Private Altersvorsorge: Neuregelungen bei der Riester-Rente

bei uns veröffentlicht am28.03.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riester-Rente Stellung genommen. Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgabenabzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:

 

  • Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.
  • Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren und erfolgt die Auszahlung erst im Januar, gibt es die Kinderzulage für das gesamte Vorjahr.
  • Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.
  • Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.
  • Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.
  • Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.
  • Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.
  • Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.
  • Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, IV C 8 - S 2222/07/0003).

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