussgegenstand durchgeführt, müssten die Rechte der Versammlungsmitglieder auf gleichberechtigte Teilhabe an der vereinsinternen Willensbildung gewahrt bleiben. Das sei nicht der Fall, wenn Teilnehmer, die die Versammlung vorzeitig verlassen haben, nicht darüber informiert würden, dass eine weitere Abstimmung zu diesem Gegenstand in Betracht komme.
Hinweis: Der Grundgedanke dieser Entscheidung aus dem Vereinsrecht gilt natürlich auch für Gesellschaftsversammlungen (KG, 24 U 156/10).
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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