Recht der AG: KG: Zu den Voraussetzungen des Zulassungsbeschlusses gemäß § 132 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG

bei uns veröffentlicht am15.01.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das KG hat mit dem Beschluss vom 16.07.2009 (Az: 23 W 69/08) folgendes entschieden:

Dem Aktionär steht das Auskunftserzwingungsverfahren nach §§ 132, 131 AktG nicht zur Verfügung, wenn die Aktiengesellschaft ihm auf der Hauptversammlung eine falsche Auskunft erteilt hat.

Zum Auskunftsanspruch des Aktionärs bei Zu-Eigenmachung von durch einen anderen Aktionär gestellten Fragen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.10.2008 (Az. 90 O 40/08) wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Schlussbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22.12.2008 (Az. 90 O 40/08) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000 Euro zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe

Der Antragsteller, der mit zwei Namensstückaktien an der Antragsgegnerin beteiligt ist, rügt mit seinen sofortigen Beschwerden die Verletzung von Informationsrechten durch die Antragsgegnerin.

Das Landgericht hat die Auskunftsanträge mit dem Antragsteller am 13.11.2008 zugestelltem Teilbeschluss vom 27.10.2008 sowie am 16.01.2009 zugestelltem Schlussbeschluss vom 22.12.2008 hinsichtlich der Fragen zu I.1-I.12, I.15, I.17.-I.22 (Teilbeschluss) und I.16 (Schlussbeschluss) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Fragen I. 13 und I. 14 haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 27.10.2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in den beiden angefochtenen Beschlüssen nebst den in der I. Instanz gestellten Anträgen wird Bezug genommen. Gegen den Teilbeschluss hat der Antragsteller am 26.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.12.2008 begründet. Gegen den Schlussbeschluss hat er am 27.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Ferner ist er der Ansicht, dass die angefochtenen Beschlüsse keinen Bestand haben könnten, da das Landgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 12 FGG verstoßen habe. Außerdem habe das Landgericht Tatsachen fehlerhaft erfasst und festgestellte Tatsachen unzutreffend rechtlich gewürdigt.

Der Antragsteller beantragt:

1. Der Teilbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.10.2008 (Az. 90 O 40/08) wird aufgehoben.

2. Der Schlussbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22.12.2008 (Az. 90 O 40/08) wird aufgehoben.

3. Der Vorstand der Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über die von dem Antragsteller in der Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 24.04.2008 gestellten und nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten Fragen zu erteilen:

1. Hat die A AG im Sommer 2007 die Finanzlage der P geprüft, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Luxemburger Zentrale, sondern auch im Hinblick auf die über 100 Einzelunternehmen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2. Zu welchen Zeitpunkten hat die A AG von wem und zu welchen Kaufpreisen Anteile an der P erworben? Wie erfolgte die Kaufpreisfindung? Basieren sämtliche Anteilserwerbe auf einer einheitlichen Unternehmensbewertung?

3. Welche Maßnahmen hat der Vorstand ergriffen, als sich bereits im September 2007 die Festschreibung eines Mindestlohns von € 9,80 durch den Gesetzgeber abzeichnete?

4. Zu welchem Zeitpunkt hat der Vorstand die Entscheidung getroffen, die Expansion in den Markt für Postdienstleistungen aufgrund fundamental veränderter regulatorischer Rahmenbedingungen nicht weiterzuverfolgen und die P als „nicht fortgeführtes Geschäft“ zu qualifizieren? Wann hat der Aufsichtsrat zu dieser Entscheidung seine Zustimmung erklärt? Bitte nennen Sie das genaue Datum der Entscheidung.

5. Wird auch das Verhalten des Aufsichtsrats überprüft, ggf. durch eine weitere Rechtsanwaltskanzlei?

6. Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund hat der Vorstand die Entscheidung getroffen, die Anteile an der P S AG zu verkaufen? Wann haben die Verkaufsverhandlungen begonnen? Wann hat der Aufsichtsrat zu dieser Entscheidung seine Zustimmung erklärt?

