Recht der UG: Die Kapitalaufbringung bei der GmbH Gründung nach dem MoMiG

bei uns veröffentlicht am22.09.2005

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der UG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Mit Wirkung vom 1. 11. 2008 ist das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) in Kraft getreten. Insbesondere mit Hinblick auf die Kapitalaufbringung birgt die Reform des GmbH Rechts einige Neuheiten, die Neugründungen deutlich begünstigen dürften.

Die auf den ersten Blick wohl einschneidenste Neuerung in diesem Zusammenhang ist die Einführung der sogenannten Unternehmergesellschaft (UG), bei der ein Mindeststammkapital nicht festgeschrieben ist. Neugründungen können unter dieser Prämisse daher seit November vergangenen Jahres bereits mit einem Stammkapital von 1 € erfolgen. Dennoch erscheint eher fraglich, ob sich diese Gesellschaftsform jemals durchsetzen wird. Nachteile stechen bereits bei der besonderen Pflicht zur Firmierung als „UG – haftungsbefreit“ ins Auge. Ferner trifft die UG erhöhte Thesaurierungspflichten, um auf die Dauer das Mindeststammkapital einer GmbH zu erreichen. Schließlich ist zu erwarten, dass vor allem finanzierende Banken von solchen Gesellschaften in der Regel auch persönliche Haftungsübernahmen der Gesellschafter verlangen werden. Für viele Unternehmer wird sich daher die Frage der Gründung einer UG erst gar nicht stellen.

Insofern ist es erfreulich zu hören, dass es auch bei der Gründung einer herkömmlichen GmbH hinsichtlich der Kapitalaufbringung einige Erleichterungen gegeben hat. Besonders die Tatbestände der „verdeckten Sacheinlage“ und des „Hin und Herzahlens“ wurden deutlich entschärft.

Bei einer verdeckten Sacheinlagen wird zunächst eine Bareinlage vereinbart und geleistet, die Gesellschaft erwirbt damit jedoch absprachegemäß einen Sachwert vom Gesellschafter. Bisher zog dies die Folge nach sich, dass die Bareinlage als nicht geleistet galt und erneut gezahlt werden musste, während der Sachwerterwerb sogar nichtig war. Nach der Reform ist der Sachwerterwerb nunmehr wirksam und wird auf die Einlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet. Dieser muss dann lediglich noch den verbleibenden Differenzbetrag in bar entrichten. Die Risiken bei einer verdeckten Sacheinlage werden deutlich für den deutlich reduziert. Seit der Reform ist eine vertragliche Heilung der verdeckten Sacheinlage nicht nötig. Der Gesellschafter trägt jedoch die Beweislast für den tatsächlichen Wert der Sacheinlage. Es empfiehlt sich in diesen Fällen daher eine Beweissicherung.

Beim sogenannten Hin und Herzahlen wird ebenfalls eine Bareinlage vereinbart und geleistet, die GmbH zahlt diesen Betrag aber umgehend an den Gesellschafter z.B. in Form eines Darlehens wieder aus. Auch hier galt vormals die Bareinlage als nicht geleistet und musste erneut erbracht werden. Die Darlehensabrede indes war wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Kapitalaufbringung unwirksam. Auch diesen Fall versucht das MoMiG nunmehr salonfähig zu machen, indem es solche Einlagen grundsätzlich als wirksam erachtet, sofern der Gesellschaft daraus ein vollwertiger Rückgewähranspruch entsteht, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Zu beachten ist ferner, dass diese Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter gegenüber dem Registergericht offengelegt werden muss. Die GmbH - Gründung kann aufgrund dieser Neuerungen im Prinzip risikolos ohne nennenswerten Liquiditätsverlust der Gesellschafter vollzogen werden. Unklar bleibt indes, wie solche Fälle behandelt werden sollen, in denen das „Hin und Herzahlen“ dem Registergericht nicht angezeigt wurde, da die Darlehensabrede erst nach Eintragung der Gesellschaft getroffen wurde. Hier wird wohl erst die zukünftig dazu ergehende Rechtsprechung Klarheit schaffen.


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