Pflege-Pauschbetrag: Zur Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies nicht zu einer Kürzung des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.
Hintergrund: Der Pflege-Pauschbetrag ist u.a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:
• Die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos.
• Die Pflege muss entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn sich der Pflegende zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient.
• Abgesehen von der Pflege durch Eltern schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Zu den Einnahmen gehört grundsätzlich auch das weitergereichte Pflegegeld. Unschädlich ist es jedoch, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltet, um ausschließlich Aufwendungen der pflegebedürftigen Person zu begleichen. In diesem Fall ist die Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen.
(FinMin Schleswig-Holstein, VI 3012 - S 2286 - 073)
Hintergrund: Der Pflege-Pauschbetrag ist u.a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:
• Die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos.
• Die Pflege muss entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn sich der Pflegende zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient.
• Abgesehen von der Pflege durch Eltern schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Zu den Einnahmen gehört grundsätzlich auch das weitergereichte Pflegegeld. Unschädlich ist es jedoch, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltet, um ausschließlich Aufwendungen der pflegebedürftigen Person zu begleichen. In diesem Fall ist die Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen.
(FinMin Schleswig-Holstein, VI 3012 - S 2286 - 073)
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