7. Wie erfolgte die Kaufpreisfindung in Höhe von durchschnittlich € 19,40 je Stamm- und Vorzugsaktie?

8. Bitte erläutern Sie den vorläufigen Veräußerungserlös von € 515,3 Mio. im Verhältnis zum Kaufpreis von € 509,4 Mio. aus dieser Transaktion. Welches Kreditinstitut hat diesen Kaufpreis finanziert?

9. Enthalten die vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschaft mit der L GmbH (K) Regelungen hinsichtlich eines Rückerwerbs der veräußerten 12% der Stamm- und Vorzugsaktien, z. B. in Form einer Call- und/oder Put-Option? Wenn ja, wie lauten diese?

10. Herr Dr. C ist ein langjähriger Berater des Finanzinvestors KKR, einer der Erwerber der P S-Anteile. Warum wird in dem Bericht des Aufsichtsrats nicht über den sich hieraus ergebenden Interessenkonflikt nach Ziffer 5.5.3 des Corporate Governance Kodex hingewiesen? Wie wurde dieser Interessenkonflikt innerhalb des Aufsichtsrats behandelt? Ergibt sich aus Ihrer Auskunft, dass Herr Dr. C nicht nur 2007, sondern zu keinem Zeitpunkt KKR beraten hat?

11. Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen der Financial Due Diligence der A AG und den Ergebnissen der Roland-Berger-Studie für die Jahre 20007, 2008 und die Folgejahre.

12. Sind Forderungen Dritter gegen die A AG aus der P-Geschichte, z. B. aus Konzernhaftung denkbar?

15. Wann sollte die P nach den Annahmen der A AG den Break Even erreichen? Welche Umsatzzahlen hat die A AG dieser Annahme zugrunde gelegt? Bitte erläutern Sie die Umsatzszenarien der A AG im Sommer 2007 im Vergleich zur B -Studie.

16. Auf S. 41 des Geschäftsberichts führen Sie aus, die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2006 habe dazu beigetragen, dass sich das Eigenkapital der Gesellschaft um EUR 583,3 Mio.- dies entspricht 32,5% - verringert hat. Zu welchen Konditionen und mit welchen wirtschaftlichen Belastungen für die Gesellschaft wurde die Dividende fremdfinanziert?

17. In welcher Höhe wurde der im Jahr 2006 zugesagte syndizierte Eurokredit in Höhe von EUR 1,5 Mrd. bis heute ausgereicht?

18. Um wie viel niedriger wäre die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, wenn auf das unbereinigte Konzern-EBITA abzustellen wäre?

19. Nach § 16 Nr. 1 Satz 5 der Satzung erhält der Aufsichtsrat in Geschäftsjahren mit einem Konzernjahresfehlbetrag keine variable Vergütung, sondern „nur“ die feste Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 2 Mio., es wird also auf das unbereinigte Konzernergebnis abgestellt. Erklären Sie bitte die Ungleichbehandlung gegenüber der Vorstandsvergütung.

20. Hat der Aufsichtsrat über das Angebot von R I S.A. zur Übernahme der Geschäftsanteile abgestimmt? Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wie sah das Angebot aus? Welche Alternativen wurden berücksichtigt?

21. Bitte teilen Sie mit, wann und inwieweit die Gesellschaft und/oder ihre Organmitglieder in/über die Gründung der Gewerkschaft ... involviert/informiert waren.

22. Führten der Aufsichtsrat und/oder der Vorstand der Gesellschaft Gespräche hinsichtlich der Gewerkschaft mit Dritten? Falls ja, von wem wurden die Gespräche mit welchen Dritten geführt? Welchen Inhalt hatten diese Gespräche? Wurde dem Vorstand und/oder dem Aufsichtsrat und/oder einzelnen Mitgliedern über diese Gespräche Bericht erstattet?

Die Antragsgegnerin beantragt:

1. die sofortige Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2008 (Az. 90 O 40/08) zurückzuweisen,

2. die sofortige Beschwerde gegen den Schlussbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2008 (Az. 90 O 40/08) zurückzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der sofortigen Beschwerde unter Verteidigung der landgerichtlichen Beschlüsse entgegen. Die Antragsgegnerin habe sämtliche vom Antragsteller als nicht oder nicht ausreichend angesehenen Fragen beantwortet.

