Namensrecht: Straftäter kann nicht verhindern, dass sein Kind den Namen der Mutter annimmt
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Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es begründete das im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:
• Es sei aus Gründen des Kindeswohls erforderlich, den Familiennamen zu ändern. Das bringe dem Kind so erhebliche Vorteile, dass es nicht zumutbar erscheine, das Namensband zum Vater aufrechtzuerhalten. Ein gleicher Nachname wie die Mutter werde dem Sohn ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln. Hauptbezugsperson sei seit seiner Geburt dessen Mutter. Sie habe auch das alleinige Sorgerecht. Die Namensänderung entspreche dem Wunsch des Kindes und seinem Bedürfnis, auch namensmäßig mit der Mutter verbunden zu sein.
• Demgegenüber habe der Sohn keine persönliche Beziehung zu seinem Vater. Eine solche habe sich nicht entwickeln können. Bei der Trennung der Eltern im Oktober 2009 sei er erst ein Jahr alt gewesen. Bedingt durch die wiederholten Inhaftierungen des Vaters bestand auch nur wenig persönlicher Kontakt.
• Der inzwischen fast 8-jährige Junge möchte aufgrund des kriminellen Verhaltens des Vaters in der Vergangenheit auch keinen persönlichen Kontakt. Darüber hinaus bringe die Namensänderung dem Sohn den erheblichen Vorteil, sich von der kriminellen Vergangenheit des Vaters distanzieren zu können. Es sei unbestritten, dass der Familienname des Vaters auch noch nach längerer Zeit mit seinen Straftaten in Verbindung gebracht werde. Würde der bisherige Familienname beibehalten, wären Nachteile für die schulische und berufliche Entwicklung des Kindes nicht auszuschließen. Das Interesse des Vaters an einer Beibehaltung des Namens habe demgegenüber zurückzutreten.
• Der Vater habe sich um das Wohlergehen seines Sohnes nur wenig gekümmert. Zwar habe er sich immer mal wieder um Kontakt zu ihm bemüht. Diesen Kontakt auch zu halten, sei aber an dessen eigenem Verhalten, nämlich an seiner kriminellen Lebensweise, gescheitert.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VG Münster, Urteil vom 27.1.2016, (Az.: 1 K 190/14).
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens seines beigeladenen Sohnes.
Der Beigeladene wurde am... als nichteheliches Kind von Frau E. X. und dem Kläger geboren und erhielt dessen Familiennamen. Das alleinige Sorgerecht für den Beigeladenen übt dessen Mutter aus, bei der der Beigeladene seit seiner Geburt lebt. Der Kläger und die Kindesmutter lebten von 2005 bis 2009 in einer Beziehung zusammen. Nach zahlreichen gewalttätigen Auseinandersetzungen trennte sich die Kindesmutter im Oktober 2009 vom Kläger. Auch nach der Trennung kam es noch zu Übergriffen seitens des Klägers, die diverse Polizeieinsätze erforderlich machten. Die Übergriffe des Klägers auf die Kindesmutter erlebte der Beigeladene als Kleinkind mit und kann sich nach Angaben der Kindesmutter auch heute noch daran erinnern.
Seit der Trennung der Eltern gab es nur wenige persönliche Umgangskontakte zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Persönliche Kontakte gab es nach gewalttätigem Verhalten des Klägers gegenüber der Mutter des Beigeladenen nur in begleiteter Form und aufgrund der überwiegenden Inhaftierung des Klägers auch nur sehr vereinzelt. Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 fast durchgängig in Haft gewesen. Derzeit befindet er sich im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt H.. Der Kläger wurde durch Strafurteil des Landgerichts L. vom 24. Januar 2013 - 140 Ks - 905 Js 372/12 - 8/12 -, rechtskräftig seit 10. Juli 2013, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Oktober 2011 in einer Kneipe in N. einem anderen Gast bei einem Streit, der u. a. die Mitgliedschaft des Klägers bei C. betraf, mit einer Axt den linken Zeigefinger abhackte. Bereits vor der letzten Verurteilung durch das Landgericht L. ist der Kläger in den Jahren zuvor in erheblicher Weise straffällig geworden. Aktenkundig sind insoweit diverse Verurteilungen zu Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen wegen u. a. Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Urkundenfälschung, Betrug und Sachbeschädigung.
