Nicht lohnsteuerpflichtig: Umlagen an Zusatzversorgungseinrichtungen

bei uns veröffentlicht am20.06.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In einem solchen Fall wird den Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente gezahlt. Versicherungsnehmer ist allerdings der Arbeitgeber, der die Umlage leisten muss.

In diesen Fällen fehlt es an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, weil die Umlagen nicht an die Beschäftigten, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung gezahlt werden. Darin liegt auch keine Abkürzung des Zahlungswegs, bei dem wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber der Belegschaft Gelder zum Zweck ihrer Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber erbringt die Umlagen vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse an der Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgung, um damit seine Zusage gegenüber den am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgebern zu erfüllen.

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden Beiträge an ein betriebliches Versorgungssystem über eine gesetzliche Fiktion als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst. Das gilt für sämtliche Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds oder -kassen sowie an eine Direktversicherung und auch für Sonderzahlungen an Versorgungseinrichtungen zur Umstellung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung. Die Sonderzahlungen lösen allerdings keine Lohnsteuerbelastung beim Arbeitnehmer aus, weil der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent selber zu tragen hat. Diese Pflicht zur Pauschalbesteuerung mit Abgeltungscharakter soll dazu führen, die Durchführung wesentlich zu vereinfachen (FG Niedersachsen, n.rkr., 11 K 307/06).

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