Ergänzend nehmen die Parteien auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug.


Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers sind gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 3 Satz 2 AktG statthaft, da das Landgericht die Rechtsmittel zugelassen hat. Allerdings sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Umfang des Auskunftsrechts eines Aktionärs vorliegend mehrfach gar nicht betroffen (vgl. Auskunftsanträge I.3, I.4, I.5, I.6, I.18, I.20 und I.22). Außerdem ist der Umfang des Auskunftsrechts nicht per se eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal er durch Rechtsprechung und Literatur weitgehend geklärt ist. Das Landgericht hätte also zu jeder Frage im Einzelnen darlegen und begründen müssen, warum sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt und der Klärung durch das Beschwerdegericht bedarf.

Beide sofortigen Beschwerden wahren die Zwei-Wochen-Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG i. V. m. § 99 Abs. 1 AktG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG und sind damit zulässig. Einer gleichzeitigen Begründung bedurfte das jeweilige Rechtsmittel nicht, da das Beschwerdegericht den Beschwerdegegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amts wegen zu ermitteln hat.

In der Sache haben beide sofortigen Beschwerden jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Auskunftsanträge nach § 132 Abs. 1 AktG im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Informationsrechte des Antragstellers sind nicht verletzt.

Dies gilt bezüglich der Auskunftsanträge I.3, I.4, I.6, I.10, I.18 und I.22 bereits deshalb, weil dem Antragsteller insoweit bereits die Antragsberechtigung fehlt.

Er räumt selbst ein, Auskünfte auf die entsprechenden Fragen von der Antragsgegnerin erhalten zu haben. Ob diese Auskünfte falsch sind, wie der Antragsteller - von der Antragsgegnerin bestritten - behauptet, ist unerheblich, weil für die Beantwortung dieser Frage das Verfahren nach § 132 AktG nicht zur Verfügung steht.

Diese Auffassung wird von Teilen der Literatur abgelehnt. In der Erteilung einer falschen Auskunft liege zugleich die Verweigerung der richtigen Auskunft. Ferner habe nach § 131 Abs. 2 AktG die Auskunft den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen, so dass der Auskunftsanspruch des Aktionärs auf eine vollständige und sachlich zutreffende Auskunft gerichtet sei. Der Zweck des § 132 AktG, ein beschleunigtes und kostengünstiges Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs zu schaffen, rechtfertige auch die Überprüfung einer Auskunft auf deren Richtigkeit. Das Auskunftserzwingungsverfahren des § 132 AktG bezwecke gerade ein beschleunigtes Verfahren; dem widerspräche es jedoch, wenn § 132 AktG nicht auch bei einer unrichtigen Auskunft, die zumindest einen gleich schweren Eingriff in die Mitgliedschaft verglichen mit der Verweigerung der Auskunft darstelle, anwendbar wäre.

Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. So kann das Auskunftserzwingungsverfahren eine Kontrolle der Richtigkeit von erteilten Auskünften gar nicht gewährleisten. Zudem würde ein Verharren des Vorstandes auf der von ihm erteilten Information als richtig eine womöglich langwierige Beweisaufnahme notwendig machen, was aber dem Beschleunigungszweck des Auskunftserzwingungsverfahrens zuwider liefe und genauso im streitigen Zivilprozess möglich wäre. Außerdem lässt sich die inhaltliche Prüfung der Information auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit nicht mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Auskunftsverfahrens in Einklang bringen. Nach der Regelung des § 112 Abs. 3 Satz 1 AktG 1937 stand einem Aktionär ein Auskunftsrecht zu, soweit „wie überwiegende Belange der Gesellschaft oder eines beteiligten Unternehmens (…) es erfordern.“ Ob diese Voraussetzung vorlag oder die Auskunft verweigert werden konnte, war gemäß § 112 Abs. 3 Satz 2 AktG vom Vorstand „nach pflichtgemäßem Ermessen“ zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung konnte zwar das Gericht angerufen werden, das bei seiner Überprüfung der Auskunftsverweigerung aber nur auf die Frage beschränkt war, ob die Entscheidung des Vorstandes ermessensmissbräuchlich war. Diese Regelung hielt der Gesetzgeber jedoch für unbefriedigend, weil sie die Rechte des Aktionärs nur ungenügend sichere. Eine solche Nachprüfung dürfe sich nicht auf einen Ermessensmissbrauch beschränken; maßgebend müsse vielmehr die objektive Sachlage sein. Nach der Neuregelung habe das Gericht zu prüfen, ob der Vorstand die Auskunft zu geben habe. Bei Beurteilung dieser Frage komme es allein darauf an, ob die Erteilung von Auskünften der verlangten Art nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sei, der Gesellschaft einen Nachteil zuzufügen. Der Vorstand brauche deshalb dem Gericht nicht vorzutragen, welche Auskunft er erteilen müsste, und welche Nachteile der Gesellschaft gerade durch die Erteilung dieser Auskunft entstehen würden. Vielmehr werde er sich in der Regel damit begnügen können, dem Gericht darzulegen, dass Auskünfte der verlangten Art nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung im allgemeinen geeignet sind, der Gesellschaft Nachteile zuzufügen. Damit aber betrifft die Änderung des § 132 AktG nur das „Ob“ einer Auskunftserteilung, nicht aber das „Wie“. Die Klärung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft kann nicht Gegenstand des beschleunigten Verfahrens nach § 132 AktG sein, weil dadurch der Aktionär eine kostengünstige Rechtsposition erhielte, die er nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht haben sollte. Auch würde die Schnelligkeit des Verfahrens durch umfängliche Beweisaufnahmen beeinträchtigt, was vom Gesetzgeber ebenfalls nicht gewollt war. Somit ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 132 AktG, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu überprüfen. Das Gericht hat vielmehr nur zu entscheiden, ob der Vorstand die vom Aktionär verlangte Auskunft zu erteilen hat, ob also die Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 AktG vorliegen. Bei der Erteilung einer falschen Auskunft stehen dem Aktionär andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, wie die Anfechtungsklage nach den §§ 243 ff. AktG. Ein Anspruch könnte sich zudem aus § 823 Abs. 2 BGB gegen den Vorstand ergeben, da die Strafvorschriften der § 331 HGB und § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind. Im Übrigen haftet der Vorstand für von ihm schuldhaft unrichtig erteilte Auskünfte der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG auf Schadensersatz.

Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des OLG München, NZG 2002, 1113, wonach die Antwort des Vorstandes auf die Frage eines Aktionärs „vollständig, zutreffend und sachgemäß“ zu sein habe, zwingt nicht zur Vorlage der Sache an des Bundesgerichtshof gemäß §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 3 Satz 6 AktG, § 28 Abs. 2 FGG. Zum einen betraf die Entscheidung eine Nichtigkeitsklage, sie ist also nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen. Zum anderen war die Frage, ob die Auskunft wahrheitsgemäß sein muss, nicht entscheidungserheblich. Zwar muss die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zum gleichen Tatbestand und zur selben gesetzlichen Vorschrift ergangen sein. Maßgeblich ist allein die Gleichheit der Rechtsfrage. Das OLG München hat eine Verletzung der Auskunftspflicht bereits deshalb angenommen, weil lediglich der Vorstandsbericht formelhaft wiederholt worden war und deshalb die Auskunft zu inhaltsarm gegeben worden war.

Die weiteren Fragen des Antragstellers sind, wie das Landgericht in den beiden angefochtenen Beschlüssen zutreffend entschieden hat, vom Vorstand so vollständig beantwortet worden, wie es nach dem Wortlaut der Fragestellung und ihrer Bedeutung für die anstehenden Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes (TOP 3; Fragen I.1, 2, 7, 8, 9, 11, 12, 15, 17, 19 und 21) sowie die Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4; Fragen I.5, 10 und 20) notwendig, aber auch ausreichend war.

