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| Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Beratungsfehlers im Zusammenhang mit einer Produktempfehlung geltend. |
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| 1. Die Klägerin ist Eigentümerin einer im Objekt ... Straße in I. befindlichen Tiefgarage, die im Jahr 1984 als sogenannte weiße Wanne mit wasserundurchlässigem Beton konstruiert wurde. Im Jahr 2001 führte die Klägerin eine Sanierungsmaßnahme durch. Dabei wurde die glatt gewordene Oberfläche des Bodens ausgetauscht, um eine bessere Rutschhemmung zu erzielen. Zuständiger Sachbearbeiter aufseiten der Klägerin war ihr Mitarbeiter K., der über ein abgeschlossenes Bauingenieurstudium verfügt. |
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| Zur Vorbereitung der Sanierung nahm der Zeuge K. mit der Beklagten, die Fußbodenbeschichtungsprodukte für Tiefgaragen und Parkhäuser herstellt, Kontakt auf und bat deren Mitarbeiter, den Zeugen W., um die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Beschichtungsarbeiten. Am 20.06.2001 trafen sich die Herren K. und W. vor Ort in der Tiefgarage. Zwei Tage später übersandte die Beklagte der Klägerin ein Leistungsverzeichnis. Darin werden unter der Überschrift „Rechtsverbindliche Vorbemerkung“ u.a. folgende Bemerkungen vorangestellt: |
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| „Eine Beurteilung der Untergründe / des Objekts / der Teile durch Mitarbeiter der Firma S. erfolgte bislang nicht oder nur visuell. Wir gehen davon aus, dass sich die Untergründe / die Objekte / die Teile im fachgerecht hergestellten Zustand befinden. Bei lokaler oder gesamtheitlicher Nichteignung des Beschichtungsträgers / des Objekts / der Teile kann daher kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. |
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| Ein Beratervertrag im rechtlichen Sinne kann aus den Empfehlungen zum Beschichtungssystem grundsätzlich nicht abgeleitet werden.“ |
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| Im Anschreiben vom selben Tag weist die Beklagte u.a. auf Folgendes hin: |
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| „Ihrem Wunsch entsprechend, möchten Sie die Optik und vorrangig die Rutschhemmung aufgrund der Verkehrssicherheit verbessern. Nach Ihren Angaben gibt es keine Gefahr der rückseitigen Durchfeuchtung und die Risse sollen einfach verharzt werden. Die Beschichtung sollte flüssigkeitsdicht, abriebfest, rutschhemmend und chemikalienbeständig sein.“ |
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| Im Ausschreibungstext wird als Material das Produkt S. oder gleichwertig empfohlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung nebst Begleitbrief (Bl. 15 ff. d. A.) verwiesen. |
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| Die Arbeiten wurden unter Verwendung des Produkts S. durch die Streithelferin durchgeführt. Innerhalb eines Jahres entstanden auf dem Belag auf einem Teil der Fläche unterschiedlich große Blasen. |
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| Eine Klage der Klägerin gegen den Streithelfer auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Verarbeitung wurde durch Urteil des OLG Hamm vom 28.06.2006 (24 U 8/06) rechtskräftig abgewiesen. |
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| 2. Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, aufgrund dessen die Beklagte eine Planungsleistung erbracht habe. Diese Leistung sei fehlerhaft, weshalb die Sanierung fehlgeschlagen sei. |
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| Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass das empfohlene Material S. für den Tiefgaragenboden aufgrund wasserlöslicher Bestandteile nicht geeignet sei. Die Verwendung von wasserundurchlässigem Beton schließe es nicht aus, dass im Beton Feuchtigkeit vorhanden sei. Bei der Verarbeitung von Frischbeton werde Überschusswasser benötigt. Hierdurch entstünden Kapillarporen im Beton, durch die Wasserdampf durch den Boden diffundieren könne. Aufgrund der dampfdichten Kunststoffbeschichtung komme es zur Erhöhung des Feuchtigkeitsgehalts. Hiermit habe die Beklagte rechnen müssen, nachdem der Zeuge W. gewusst habe, dass die Tiefgarage im Grundwasser stehe und als weiße Wanne konstruiert sei. |
