Recht der AG: Sondervorteil für den Vorstand

bei uns veröffentlicht am23.01.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Voraussetzungen der Freigabe der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags- OLG München vom 14.12.2011-Az: 7 AktG 3/11.
Das OLG München hat mit dem Urteil vom 14.12.2011 (Az: 7 AktG 3/11) folgendes entschieden:

Eine Verletzung von § 243 II 1 AktG kann in Betracht kommen, wenn bei enger Verknüpfung von Business Combination Agreement (BCA) und eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im BCA dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft Vorteile eingeräumt werden.

Bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag reicht die betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Darlegung des Erreichens von Synergieeffekten nicht aus, um ein vorrangiges Vollzugsinteresse i. S. von § 246a AktG für die Eintragung im Handelsregister zu begründen.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt im Freigabeverfahren nach § 246 a AktG das alsbaldige Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch seine Eintragung im Handelsregister.
Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt 9,6 Mio. Euro, eingeteilt in 3.200.000 Stück Inhaber-Aktien. Die Antragstellerin hielt im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 16.8.2011 eigene Aktien im Umfang von 159.988 Stück, was 4,99% des Grundkapitals entspricht.

Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Beteiligungsgesellschaft mit einem Grundkapital von rund 11,6 Mio. Euro. Sie verfügt mittlerweile über mehr als 12% Anteil an Aktien der Antragstellerin.
Die A. E. GmbH A. (Stammkapital 25.000 €), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der A. Inc., M. USA, hält inzwischen einen Anteil von ca. 72,47% des Grundkapitals der Antragstellerin. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin gehaltenen 159.988 eigenen Aktien, denen keine Stimmrechte zustehen, erreicht A. E. GmbH damit 76,29% der Stimmrechte bei der Antragstellerin.

Die Antragstellerin und A. E. GmbH schlossen mit Vertrag vom 16.6.2011(vgl. Anlage B 1 im Verfahren 5 HKO 20488/11) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach die Antragstellerin die Leitung ihrer Gesellschaft der A. E. GmbH unterstellt und sich zur Gewinnabführung verpflichtet.
Zeitlich vorausgehend hatten die Antragstellerin, A. Inc., M. USA und A. E. GmbH mit Vertrag vom 28.02.2011 (Anlage K7) ein Business Combination Agreement (nachfolgend „BCA“) geschlossen.

Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
Zukünftige Unternehmensstruktur von A. und W.E.T.
Die Bieterin und die Gesellschaft beabsichtigen nach dem Abschluss und vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Gesellschaftsorgane, insbesondere der Hauptversammlung der Gesellschaft, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinne der §§ 291 ff. AktG zu vereinbaren, auf dessen Inhalt sich die Gesellschaft und die Bieterin zu gegebener Zeit und nach Treu und Glauben verständigen werden (der „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“). Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der Gesellschaft wenn möglich im Laufe des Jahres 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag tritt nach seiner Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft in Kraft (das „Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags“).

Die Parteien vereinbaren, dass die gegenwärtige Zusammensetzung des W.E.T.-Vorstands nach dem Abschluss für die Laufzeit der jeweiligen Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder unverändert bleibt. Dementsprechend sagen A. und die Bieterin hiermit ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 3 unten zu, (i) von jeglichen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen abzusehen, mit denen eine vorzeitige Beendigung der Bestellung und/oder des Anstellungsvertrags eines Mitglieds des W.E.T.-Vorstands bewirkt wird, und (ii) soweit gesetzlich zulässig nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass die Vertreter von A. oder der Bieterin, die Mitglied eines Geschäftsorgans der Gesellschaft sind, keine derartigen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen ergreifen, einleiten oder unterstützen; § 84 Abs. 3 AktG bleibt unberührt.