Der Beigeladene beantragte am 3. September 2013 die Änderung seines Familiennamens von L1. in X.. Zur Begründung führte die Mutter des Beigeladenen als dessen gesetzliche Vertreterin aus, sie habe nach der Geburt von N1. bei der Namenswahl nur auf Druck und aus Angst vor dem Kläger dem Nachnamen L1. zugestimmt. Durch die wenigen Umgangskontakte habe N1. keine Bindung zum Vater. Er selbst sage auch, er wolle lieber X. heißen und nennt auf die entsprechende Frage auch diesen Namen, etwa im Kindergarten oder beim Arzt. Zudem befürchtet sie aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Klägers zukünftig Nachteile für ihren Sohn in der Schule oder im Berufsleben. Es sei wichtig für N1. s Entwicklung, dass er sich mit ihr als Bezugsperson identifizieren könne.
Das Jugendamt des Kreises C1. führt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 zusammenfassend aus, dass die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Ein gleicher Nachname wie die Kindesmutter wäre ein erheblicher Vorteil für die Identitätsentwicklung von N1.. Er sei durch die stattfindenden Umgangskontakte bzw. das Nichtstattfinden der Umgangskontakte aufgrund der Inhaftierung des Vaters sehr verunsichert. Die Kindesmutter erhoffe sich durch den gleichen Nachnamen mehr Sicherheit und Stabilität für ihren Sohn.
In einem vom Kläger im November 2013 eingeleiteten Umgangsrechtsverfahren verglichen sich der Kläger und die Kindesmutter. Durch Beschluss des Amtsgerichts C1. - Familiengericht - vom 18. September 2014 - 36 F 282/13 - erhielt der Kläger die Berechtigung, die Umgangskontakte in Form von begleiteten brieflichen Kontakten wahrzunehmen.
Nach Anhörung des Klägers änderte der Beklagte durch Bescheid 10. Januar 2014 den Nachnamen von N1. antragsgemäß. Zur Begründung führte er u. a. aus, den gleichen Nachnamen zu tragen wie seine Mutter, gebe N1. ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit. Er verwies auch auf die Stellungnahme des Jugendamtes.
Der Kläger hat am 20. Januar 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er habe sich immer um Kontakt zu seinem Sohn, dem Beigeladenen, bemüht. Mit der Namensgebung habe er seine Verbundenheit zum Beigeladenen dokumentiert. Der Beigeladene sei damit Teil seiner Herkunftsfamilie geworden. Es bestehe eine gute Vater-Sohn-Beziehung. Durch die Namensänderung bestünde die Gefahr einer Entfremdung des Kindes. Es sei nicht ausreichend, dass er selbst in erheblichem Maß vorbestraft sei. Auch sei nicht ausreichend, dass der Beigeladene Zeuge der elterlichen Gewalt geworden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Durch mehrere Gefängnisaufenthalte des Klägers sei es dem Beigeladenen nicht möglich gewesen, eine persönliche Bindung zum Vater aufzubauen. Das Ergebnis sei eine psychische Belastung des Beigeladenen. Wenn der Beigeladene denselben Nachnamen wie seine sorgeberechtigte Mutter trage, bringe diese Umbenennung die familiäre Verbundenheit zum Ausdruck, die der Beigeladene fühle. Dies bringe dem Beigeladenen Sicherheit und innere Ruhe.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus L2. durch Beschluss vom 14. Januar 2016 abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss hat der Kläger am 22. Januar 2016 Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat das Gericht dem Beigeladenen durch Beschluss vom 18. Januar 2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt I. aus C2. beigeordnet.
Das Gericht hat die familiengerichtlichen Akten des AmtsgerichtsC1. - 36F 282/13 - sowie die strafgerichtlichen Akten des Landgerichts L. - 140 Ks - 905 Js 372/12 - 8/12 - beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Nach erneuter Überprüfung hält das Gericht an der im Beschluss vom 14. Januar 2016 dargelegten Rechtsauffassung fest, dass die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich war und ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster - 1 K 190/14 - vom 14. Januar 2016 Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der familiengerichtlichen Akte des AmtsgerichtsC1. -36F 282/13 - zweifelsfrei ergibt, dass die Namensänderung dem Willen des Beigeladenen entspricht. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 berichtet der Verfahrensbeistand des Kindes, Frau Rechtsanwältin C3.-, von Gesprächen mit Eltern und Kind. In einem Vier-Augen-Gespräch zwischen Verfahrensbeistand und hiesigem Beigeladenen führte dieser aus,... im Moment heiße noch L1., bald aber X.. Dies wolle er so..