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| Eine rückwärtige Durchfeuchtung in dem Sinne, dass Grundwasser durch den Beton eindringe, liege nicht vor. Unabhängig davon habe die Beklagte durch eine Frage nach der rückwärtigen Durchfeuchtung ihre Beratungspflichten nicht ausreichend erfüllt. Sie habe Fachplanungsaufgaben übernommen und sei daher zur Ermittlung von Grundlagen verpflichtet. Daher hätte sie darauf hinweisen müssen, dass Untersuchungen zum Grundwasserstand in der Tiefgarage erforderlich seien. In diesem Zusammenhang hätte sie auch ein Bodengutachten anfordern müssen. Zudem hätte die Beklagte bei den Planungen eine Zwischenbeschichtung vorsehen müssen, um die Kapillarität zu durchbrechen. Auf die Aussagen des Zeugen K. habe die Beklagte nicht vertrauen dürfen. Sie sei gerade deshalb beigezogen worden, weil der Zeuge auf dem Gebiet der Sanierung von Tiefgaragen nicht sachkundig sei. Da der Zeuge K. nicht auf die Gefahr von Blasenbildung hingewiesen worden sei, habe er auch keinen Anlass gehabt, die Frage der rückwärtigen Durchfeuchtung näher zu untersuchen. |
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| Aufgrund des Schadensbildes sei eine Komplettsanierung der Oberfläche erforderlich, wofür Kosten in Höhe von 182.642,-- EUR einschließlich Umsatzsteuer entstehen würden. |
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| Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, |
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| die Beklagte zu verurteilen, an sie 182.642,-- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2003 bezahlen. |
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| Die Beklagte hat beantragt, |
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| Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der Leistungsbeschreibung der Abschluss eines Beratungsvertrages ausgeschlossen worden sei. Jedenfalls habe der Zeuge W. keinen falschen Rat erteilt. Das empfohlene Material sei für Tiefgaragenböden geeignet, solange es nicht zu einer rückseitigen Durchfeuchtung komme. Vor diesem Hintergrund sei der Zeuge K. ausdrücklich gefragt worden, ob mit einer solchen rückseitigen Durchfeuchtung zu rechnen sei und ob diesbezügliche Erkenntnisse bestünden. Dies habe der Zeuge K. verneint. Nachdem dieser über ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurswesens verfüge, habe man sich auf diese Aussage verlassen können. Eine Pflicht zur gutachterlichen Tätigkeit sei nicht übernommen worden. |
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| Die Ursache für die Blasenbildung liege auch nicht im Material, sondern in der fachwidrig aufgebrachten Beschichtung. Dies werde dadurch indiziert, dass sich die Blasen nur in Teilbereichen gebildet hätten und dass sich das Schadensbild nicht mehr verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund sei auch der angegebene Sanierungsaufwand nicht erforderlich, zumal die Blasen kaum erkennbar seien. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. |
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| Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 31.07.2007 (Bl. 195 ff. d. A.). Der Sachverständige W. hat sein im selbständigen Beweisverfahren (LG Münster 14 OH 5/03) erstattetes schriftliches Gutachten mündlich erläutert. Insoweit wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2007 (Bl. 241 ff. d. A.). Das Landgericht hat ferner Beweis erhoben durch schriftliches Gutachten des Sachverständigen M. vom 13.12.2008, das dieser am 24.03.2009 mündlich erläutert hat. Insoweit wird auf das Gutachten (Bl. 284 ff. d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2009 (Bl. 299 ff. d. A.) Bezug genommen. |
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| 3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Beratungspflicht verletzt habe. Das empfohlene Material sei für Tiefgaragen, die als weiße Wanne konstruiert sind, grundsätzlich geeignet. Die Blasenbildung sei nur deshalb entstanden, weil eine rückwärtige Durchfeuchtung mit kontinuierlich nachdrückendem flüssigen Wasser vorliege. Damit habe die Beklagte nicht rechnen müssen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. |