Unter den Parteien herrscht das gemeinsame Verständnis darüber, dass die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft und die derzeitigen Mitglieder des W.E.T.-Vorstands zum Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags neue Dienstverträge abschließen werden. Die Parteien sagen zu, sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten Kräften zu bemühen, die derzeitigen Dienstverträge der Mitglieder des W.E.T.-Vorstands vor Unterzeichnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags so abzuändern, dass jedes Mitglied des W.E.T.-Vorstands vom Amt zurücktreten und seinen Dienstvertrag mit Wirkung zum Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags kündigen kann, falls sich die Gesellschaft und das jeweilige Mitglied des W.E.T.-Vorstands vor dem Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht auf den Inhalt und Abschluss eines neuen Anstellungsvertrags geeinigt haben.

Die Kündigung ist binnen zwei Wochen nach dem Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags auszusprechen. Im Falle einer derartigen Kündigung des Dienstvertrags seitens eines Mitglieds des W.E.T.-Vorstands tritt die Kündigung zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in Kraft, und das jeweilige Mitglied des W.E.T.-Vorstands hat Anspruch auf die Gesamtvergütung für die restliche Laufzeit seines derzeitigen Dienstvertrags und seiner Bestellung als Mitglied des W.E.T.-Vorstands, wobei im Hinblick auf die Boni, Tantiemen oder sonstige leistungsbezogene Teile der Vergütung von einer Zielerreichung von 100% ausgegangen wird.

Laufzeit, Kündigung
Dieser Vertrag tritt am Datum seiner Unterfertigung in Kraft und seine Laufzeit endet je nachdem, welches Datum früher liegt, (i) 18 Monate nach dem Vertragsdatum oder (ii) Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ...“
Wegen des weiteren Inhalts des BCA wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.
In der Hauptversammlung vom 16.8.2011 wurde unter TOP 6 die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.6.2011 mit 77,891% des vertretenen Grundkapitals angenommen.

Mit Schriftsatz vom 15. 9.2011, eingegangen beim Landgericht München I am 19.9.2011 erhob die Antragsgegnerin Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, unter anderem gegen den hier streitgegenständlichen Beschluss zu TOP 6.
Das Verfahren wird beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HKO 20488/11 geführt.
Mit dem Freigabeantrag begehrt die Antragstellerin das alsbaldige Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch seine Eintragung im Handelsregister.
Sie hält die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage für offensichtlich unbegründet und verweist hierzu auf ihren Klageerwiderungsschriftsatz im Ausgangsverfahren. Außerdem macht sie ein vorrangiges Vollzugsinteresse geltend und gibt hierzu an, dass insbesondere die Bestimmung von Synergieeffekten und Effizienzverbesserungen in der Zusammenarbeit der Gesellschaften im Unternehmensinteresse der Antragstellerin liege.

Die Antragstellerin beantragt daher:
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klage (Aktenzeichen des Landgerichts München I: 5 HKO 20488/11) gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 16. August 2011 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.6.2011 zwischen der Antragstellerin und der A. E. GmbH A. der Eintragung ins Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Freigabeantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält ihre Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage vor dem Landgericht für evident begründet. Auch bestreitet sie die behaupteten Synergieeffekte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 Bezug genommen.
Der zulässige Antrag auf Freigabe war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 246 a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AktG nicht vorliegen.
1. Keine Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage (§ 246 a Abs. 2 Nr. 1 AktG):
Die Frage, wann von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Soweit teilweise eine leichte Erkennbarkeit bei einer mehr oder minder kursorischen Prüfung des Sachverhalts für maßgeblich erachtet wird, folgt der Senat dem nicht. Dieser Auffassung muss insbesondere entgegengehalten werden, dass für eine nur kursorische Rechtsprüfung auch in einem summarischen Verfahren grundsätzlich kein Raum ist. Eine andere Beurteilung würde dem Interesse der Gesellschaft an der Realisierung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und auch der Aufgabe des Gerichts zur Streitentscheidung nicht gerecht. Deshalb ist der Auffassung zu folgen, wonach bereits im Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Würdigung zu erfolgen hat. Nur wenn das Gericht bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhalts und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält, ist von einer offensichtlichen Unbegründetheit auszugehen. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.
Unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabes erweist sich die gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16.8.2011 (dort TOP 6) zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.6.2011 erhobene Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage als nicht offensichtlich unbegründet.