Auch die Ausführungen des Klägers zur Begründung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 14. Januar 2016 führen zu keiner anderen Entscheidung. Im Gegenteil bestätigen diese die Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger in erster Linie seine eigenen Interessen und weniger das Wohl seines Kindes im Blick hat, ohne dass dies für die Entscheidung ausschlaggebend ist. Das Gericht hat keinerlei Verständnis für das Verhalten des Klägers, bei Youtube drei Videos einzustellen, die seine Umgangskontakte zum Beigeladenen dokumentieren. Dieser Vorgang mag vom Kläger gut gemeint gewesen sein, in dem Sinne, dass er die Verbundenheit zu seinem Sohn dokumentieren möchte. Dennoch müsste dem Kläger als Erwachsenem klar sein, dass diese öffentliche Zurschaustellung seines Sohnes im Internet mit Nennung dessen Namens für den Beigeladenen mit Nachteilen verbunden sein kann und daher zum Schutz des Kindes zu unterbleiben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Sachantrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens seines beigeladenen Sohnes.
3Der Beigeladene wurde am 00.00.0000 als nichteheliches Kind von Frau E. X. und dem Kläger geboren und erhielt dessen Familiennamen. Das alleinige Sorgerecht für den Beigeladenen übt dessen Mutter aus, bei der der Beigeladene seit seiner Geburt lebt. Der Kläger und die Kindesmutter lebten von 2005 bis 2009 in einer Beziehung zusammen. Nach zahlreichen gewalttätigen Auseinandersetzungen trennte sich die Kindesmutter im Oktober 2009 vom Kläger. Auch nach der Trennung kam es noch zu Übergriffen seitens des Klägers, die diverse Polizeieinsätze erforderlich machten. Die Übergriffe des Klägers auf die Kindesmutter erlebte der Beigeladene als Kleinkind mit und kann sich nach Angaben der Kindesmutter auch heute noch daran erinnern.
4Seit der Trennung der Eltern gab es nur wenige persönliche Umgangskontakte zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Persönliche Kontakte gab es nach gewalttätigem Verhalten des Klägers gegenüber der Mutter des Beigeladenen nur in begleiteter Form und aufgrund der überwiegenden Inhaftierung des Klägers auch nur sehr vereinzelt. Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 fast durchgängig in Haft gewesen. Derzeit befindet er sich im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt H. . Der Kläger wurde durch Strafurteil des Landgerichts L. vom 24. Januar 2013 - 140 Ks - 905 Js 372/12 - 8/12 -, rechtskräftig seit 10. Juli 2013, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Oktober 2011 in einer Kneipe in N. einem anderen Gast bei einem Streit, der u.a. die Mitgliedschaft des Klägers bei C. betraf, mit einer Axt den linken Zeigefinger abhackte. Bereits vor der letzten Verurteilung durch das Landgericht L. ist der Kläger in den Jahren zuvor in erheblicher Weise straffällig geworden. Aktenkundig sind insoweit diverse Verurteilungen zu Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen wegen u.a. Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Urkundenfälschung, Betrug und Sachbeschädigung.
5Der Beigeladene beantragte am 3. September 2013 die Änderung seines Familiennamens von „L1. “ in „X. “. Zur Begründung führte die Mutter des Beigeladenen als dessen gesetzliche Vertreterin aus, sie habe nach der Geburt von N1. bei der Namenswahl nur auf Druck und aus Angst vor dem Kläger dem Nachnamen „L1. “ zugestimmt. Durch die wenigen Umgangskontakte habe N1. keine Bindung zum Vater. Er selbst sage auch, er wolle lieber „X. “ heißen und nennt auf die entsprechende Frage auch diesen Namen, etwa im Kindergarten oder beim Arzt. Zudem befürchtet sie aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Klägers zukünftig Nachteile für ihren Sohn in der Schule oder im Berufsleben. Es sei wichtig für N1. ‘s Entwicklung, dass er sich mit ihr als Bezugsperson identifizieren könne.
6Das Jugendamt des Kreises C1. führt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 zusammenfassend aus, dass die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Ein gleicher Nachname wie die Kindesmutter wäre ein erheblicher Vorteil für die Identitätsentwicklung von N1. . Er sei durch die stattfindenden Umgangskontakte bzw. das Nichtstattfinden der Umgangskontakte aufgrund der Inhaftierung des Vaters sehr verunsichert. Die Kindesmutter erhoffe sich durch den gleichen Nachnamen mehr Sicherheit und Stabilität für ihren Sohn.