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG lediglich Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands zur Tagesordnung erforderlich sind. Das - mit dem Aktiengesetz 1965 eingeführte - Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschlussgegenstandes unerheblichen Fragen zu belasten. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Vorstand der Antragsgegnerin die Frage I.1 des Antragstellers hinreichend beantwortet hat. Der Antwort des Vorstandes ist zu entnehmen, dass eine Prüfung der Finanzlage der P und von deren Einzelgesellschaften erfolgt ist. Als Ergebnis stellt der Vorstand fest, dass „alle operativen Tochtergesellschaften das Potential“ hatten, „sich durch Umsetzung der Gesamtstrategie zu profitablen Unternehmenseinheiten der P zu entwickeln“. Diese wertende Auskunft reicht aus, um dem Aktionär die Gelegenheit zu geben, über den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstandes“ abzustimmen. Wenn er diese Wertung nicht hat nachvollziehen können, hatte er in der Hauptversammlung die Möglichkeit nachzufragen. Ein objektiv denkender Aktionär konnte jedoch nicht erwarten, während der Hauptversammlung detaillierte Angaben zu den Einzelergebnissen der mehr als 100 Tochter-Firmen der P zu erhalten, da dies den Rahmen einer Hauptversammlung gesprengt hätte.

Der Vorstand hat die Frage I.2 mit dem Hinweis auf die interne Bewertung der P nach der Discounted Cash Flow Methode hinreichend beantwortet. Er hat ferner dargelegt, dass der auf diese Weise ermittelte Unternehmenswert von der Antragsgegnerin in den Verhandlungen mit den jeweiligen Verkäufern zugrunde gelegt worden sei, die unterschiedlich hohen Kaufpreise aber nichts Ungewöhnliches seien. Darin liegt eine für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes (TOP 3) aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs ausreichende Beantwortung der Frage.

Die Frage I.5 wurde vom Vorstand ausweislich der mit Schriftsatz vom 29.7.2008 von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage AG 8 in der Hauptversammlung beantwortet. So lässt sich dem letzten Absatz eindeutig entnehmen, dass die beauftragten Anwaltskanzleien keine Hinweise für ein Fehlverhalten des Aufsichtsrates gefunden haben und es für die Beauftragung einer weiteren Kanzlei keinen Anlass gebe. Dies ist eine aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4) ausreichende Antwort

Die Frage I.7 wurde vom Vorstand ausweislich der mit Schriftsatz vom 29.7.2008 von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen AG 11 und 12 in der Hauptversammlung ebenfalls beantwortet. Den Antworten der Antragsgegnerin lassen sich die für einen objektiven Aktionär für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes (TOP 3) erforderlichen Informationen entnehmen. Dass der Antragsteller „im Hinblick auf die - angeblich - „bestmögliche Verwertung“ gerade an einer detaillierten Beschreibung der „Kaufpreisfindung“ interessiert war, ändert daran nichts. Die Relevanz der über die Auskunft des Vorstandes hinausgehenden Fragestellung erschließt sich - auch angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen, unbestrittenen Wertentwicklung der P S-Aktie - nicht. Bei dieser Sachlage ist es dem Vorstand der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, dass er es, um die Befragung in der Hauptversammlung nicht ausufern zu lassen, bei der dem Antragsteller erteilten Antwort beließ.

Auf die Frage I.8 hat der Vorstand gemäß Anlage AG 13 zum Schriftsatz vom 29.7.2008 ebenfalls in einer dem Antragsteller die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes ausreichend ermöglichenden Weise geantwortet. Dem Antragsteller reicht diese Auskunft offenbar deshalb nicht aus, weil der Vorstand nicht auf die Differenz von Kaufpreis in Höhe von 509,4 Mio. € und dem im Geschäftsbericht 2007 ausgewiesenen vorläufigen Veräußerungserlös in Höhe von 515,3 Mio. € eingegangen ist. Dies hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.10.2008 nachgeholt. Außerdem hätte der Antragsteller diese Angaben selbst dem Geschäftsbericht 2007 entnehmen können. Daraus wird für den durchschnittlichen Aktionär ersichtlich, dass es sich einerseits um den Verkaufspreis für die über eine Beteiligungsgesellschaft gehaltenen P S-Aktien in Höhe von 509,4 Mio. € handelt, andererseits aber um den Erlös für die über eine Tochtergesellschaft gehaltenen und veräußerten Anteile an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von 515,3 Mio. € handelt und damit um zwei verschiedene Geschäfte, nicht aber um zwei einander widersprechende Angaben über ein und dasselbe Geschäft. Soweit der Antragsteller die Auskunft als falsch erachtet, war dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen.