Nach Auffassung des Senats liegt es nahe, dass die Beschlussfassung zu TOP 6 gegen § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG verstößt. Es bestehen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die A. E. GmbH als Mehrheitsaktionärin mit der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vom 16.08.2011 für Dritte, hier die Vorstandsmitglieder der Antragstellerin, Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft zu erlangen suchte und der Beschluss hierzu auch geeignet ist, diesem Zweck zu dienen.
Zunächst ist festzustellen, dass die A. E. GmbH mit einem Anteil von ca. 72,47% des Grundkapitals und einem Stimmrecht entsprechend 76,29% unstreitig inzwischen Mehrheitsaktionärin der Antragstellerin ist.
Der Senat hält es für wahrscheinlich, dass die Stimmabgabe der A. E. GmbH ein Mittel zur Erlangung eines Sondervorteils für die Vorstandsmitglieder war.
Entsprechende Hinweise ergeben sich aus der getroffenen Vereinbarung vom 28.2.2011 (BCA, Anlage K7), dort Ziffer III. 4.letzter Satz.

Der Senat verkennt nicht, dass Ziffer III. 4. Satz 1 des BCA zunächst eine Option zum Abschluss eines neuen Dienstvertrags für die derzeitigen Mitglieder des W.E.T.-Vorstands darstellt. Auch die weiter festgehaltene Regelung bezüglich der Kündigungsmöglichkeit (Change of control-Klausel) ist letztlich wohl noch als Option zu sehen. Hingegen stellt die im letzten Satz von Ziffer 4. festgehaltene Vereinbarung keine bloße Option mehr dar, sondern eine Zusage. Danach wurde vereinbart, dass im Falle einer Kündigung des Dienstvertrags durch das jeweilige Mitglied des W.E.T.-Vorstands dieses Mitglied Anspruch auf die Gesamtvergütung für die restliche Laufzeit seines derzeitigen Dienstvertrages und seiner Bestellung als Mitglied des W.E.T.-Vorstands hat, wobei im Hinblick auf die Boni, Tantiemen oder sonstige leistungsbezogene Teile der Vergütung von einer Zielerreichung von 100% ausgegangen wird.
Es spricht einiges dafür, dass diese Zusage einen Sondervorteil für die Vorstandsmitglieder im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG darstellt, da diese vereinbarte Zahlung in voller Höhe zu erfolgen hat bei unterstellter Zielerreichung von 100%, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Zielerreichung.

Der Senat verkennt nicht, dass sich die Zusicherung dieses Sondervorteils für Vorstandsmitglieder im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.6.2011 (Anlage B1 der Beiakte) selbst nicht wiederfindet, welcher tatsächlich in der Hauptversammlung vom 16.6.2011 zur Abstimmung gestellt und dem auch zugestimmt wurde. Gleichwohl bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass infolge der Verknüpfung dieser beiden Verträge (BCA und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) von einer rechtlichen Einheit auszugehen ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können auch zwei äußerlich selbstständige Vereinbarungen eine rechtliche Einheit im Sinne des § 139 BGB bilden und zwar selbst dann, wenn an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind. Voraussetzung hierfür ist im Allgemeinen, dass diese Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Parteien miteinander „stehen und fallen“ sollen; der maßgebliche Verknüpfungswille ist dabei aufgrund der Erklärungen und Interessenlage der Vertragsschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln.
Zwar wird im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag selbst nicht auf den BCA Bezug genommen.
Allerdings finden sich im BCA unter Ziffer III. 2. und 3. eindeutige Bezugnahmen auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die den Verknüpfungswillen widerspiegeln.
Es wird dort die Absicht der A. E. GmbH und der Antragstellerin festgehalten, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu vereinbaren und der Hauptversammlung der Gesellschaft wenn möglich im Laufe des Jahres 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sollte nach seiner Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft in Kraft treten.