7In einem vom Kläger im November 2013 eingeleiteten Umgangsrechtsverfahren verglichen sich der Kläger und die Kindesmutter. Durch Beschluss des Amtsgerichts C1. ‑ Familiengericht - vom 18. September 2014 – 36 F 282/13 – erhielt der Kläger die Berechtigung, die Umgangskontakte in Form von begleiteten brieflichen Kontakten wahrzunehmen.
8Nach Anhörung des Klägers änderte der Beklagte durch Bescheid 10. Januar 2014 den Nachnamen von N1. antragsgemäß. Zur Begründung führte er u.a. aus, den gleichen Nachnamen zu tragen wie seine Mutter, gebe N1. ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit. Er verwies auch auf die Stellungnahme des Jugendamtes.
9Der Kläger hat am 20. Januar 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er habe sich immer um Kontakt zu seinem Sohn, dem Beigeladenen, bemüht. Mit der Namensgebung habe er seine Verbundenheit zum Beigeladenen dokumentiert. Der Beigeladene sei damit Teil seiner Herkunftsfamilie geworden. Es bestehe eine gute Vater-Sohn-Beziehung. Durch die Namensänderung bestünde die Gefahr einer Entfremdung des Kindes. Es sei nicht ausreichend, dass er selbst in erheblichem Maß vorbestraft sei. Auch sei nicht ausreichend, dass der Beigeladene Zeuge der elterlichen Gewalt geworden sei.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Durch mehrere Gefängnisaufenthalte des Klägers sei es dem Beigeladenen nicht möglich gewesen, eine persönliche Bindung zum Vater aufzubauen. Das Ergebnis sei eine psychische Belastung des Beigeladenen. Wenn der Beigeladene denselben Nachnamen wie seine sorgeberechtigte Mutter trage, bringe diese Umbenennung die familiäre Verbundenheit zum Ausdruck, die der Beigeladene fühle. Dies bringe dem Beigeladenen Sicherheit und innere Ruhe.
15Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
16Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus L2. durch Beschluss vom 14. Januar 2016 abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss hat der Kläger am 22. Januar 2016 Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat das Gericht dem Beigeladenen durch Beschluss vom 18. Januar 2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt I. aus C2. beigeordnet.
18Das Gericht hat die familiengerichtlichen Akten des Amtsgerichts C1. - 36 F 282/13 - sowie die strafgerichtlichen Akten des Landgerichts L. - 140 Ks - 905 Js 372/12 – 8/12 – beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Akten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
22Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
24Nach erneuter Überprüfung hält das Gericht an der im Beschluss vom 14. Januar 2016 dargelegten Rechtsauffassung fest, dass die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich war und ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster – 1 K 190/14 – vom 14. Januar 2016 Bezug genommen.
25Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der familiengerichtlichen Akte des Amtsgerichts C1. -36 F 282/13 – zweifelsfrei ergibt, dass die Namensänderung dem Willen des Beigeladenen entspricht. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 berichtet der Verfahrensbeistand des Kindes, Frau Rechtsanwältin C3.-, von Gesprächen mit Eltern und Kind (Bl. 48 ff. der familiengerichtlichen Akte). In einem Vier-Augen-Gespräch zwischen Verfahrensbeistand und hiesigem Beigeladenen führte dieser aus, „... im Moment heiße (er) noch L1. , bald aber X. . Dies wolle er so.“ (vgl. Bl. 51 der Akte).
26Auch die Ausführungen des Klägers zur Begründung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 14. Januar 2016 führen zu keiner anderen Entscheidung. Im Gegenteil bestätigen diese die Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger in erster Linie seine eigenen Interessen und weniger das Wohl seines Kindes im Blick hat, ohne dass dies für die Entscheidung ausschlaggebend ist. Das Gericht hat keinerlei Verständnis für das Verhalten des Klägers, bei Youtube drei Videos einzustellen, die seine Umgangskontakte zum Beigeladenen dokumentieren. Dieser Vorgang mag vom Kläger gut gemeint gewesen sein, in dem Sinne, dass er die Verbundenheit zu seinem Sohn dokumentieren möchte. Dennoch müsste dem Kläger als Erwachsenem klar sein, dass diese öffentliche Zurschaustellung seines Sohnes im Internet mit Nennung dessen (alten) Namens (N1. L1. ) für den Beigeladenen mit Nachteilen verbunden sein kann und daher zum Schutz des Kindes zu unterbleiben hat.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Sachantrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.