Die Frage I.9 wurde vom Vorstand ebenfalls in für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ausreichender Weise beantwortet. Ein durchschnittlicher Aktionär kann der Antwort entnehmen, dass eine Regelung über den Rückerwerb der veräußerten 12% Stamm- und Vorzugsaktien von der Antragsgegnerin mit der L nicht getroffen worden ist. Mit seiner Annahme, die Antwort reiche nicht aus, da sie sich nur auf den Veräußerungsvertrag beziehe, nicht jedoch auf sonstige Verträge oder Abreden, unterstellt der Antragsteller das Bestehen weiterer Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der L. Nach den ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.10.2008 ist die Frage dahin beantwortet, dass es solche Vereinbarungen nicht gegeben hat. Dieses ergänzende Vorbringen im vorliegenden Verfahren reicht zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung aus. Im Übrigen hätte es der Verfahrensförderungspflicht des Antragstellers oblegen, für das Bestehen weiterer Abreden sprechende konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, was er jedoch nicht getan hat.

Die weiteren Fragen I.11, 12, 15, 16, 17, 19, 20 und 21 sind zwar in der Hauptversammlung nicht vom Antragsteller, sondern von anderen Aktionären gestellt worden. Dennoch ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach seinem unstreitigen Vortrag hat er sich diese Frage zu Eigen gemacht. Dies reicht zur Bejahung der Antragsbefugnis eines Aktionärs nach § 132 Abs. 1 AktG aus.

Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass Frage 11 und die zugehörige Nachfrage in einer die Beurteilung der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ausreichenden Weise vom Vorstand beantwortet worden sind. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde nicht nur ein Teilaspekt der Unterschiede zwischen der Due Diligence der Antragsgegnerin und der Studie der Unternehmensberatung R B dargestellt. Vielmehr wurden die entscheidenden Unterschiede beider Analysen deutlich dargestellt, so dass es nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts keiner weiteren Erläuterungen bedurfte. Wenn es dem Antragsteller darum ging, erläutert zu erhalten, warum die Antragsgegnerin den Weg der „katastrophalen Abschreibung der Anteile an der P AG“ gewählt hatte, obwohl die R-B-Studie - trotz schlechter Ausgangsannahmen - zu einem positiven Fortführungsszenario gekommen war, so hätte die Fragestellung entsprechend enger und klarer gefasst werden müssen. Denn gerade auch die Nachfrage des Aktionärs Z ließ nicht erkennen, dass letztlich die negative Fortführungsprognose gerechtfertigt werden sollte.

Der Vorstand hat auch die Frage I. 12 in für die Beschlussfassung zu TOP 3 hinreichendem Umfang beantwortet. Zum einen wurden die bereits konkret geltend gemachten Forderungen Dritter gegen die Antragsgegnerin dargelegt und deren Einschätzung vorgenommen; zum anderen wurde auch die in Betracht kommende Konzernhaftung angesprochen, denkbare Gegenmaßnahmen genannt und die Erfolgsaussichten bewertet. Dies genügt für objektiv urteilenden Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, um die Entlastungsentscheidung treffen zu können.