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| 4. Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.04.2009 zugestellte Urteil am 19.05.2009 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 13.07.2009 eingegangen, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.07.2009 verlängert worden war. |
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| Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter, wobei sie als Schadensersatz nur noch die Nettobeträge geltend macht. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt habe, weil sie die Frage der rückwärtigen Durchfeuchtung nicht ausreichend aufgeklärt habe. Es habe hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine rückwärtige Durchfeuchtung vorliege, nachdem es sich um ein Kernproblem bei der Beschichtung von Tiefgaragen handele. Gerade auch bei der Verwendung von wasserundurchlässigem Beton müsse mit Durchfeuchtungen, etwa aufgrund von Materialermüdung, gerechnet werden. Aus diesem Grund sei eine Bauwerksbestandsaufnahme erforderlich gewesen, die auch die hinreichende Klarheit geschaffen hätte. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Problem der rückwärtigen Durchfeuchtung ausführlich zu erörtern und die Klägerin über die Gefahren aufzuklären. Die Beklagte habe sich nicht auf das äußere Erscheinungsbild und auf die Aussagen des Zeugen K. verlassen dürfen. Dieser habe mangels Aufklärung über mögliche Risiken keine Veranlassung gehabt, von sich aus die Grundwasser- und Bodenverhältnisse näher aufzuklären. Im Übrigen liege ein Planungsfehler darin, dass die Grundierung nicht gegen rückwärtige Durchfeuchtung gesichert worden sei. |
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| das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 157.450,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2003 zu bezahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor. Sie habe davon ausgehen können, dass dem Zeugen K. der Bedeutungsgehalt der Erklärung, dass mit rückseitiger Durchfeuchtung nicht zu rechnen sei, bewusst gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage unrichtig sei, hätten nicht bestanden. Eine weiße Wanne sei grundsätzlich dicht. Nachdem aufseiten der Klägerin ein Fachmann tätig gewesen sei, habe keine Bauwerkserkundungspflicht bestanden. Die Beklagte habe nicht ein gesamtes Sanierungskonzept geschuldet. Im Übrigen sei alleinursächlich für die Blasenbildung die nicht ordnungsgemäße handwerkliche Ausführung, nachdem in anderen Bereichen der Tiefgarage die gewählte Beschichtung nicht zur Blasenbildung führen würde. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2009 (Bl. 388 ff. d. A.) verwiesen. Die Akten des Landgerichts Münster - 14 OH 5/03 und 14 O 203/05 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht aus pVV eines Beratungsvertrages haftet. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings ein Beratungsvertrag zwischen ihr und der Klägerin zustande gekommen. Die Beratung hinsichtlich des Materials für die Sanierung des Bodens der Tiefgarage sowie die Erstellung der Ausschreibung erfolgte nicht aus bloßer Gefälligkeit. Vielmehr handelten beide Parteien mit Rechtsbindungswillen. |
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| a) Für die Annahme eines Rechtsbindungswillen kommt es darauf an, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Indizien sind insoweit vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten sowie die Interessenlagen der Parteien (BGH NJW-RR 2006, 117 Tz. 37 ff). Danach ist im vorliegenden Fall nicht von einer bloßen Gefälligkeit auszugehen. Die Beratung hinsichtlich des zu verwendenden Materials für die Bodensanierung der Tiefgarage hatte für die Klägerin, was die Beklagte auch erkennen konnte, ersichtlich eine hohe Bedeutung. Zudem hatte die Beklagte als Herstellerin des Produkts an der Empfehlung ein wirtschaftliches Interesse. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte nicht auf eine bloße Produktempfehlung beschränkt, sondern auch ein Leistungsverzeichnis versprochen und erstellt hat. Insoweit ist sie weit über die übliche Beratung eines Verkäufers hinsichtlich seines Produktes hinausgegangen, so dass ein selbstständiger Beratungsvertrag anzunehmen ist (vgl. auch BGH NJW 1999, 3192). |