Gleichzeitig wurde unter Ziffer III. 3. vereinbart, dass die gegenwärtige Zusammensetzung des W.E.T.-Vorstands nach dem Abschluss dieses Unternehmensvertrages für die Laufzeit der jeweiligen Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder unverändert bleibt. Dementsprechend sagen A. Inc. USA und A. E. GmbH auch zu, von jeglichen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen abzusehen, mit denen eine vorzeitige Beendigung der Bestellung und/oder des Anstellungsvertrags eines Mitglieds des W.E.T.-Vorstands bewirkt wird und soweit gesetzlich zulässig nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass die Vertreter von A.Inc. USA oder der A. E. GmbH, die Mitglied eines Geschäftsorgans der Gesellschaft sind, keine derartigen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen ergreifen, einleiten oder unterstützen.
Auch in Ziffer III.4. wird das gemeinsame Verständnis darüber festgehalten, dass die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft und die derzeitigen Mitglieder des W.E.T.-Vorstands zum Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags neue Dienstverträge abschließen werden.

Der Verknüpfungswille kommt schließlich auch durch die vereinbarte Festlegung der Beendigung des BCA zum Ausdruck. Entsprechend Ziffer VI. 1. des Vertrags endet dieser Vertrag 18 Monate nach dem Vertragsdatum oder dem Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.
Der in Ziffer III. 4. letzter Satz des BCA vereinbarte Sondervorteil für die Vorstandsmitglieder ist auch geeignet, der Gesellschaft einen Schaden zuzufügen.
Nach (wohl) herrschender Meinung sind nur Sondervorteile relevant, die geeignet sind, der Gesellschaft oder den anderen Aktionären einen Schaden zuzufügen, so dass vor allem erforderlich ist, dass der in Rede stehende Vorteil im Rahmen einer Gesamtschau in Abwägung der verschiedenen Interessen als, da nicht verkehrsüblich, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und sachwidrig erscheint. Nach der gängigen Definition des BGH ist ein Sondervorteil deshalb jeder Vorteil, der bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint . Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Sondervorteil „gesellschaftsfremd“ ist. Anfechtbarkeit kommt daher auch dann in Betracht, wenn die Vorteilsgewährung im Interesse der Gesellschaft liegt.
Ohne sonstige weitere Anknüpfungstatsachen müsste daher nicht notwendig allein die finanzielle Zuwendung an die Vorstandsmitglieder eine Sachwidrigkeit der Zuwendung darstellen.
Die Sachwidrigkeit könnte hier darin liegen, dass mit der in Ziffer III.4. letzter Satz des BCA getroffenen Regelung gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung verstoßen wurde, indem ein Vorbehalt der Entscheidung des Aufsichtsrats fehlt.

Der Senat konnte entsprechende Feststellungen hierzu im Freigabeverfahren treffen, da die Antragsgegnerin im zugrundeliegenden Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht mit ihrer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage vom 15. September 2011 pauschal zu allen dort angegriffenen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung, damit auch zum hier streitgegenständlichen TOP 6, ausgeführt hat, dass BCA als sogenannte Investorenvereinbarung gegen die Kompetenzordnung des Aktienrechts verstößt und ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter darstellt (vgl. Klageschrift Seite 19-23).
Aus der Kompetenzordnung folgt, dass einem Organ nicht ohne dessen Zustimmung durch die Investorenvereinbarung, um die es sich bei dem streitgegenständlichen BCA wohl handelt, Pflichten auferlegt werden dürfen. Falls eine in der Investorenvereinbarung geregelte Maßnahme die Mitwirkung des Aufsichtsrats erfordert, bedürfte es daher beim Abschluss der Investorenvereinbarung der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Bestellung und Abberufung des Vorstands einschließlich der vertraglichen Regelungen im Detail obliegt dem Entschließungsermessen des Aufsichtsrats (vgl. § 84 AktG). Die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats darf nicht eingeschränkt werden .
Unzulässig und nichtig sind danach Abreden, die darauf gerichtet sind, die Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrats zu beschränken.