Frage I. 15 ist vom Vorstand ebenfalls in der für die Beschlussfassung zur Vorstandsentlastung notwendigen Weise beantwortet worden. Der Break Even ist sowohl für R-B-Studie als - auch für die eigene Beurteilung der Antragsgegnerin genannt, ebenso auch die Umsatzzahlen pro Jahr, die sich für die Anfangsphase auf 600 bis 800 Mio. € belaufen, danach aber bis auf 1,4 Mrd. € wachsen sollten, und die Umsatzszenarien. Damit ist die Frage vom Vorstand so vollständig beantwortet worden, wie es nach dem Wortlaut der Fragestellung und ihrer Bedeutung für den anstehenden Beschluss geboten war. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat nämlich in der Hauptversammlung nur erkennbar beschlussrelevante Fragen zu beantworten. Das ist hier aber in hinreichendem Maß geschehen. Entgegen der Beschwerde hat der Aktionär Z nicht konkret nach Umsatzzahlen für das Jahr 2008 gefragt.

Frage I. 16 ist vom Vorstand auch in der für die Beschlussfassung zu TOP 3 notwendigen Weise beantwortet worden. Die Beschwerde stellt nicht mehr ausdrücklich in Abrede, dass die Antragsgegnerin in der Hauptversammlung die in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2008 erläuterte Antwort gegeben hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde war die Auskunft erschöpfend. Denn sie enthielt die Konditionen für die Fremdfinanzierung der Dividende. Die Frage zielte auf die laufenden, nicht auf die endgültigen Kosten ab.

Die Frage I. 17 wurde vom Vorstand ebenfalls in der für die Beschlussfassung zur Vorstandsentlastung notwendigen Weise vollständig beantwortet. Zwar hatte die Antragsgegnerin zunächst nur den am Bilanzstichtag am 31.12.2007 in Anspruch genommenen Kreditrahmen mit 840 Mio. € angegeben, obwohl der damalige Fragesteller nach der Inanspruchnahme „bis heute“ (i. e. 24.4.2008) gefragt hatte. Mit Schriftsatz vom 20.10.2008 hatte die Antragsgegnerin klar gestellt, dass die Kreditlinie am Tag der Hauptversammlung aufgrund von Kreditrückführungen nur noch in Höhe von 355 Mio. € in Anspruch genommen worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.4.2009 hat sie ferner darauf hingewiesen, dass zwischen dem im Quartalsbericht für das I. Quartal 2008 ausgewiesenen Betrag in Höhe von 455 Mio. € und der am Tag der Hauptversammlung noch bestehenden Kreditlinie in Höhe von 335 Mio. € deren Rückführung um 120 Mio. € erfolgt sei. Dieses ergänzende Vorbringen im vorliegenden Verfahren genügt zur Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Auskunftsverpflichtung.

Frage I. 19 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers vom Vorstand in der für die Beschlussfassung zur Vorstandsentlastung notwendigen Weise vollständig beantwortet worden. Es werden sachliche Gründe für die unterschiedliche Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat aufgezeigt und diese damit gerechtfertigt.

Das Beschwerdebegehren betreffend die im Zusammenhang mit TOP 4 - Entlastung des Aufsichtsrates - gestellte Frage I. 20 begegnet bereits deshalb Bedenken, weil die Frage in der Hauptversammlung vom Aktionär H anders gestellt worden ist, als dies der Antragsteller - ohne Widerspruch der Antragsgegnerin - geltend macht. Tatsächlich hatte H gefragt: „Hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat über das Angebot von R I S.A. zur Übernahme der Geschäftsanteile abgestimmt? Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wie sah das Angebot aus? Welche Alternativen wurden berücksichtigt?“ Demgegenüber begehrt der Antragsteller nun Auskunft über die folgende Frage: „Hat der Aufsichtsrat über das Angebot von R I S.A. zur Übernahme der Geschäftsanteile abgestimmt? Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wie sah das Angebot aus? Welche Alternativen wurden berücksichtigt?“

Bei der Prüfung der Antragsberechtigung ist der antragstellende Aktionär in Bezug auf Inhalt und Umfang der begehrten Auskunft auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen beschränkt. Eine Abwandlung oder Uminterpretation des Auskunftsverlangens ist nicht möglich.