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| b) Der Annahme eines Rechtsbindungswillens steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Leistungsverzeichnis den Abschluss eines Beratungsvertrages ausgeschlossen hat. Der Beratungsvertrag war zum Zeitpunkt der Übersendung des Leistungsverzeichnisses bereits abgeschlossen, so dass die darin enthaltene Erklärung, keinen Vertrag schließen zu wollen, unbeachtlich ist. |
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| 2. Es fehlt aber - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - an einer Pflichtverletzung. |
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| a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ein generell ungeeignetes Material empfohlen hat. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass S. auch dann nicht für die vorgesehene Verwendung geeignet gewesen wäre, wenn keine rückwärtige Durchfeuchtung des Tiefgaragenbodens vorliegen würde, also kein Wasser durch die Bodenplatte bis zur Oberflächenbeschichtung hochzieht. Die Aussage des Sachverständigen M., dass das Material per se geeignet ist, wird bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen W. in dem im selbstständigen Beweisverfahren (LG Münster - 14 OH 5/03) erstatteten Gutachten vom 06.10.2004. Darin bejaht er die Frage, ob die Empfehlung der Beklagten richtig gewesen wäre, wenn es nicht zur rückseitigen Durchfeuchtung der Beschichtung gekommen wäre. Eine andere Beurteilung ist auch nicht dem von der Klägerin vorgelegten Aufsatz von F. zu entnehmen, der vielmehr zu dem Ergebnis kommt, dass die häufig gestellte Forderung nach diffusionsoffenen Beschichtungssystemen unbegründet ist. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme von O. vermag an der übereinstimmenden Aussage beider Sachverständiger keine Zweifel erwecken, da es sich insoweit um abstrakte Aussagen ohne konkreten Bezug zum verwendeten Material handelt. |
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| b) Der Umstand, dass das Material im konkreten Fall aufgrund der rückwärtigen Durchfeuchtung durch aufsteigendes Wasser ungeeignet war, kann eine Verletzung des Beratungsvertrages nicht begründen. Zwar hatte die Beklagte aus dem Beratungsvertrag die Pflicht zu klären, ob für das konkrete Bauvorhaben das empfohlene Material geeignet ist. Dieser Pflicht ist sie aber ausreichend nachgekommen. |
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| aa) Die Bestimmung des Inhalts der Beratungspflichten erfolgt durch Auslegung des Beratungsvertrages nach den §§ 133, 157 BGB. Dabei kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die HOAI abgestellt werden, da diese Regelung kein normatives Leitbild für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen enthält (BGH BauR 2003, 1918, 1919; BGH BauR 1999, 187). Im vorliegenden Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte umfänglich mit der Planung der Sanierung der Tiefgarage beauftragt war und - wie ein Architekt - als Sachwalter die Interessen der Klägerin umfassend wahrzunehmen hatte. Vielmehr war die Aufgabe der Beklagten mit der eines Sonderfachmannes vergleichbar. Dies folgt zum einen daraus, dass die Beklagte die Beratungsleistung unentgeltlich erbracht hat. Es bestand nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse, da sie zwar ihre eigenen Produkte empfehlen konnte, allerdings keine Gewähr hatte, dass der vom Auftraggeber eingeschaltete Handwerker dann auch tatsächlich dieses Produkt verwendet. Hinzu kommt, dass auf Seiten der Klägerin mit dem Zeugen K. ein Bauingenieur tätig war und somit für eine Sachwalterstellung der Beklagten kein Bedarf bestand. |
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| bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Ermittlung der Gefahr der rückwärtigen Durchfeuchtung durch Befragung des Zeugen K. ausreichend. |
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| (1) Dass der zuständige Mitarbeiter der Klägerin auf Frage des Zeugen W. angegeben hat, dass die Gefahr einer rückwärtigen Durchfeuchtung nicht existiere, steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. Der Zeuge W. hat den Vortrag der Beklagten ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge K. hat angegeben, dass das Schreiben der Beklagten vom 22.06.2001, wonach nach Angaben der Klägerin eine Gefahr einer rückwärtigen Durchfeuchtung nicht besteht, den Gesprächsinhalt richtig wiedergegeben habe. Zudem ist auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin dem Schreiben vom 22.06.2001 widersprochen hat. |