Diese Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats würde aber durch die Absprache in Ziffer III. 4. letzter Satz des BCA beeinträchtigt. Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn der Aufsichtsrat bereits bei der getroffenen Vereinbarung im BCA mitgewirkt hat.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist dies aber nicht ersichtlich. Der BCA wurde auf Seiten der Gesellschaft vom Vorstand unterschrieben. Eine Beteiligung bzw. Unterschriftsleistung durch den Aufsichtsrat kann nicht festgestellt werden und wurde im Rahmen des Anfechtungsverfahrens auch nicht vorgetragen.
Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensdauer im Freigabeverfahren (vgl. § 246 a Abs. 3 Satz 6 AktG) kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine erfolgreiche Anfechtung der Beschlussfassung zu Nr. 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 2 AktG nicht ausgeschlossen werden.
Der Ausgang der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage vor dem Landgericht ist noch völlig offen. Eine offensichtliche Unbegründetheit der Klage kann damit nicht festgestellt werden.
Ob möglicherweise auch eine Verletzung nach § 243 Abs. 1 AktG in Betracht kommt, kann daher hier dahingestellt bleiben.

Kein vorrangiges Vollzugsinteresse (§ 246 a Abs. 2 Nr. 3 AktG):
Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an dem alsbaldigen Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags lässt sich gleichfalls nicht annehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne von § 246 a Abs. 2 Nr. 3 AktG einer Freigabe entgegensteht.

Jedenfalls hat die Antragstellerin ein vorrangiges Vollzugsinteresse nicht dargetan. Als Vollzugsinteresse sind alle der Gesellschaft und den nicht klagenden Aktionären aus der Nichteintragung oder der Verzögerung der Eintragung drohenden Schäden und Nachteile zu berücksichtigen. In die Abwägung einzustellen sind aber nur wesentliche, d. h. solche Nachteile, denen einiges Gewicht zukommt.
Die Antragstellerin gibt hierzu lediglich an, A. E. GmbH und ihre Muttergesellschaft A. Inc.USA beabsichtigen nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit dem Vorstand der Antragstellerin Synergien, Effizienzverbesserungen und Geschäftsmöglichkeiten zwischen den Gesellschaften zu analysieren und einen detaillierten Plan für die Zusammenarbeit der Gesellschaften zu entwickeln. Ebenso wollen sie mögliche Cross-Selling-Möglichkeiten für das Produktportfolio der Gesellschaften ermitteln. Insbesondere die Gewinnung von Synergieeffekten und Effizienzverbesserungen in der Zusammenarbeit der Gesellschaften liege im Unternehmensinteresse der Antragstellerin.

Als Beweis hierfür beruft sie sich auf die eidesstattliche Versicherung der Vorstandschaft der Antragstellerin (Anlage ASt 6) sowie auf ihre vorgelegte Aufstellung (Anlage Ast 5).
Diese Unterlagen stellen jedoch keine geeigneten Nachweise zum Beleg für die positiven Synergieeffekte dar. Hierfür bedürfte es vielmehr der Vorlage von betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Ausarbeitungen. Entsprechendes liegt aber nicht vor. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Vorstandsmitglieder als solche ist ohnehin nicht betriebswirtschaftlich nachvollziehbar. Die einseitige Kostenaufstellung (Anlage ASt 5) mit dem dort aufgeführten Zahlenwerk stellt ebenfalls keinen betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Beleg dar. Hinzu kommt, dass das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft, der A. E. GmbH lediglich 25.000,- Euro, das Grundkapital der Antragstellerin hingegen 9.600.000,- Euro beträgt. Zudem ist zwischen den Parteien streitig, ob sich die A. E. GmbH in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Zur Darstellung der positiven Synergieeffekte hätte es daher substanzieller Ausführungen bedurft.

Folglich kann ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin nicht angenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.



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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.