Die Antragsgegnerin hat die Frage lediglich im Hinblick auf den Vorstand, nicht aber betreffend den Aufsichtsrat beantwortet. Dies ist jedoch unschädlich. Denn die vom Antragsteller erstrebten Auskünfte sind für die sachgemäße Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4) nicht notwendig. Die Abstimmung über das Angebot der R I S.A. zur Übernahme der Geschäftsanteile war allein Aufgabe des Vorstandes. Dieser hat die Pflicht, für den Bestand des Unternehmens und damit für die dauerhafte Rentabilität zu sorgen, so dass die Fragen des Antragstellers in ihm ihren richtigen Adressaten finden. Demgegenüber ist der Aufsichtsrat gemäß § 111 AktG auf eine reine Überwachungstätigkeit beschränkt. Nach § 15 der Unternehmenssatzung der Antragsgegnerin bestimmt der Aufsichtsrat zwar die Geschäfte, die seiner Zustimmung bedürfen. Der Antragsteller hat jedoch nicht vorgetragen, dass dies hinsichtlich der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der P der Fall wäre. Die Beteiligungsveräußerung bleibt damit Vorstandsaufgabe. Der Aufsichtsrat hatte demgegenüber keine eigene Abstimmungskompetenz, sondern konnte nur die Entscheidung des Vorstandes billigen oder rügen. Die vom Antragsteller gestellten Fragen zielen aber gerade nicht auf die Überwachungskompetenz des Aufsichtsrates, sondern auf die Vorstandskompetenz für die zu treffende Entscheidung über die Anteilsveräußerung an der P.

Frage I. 21 hat der Vorstand in einer für die Beschlussfassung zu TOP 3 angemessenen Weise beantwortet. Die Mitteilung, dass die Antragsgegnerin und ihre Organmitglieder weder die Gründung der Gewerkschaft initiiert, noch finanziert, noch die Finanzierung gebilligt, noch die Gründung gebilligt und erst im Nachhinein von der Finanzierung der G durch die P erfahren hätten, genügt für einen objektiv urteilenden Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, um die Entlastungsentscheidung treffen zu können. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Sinn und Zweck der Entlastungsentscheidung allein ist, die Zweckmäßigkeit der Unternehmensführung zu beurteilen, zu billigen und damit dem Vorstand das Vertrauen auszusprechen. Vor diesem Hintergrund ist die - in der Tat fehlende - Information darüber, wann die Antragsgegnerin und/oder ihre Organmitglieder über die Gründung der Gewerkschaft ... informiert waren, nicht erforderlich im Sinne des § 132 AktG.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landgericht nicht gegen den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 Abs. 3 AkG wird sich das Gericht neben der Frage, ob die begehrte Auskunft eine Angelegenheit der Gesellschaft betrifft, vor allem mit der Erforderlichkeit der Auskunft befassen. Diesen Anforderungen hat das Landgericht Rechnung getragen. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass ihn eine Förderpflicht dahingehend trifft, die ihm günstigen Tatsachen und ggf. Beweise vorzutragen. Darüber hinaus muss er, soweit bei einer Frage nicht erkennbar ist, dass die erstrebte Auskunft zur Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, konkret darlegen, inwieweit die erbetene Auskunft nicht nur für ihn, sondern für den Durchschnitt der Aktionäre unabweisbar relevant sein soll. Dies hat der Antragsteller jedoch nicht getan, obwohl das Landgericht in den angefochtenen Entscheidungen die von der Antragsgegnerin erteilten Auskünfte im Wesentlichen als ausreichend für die Beschlussfassung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung angesehen hat. Eine Beweisaufnahme kam unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Soweit das Landgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten auch hinsichtlich der im Termin vom 27.10.2008 übereinstimmend für erledigten Fragen I.13 und I.14 auferlegt hat, wird diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

Gesetze

Gesetze

12 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Aktiengesetz - AktG | § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder


(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung v

Aktiengesetz - AktG | § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehe

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren


(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Handelsgesetzbuch - HGB | § 331 Unrichtige Darstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im

Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Aktiengesetz - AktG | § 400 Unrichtige Darstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im

Aktiengesetz - AktG | § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht


(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

24.09.2015

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

1.2 KG - Gründung - Einlagen & Gesellschaftsvermögen

25.04.2012

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

3.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte allgemein

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Referenzen

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt,
2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder,
3a.
(weggefallen)
4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.