Recht der SE: Mitgliederzahl im SE-Aufsichtsrat muss nicht durch drei teilbar sein

bei uns veröffentlicht am12.05.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
daher können In einem zehnköpfigen Aufsichtsrat einer SE vier Mitglieder von der Arbeitnehmerseite bestimmt werden-LG Nürnberg-Fürth vom 08.02.10-Az:1 HKO 8471/09
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit dem Beschluss vom 08.02.2010 - 1 HKO 8471/09 entschieden:

Der Aufsichtsrat der G. ist nach Maßgabe von § 17.1 der S.-Beteiligungsvereinbarung für die G. in der Fassung des § 1 der Änderung von § 17 der S. Beteiligungsvereinbarung vom 17.12.2008 vom 8. April 2009 zusammenzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.


Gründe:

Die G. S. wurde im Jahre 2009 durch Umwandlung der G. Aktiengesellschaft nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 4, Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SE-VO“) i. V. m. dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 22. Dezember 2004 („SEAG“) errichtet.

Die Satzung der G. SE sieht in § 9 Abs. 1 eine Besetzung des Aufsichtsorgans neun Mitgliedern vor, von denen die Hauptversammlung drei auf Vorschlag der Arbeitnehmer unter Bindung an Wahlvorschläge zu bestellen hat, wenn nicht eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer ein anderes Bestellverfahren für die Arbeitnehmervertreter vorschreibt.

§ 17.1 Satz 2 und Satz 3 der vor Eintragung der G. SE in das Handelsregister abgeschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer („Beteiligungsvereinbarung“) vom 17. Dezember 2008 sahen folgende Regelungen vor:

„Die Größe des Aufsichtsrats regelt die Satzung der G. SE. Mindestens ein Drittel seiner Mitglieder und, vorbehaltlich der Zustimmung durch die nächstfolgende Hauptversammlung nach Eintragung der G. SE ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses der Hauptversammlung, mindestens vier Mitglieder werden gemäß § 18.2 von den Arbeitnehmern bestellt („Arbeitnehmervertreter“).“

Durch § 1 der Vereinbarung vom 8. April 2009 zwischen der Leitung der G. SE und dem G. SE Betriebsrat („Änderungsvereinbarung“) wurde § 17.1 Satz 2 und Satz 3 der Beteiligungsvereinbarung wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat der G... SE soll aus zehn Mitgliedern bestehen, von denen vier Mitglieder gemäß § 18.2 von den Arbeitnehmern bestellt werden („Arbeitnehmervertreter“). Die Satzung der G... SE soll entsprechend angepasst werden; über die Anpassung der Satzung beschließt, soweit rechtlich erforderlich, die Hauptversammlung.“

§ 9 Abs. 1 der Satzung der G. SE ist bislang nicht angepasst worden.

Das angerufene Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Handelskammer, ist nach § 98 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG i. V. m. § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen i. V. m. der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

Das Statusverfahren ist zulässig, zur Umsetzung der getroffenen Änderungsvereinbarung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist das Statusverfahren nach § 98 AktG eröffnet.

SE-VO und SEAG enthalten keine eigene Regelung zur rechtsverbindlichen Feststellung der Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer dualistischen SE, so dass die §§ 97 ff. AktG auf die (bestehende) SE über die Generalverweisung des Art 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO grundsätzlich anwendbar sind.

Die Änderung von § 17.1 der Beteiligungsvereinbarung dahingehend, dass der Aufsichtsrat der SE aus insgesamt zehn Mitgliedern bestehen soll, von denen vier von der Arbeitnehmerseite vorzuschlagen sind, ist wirksam. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, wonach die Vereinbarung oder die gesetzliche Auffangregelung nach dem SEBG zu einer anderen zahlenmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats führen könne, auf § 95 Satz 5 AktG wird verwiesen.

In § 95 Satz 5 AktG ist der Vorrang der Mitbestimmungsgesetze - an deren Stelle bei der SE die Beteiligungsvereinbarung tritt - vor den Vorgaben u. a. des § 95 Satz 3 AktG, also der Parallelregelung zu § 17 Abs. 1 Satz 3 SEAG, festgeschrieben. Dies zeigt, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 SEAG nach dem Willen des Gesetzgebers keine Einschränkung der Freiheit zur Ausgestaltung der Mitbestimmung in der SE enthalten soll.

Die im vorliegenden Fall durch die Beteiligungsvereinbarung vorgesehene Regelung mit zehn Aufsichtsratsmitgliedern, von denen vier von der Arbeitnehmerseite bestimmt werden, erreicht ein höheres Mitbestimmungsniveau als die zuvor vorgesehene Drittelbeteiligung, ohne dabei auf die paritätische Mitbestimmung überzugehen. Die Satzung ist gemäß Art. 12 Abs. 4 SE-VO, der die Vorrangigkeit der Beteiligungsvereinbarung festschreibt, anzupassen.

Die Kostenentscheidung, wie auch die Festsetzung des Gegenstandswerts, beruht auf §§ 99 Abs. 6 AktG.



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7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren


(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Aktiengesetz - AktG | § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtig

Aktiengesetz - AktG | § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder


Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsrats

SE-Ausführungsgesetz - SEAG | § 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans


(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein, wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist.

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(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu1 500 000 Euro neun,
von mehr als1 500 000 Euro fünfzehn,
von mehr als10 000 000 Euro einundzwanzig.

Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.

(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein, wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist. Die Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu 1 500 000 Euroneun,
von mehr als 1 500 000 Eurofünfzehn,
von mehr als 10 000 000 Euroeinundzwanzig.

(2) Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.

(3) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Für Verfahren entsprechend den §§ 98, 99 oder 104 des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt. Für Klagen entsprechend § 250 des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat parteifähig; § 252 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) § 251 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das gesetzeswidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.