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| (2) Aufgrund dieser eindeutigen Aussage des Zeugen K. bestand für die Beklagte weder Anlass, den Boden mit Blick auf eine mögliche Durchfeuchtung selbst zu untersuchen noch die Klägerin auf das Erfordernis weitergehender Untersuchungen hinzuweisen. |
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| (a) Die Beklagte konnte von der Richtigkeit der Antwort des Zeugen K. ausgehen. Zwar mag es sein, dass er hinsichtlich der Beschichtung von Tiefgaragenböden über keinerlei Sachkunde verfügt. Es lag für den Zeuge W. aber fern, dass der Zeuge K. die Problematik der rückwärtigen Durchfeuchtung nicht kennt, zumal dieser etwaige Verständnisschwierigkeiten hätte offenbaren können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Zeuge W. die Bedeutung der Frage nicht näher erläutert hat. Wenn im Rahmen eines Gespräches über die Sanierung des Bodens der Tiefgarage seitens der Beklagten das Problem der rückwärtigen Durchfeuchtung angesprochen wird, liegt die Bedeutung der Frage für das zu erstellende Leistungsverzeichnis auf der Hand. Dies gilt umso mehr, nachdem die Beklagte diesen Punkt auch noch schriftlich bestätigt hat. Daher konnte der Zeuge W. davon ausgehen, dass der Zeuge K. unabhängig von der Kenntnis der konkreten Bedeutung die Aussage, dass mit einer Gefahr der rückwärtigen Durchfeuchtung nicht gerechnet werden müsse, relativiert hätte, wenn er sich insoweit nicht sicher gewesen wäre. |
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| (b) Hinzu kommt, dass die Gefahr einer rückwärtigen Durchfeuchtung durch aufsteigendes Wasser im vorliegenden Fall gering war, obwohl das Gebäude im Grundwasser steht. Der Sachverständige M. hat insoweit nachvollziehbar angegeben, dass in dem vorliegenden Fall einer sogenannten Weißen Wanne im Allgemeinen mit einer rückwärtigen Durchfeuchtung durch aufsteigendes Wasser nicht zu rechnen sei. Eine grundlegend andere Auffassung hat auch der Sachverständige W. nicht vertreten. Er hat nur einschränkend darauf hingewiesen, dass man Materialermüdungen nicht ausschließen könne und vor allem die Fugen ein Risiko darstellen würden. Ein derartiges Risiko musste die Beklagte aber nicht veranlassen, die Aussage des Zeugen K. kritisch zu hinterfragen. |
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| (c) Unerheblich ist insoweit, dass nach den Angaben der Sachverständigen auch bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Weißen Wanne mit aufsteigendem Wasserdampf zu rechnen ist. Der Sachverständige M. hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein solcher Wasserdampf auch bei Verwendung des Produkts S. im Falle einer korrekten Verarbeitung nicht zur Blasenbildung führen kann. Auch insoweit vermag die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme von O. keine Zweifel erwecken, nachdem sich diese auf abstrakte Aussagen ohne konkreten Bezug zum verwendeten Material und zur konkreten Situation beschränkt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gutachten M. im konkreten Fall der Wasserdampf auch nicht die Ursache für die Blasenbildung gewesen ist, sondern das aufsteigende Wasser. Insoweit liegt auch kein Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen W. vor, nachdem dieser die konkrete Art der Durchfeuchtung nicht untersucht hat. |
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| c) Nachdem die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Gefahr einer rückwärtigen Durchfeuchtung nicht besteht, war sie auch nicht verpflichtet, im Leistungsverzeichnis vorzusehen, die Grundierung gegen rückwärtige Durchfeuchtung zu sichern. |
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| 3. Mangels Pflichtverletzung kann offen bleiben, ob die Verwendung des Materials S. Zu für das Schadensbild zumindest mitursächlich ist oder ob die Blasen ausschließlich auf Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Umfang der Pflichten des Herstellers aus einem Beratungsvertrag richtet sich - wie dargelegt - nach den Umständen des Einzelfalls. Daher wirft der Rechtsstreit auch keine grundsätzlichen Fragen auf. |
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