Rechte an Fotos von Kulturgütern

bei uns veröffentlicht am30.12.2010

Autoren

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen
Zusammenfassung des Autors
Es gibt kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild zu verwerten – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Brandenburg hat mit dem Urteil vom 18.02.2010 (Az: 5 U 13/09) folgendes entschieden:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 161/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe:

Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes und durch Staatsvertrag vom 23. August 1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden.

In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der „Staatlichen Schlösser und Gärten …“ (DDR) und der „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ (Westberlin). Diese Einrichtungen sind aus der … „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H und dem … Staat am 1. April 1927 gegründet worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.

In dem Gesetz vom 4. Januar 1995 zum Staatsvertrag vom 23. August 1994 heißt es unter anderem:

Artikel 2

„(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars … unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen …“

(Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes wird auf Anlage K 5, Bl. 69 d. A., Bezug genommen).

Die Satzung der Klägerin vom 18. Februar 1998 nennt unter anderem als Aufgabe der Stiftung diejenige, wie sie in Artikel 2 des Staatsvertrages bezeichnet ist. Weiter heißt es dort:

§ 1

Aufgaben der Stiftung

„(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere

1. die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale …;

2. eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;

3. die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit;

„(3) die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke …

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke …

Nach § 2 der Satzung ist der Generaldirektor ermächtigt, Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen, zu erlassen. Eintrittsgeld für die Nutzung der Schlossgärten und Parkanlagen solle grundsätzlich nicht erhoben werden; dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen.

Der Stiftungsrat der Klägerin hat sich mit Beschluss vom 3.12.1998 Richtlinien gegeben. Diese sehen unter anderem vor, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen der vorherigen Zustimmung bedürfen, für welche eine angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen ist, ferner die der Stiftung entstehenden Kosten zu ersetzen sind.

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Eigentümerin von in den Ländern Berlin und Brandenburg gelegenen, von ihr verwalteten Gärten und Parkgrundstücken.

Die Klägerin verwaltet - unstreitig - über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, so z. Bsp. Park … nebst Gebäuden, den N mit Schloss C und dem M, mehrere historische Gebäude in der Stadt …, das Schloss R einschließlich Park, in ... die Schlösser Ch, G, das Jagdschloss Gr nebst jeweiligen Parkanlagen sowie die P.

Diese Bauten und Gartenanlagen gehören zu den wichtigsten Zeugnissen deutscher Kultur und Geschichte und zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Sie sind ferner in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches überwiegend im Auftragsverhältnis für Dritte, z. Bsp. für Presseeinrichtungen, Fotografien herstellt. Daneben fertigt sie auch aus Eigeninitiative Fotos an. Sowohl die im Auftrag gefertigten als auch die auf Eigeninitiative beruhenden Fotos stellt sie in ein Bildportal ins Internet ein, wobei sich unter den jeweiligen Fotografien in englischer Sprache der Hinweis befindet (deutsch) „nur zur redaktionellen Nutzung“).

(Wegen der Einzelheiten der in das Internet gestellten Ablichtungen wird auf Anlage K 1, Blatt 19 ff. d. A. Bezug genommen.)

Die Klägerin hat behauptet seit Beginn des Jahres 2005 habe sie die Zugangstore zu den von ihr verwalteten Parkanlagen mit einem großformatigen Schild versehen, auf welchem auszugsweise die Parkordnung abgedruckt sei. Damit werde der Besucher darauf hingewiesen, dass das gewerbliche Fotografieren in den Anlagen der Klägerin deren vorheriger schriftlicher Zustimmung bedürfe.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aus dem von ihr behaupteten Eigentum an den Liegenschaften in Berlin und Brandenburg resultiere ein ausschließliches Abbildungsrecht; auch das Recht auf gewerbliche Verwertung sei Bestandteil des Eigentums und stehe allein ihr zu. Für auf §§ 903, 1004 BGB gestützte Abwehransprüche sei nicht etwa ein physischer Eingriff in die Sachsubstanz erforderlich. Es liege im Belieben des Eigentümers einer Sache, andere von der Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen. Dazu gehöre auch die ohne ihre Zustimmung erfolgte kommerzielle Verwertung einer Ablichtung. In ihrer Ansicht, die gewerbliche Verbreitung von Fotoaufnahmen von in ihrem Eigentum stehenden Objekten stehe ausschließlich ihr zu, sieht sich die Klägerin bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.1974. Zudem seien Aufnahmen, die ab 2005 durch Betreten ihrer Liegenschaften gefertigt worden seien, ohnehin in rechtswidriger Weise erfolgt, was sich die Beklagte bei ihren Verwertungshandlungen, auch, soweit es sich um von Dritte gefertigte Ablichtungen handele, zurechnen lassen müsse.

Der Unterlassungsanspruch für diese neuen Aufnahmen ergebe sich aus einem konkludent geschlossenen Benutzervertrag, den der jeweilige Besucher des Parks bei Betreten desselben mit ihr, der Klägerin, schließe. Die in der Parkordnung niedergelegten Benutzungsbedingungen stellten sich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB dar. Der Besucher, der die Regelungen an jedem Parkeingang wahrnehmen könne, unterwerfe sich bei Betreten der Anlagen eben diesen. Angesichts des Massenverkehrs in den von ihr verwalteten Liegenschaften rechtfertige sich die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses unter Einbeziehung ihrer AGB.

Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Regelung des § 59 UrhG berufen. Sie, die Klägerin, bringe nämlich durch Aufstellung von Benutzungsordnung und Veröffentlichung von Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen eindeutig zum Ausdruck, dass eine freie Zugänglichkeit ihrer Anlagen gerade nicht möglich sei. Eine Widmung ihrer Parkanlagen zum öffentlichen Verkehr im Sinne des § 59 UrhG liege deshalb nicht vor. Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sei nicht gegeben. Es sei schon fraglich, ob die Beklagte sich überhaupt auf die Pressefreiheit berufen könne, da sie nicht unmittelbar mit der Herstellung von Presseerzeugnissen befasst sei.

Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, bei den geltend gemachten Folgeansprüchen auf Auskunft und Schadensersatz handele es sich um die sich aus den Unterlassungsansprüchen ergebenen üblichen Ansprüche. Bei der Verwertung illegal hergestellter Fotografien sei der Rechtsgedanke aus § 96 Abs. 1 UrhG, auch wenn dieses nicht unmittelbar anwendbar sei, heranzuziehen, wonach rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben verwendet werden dürften.


Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Klage im Antrag zu 1. unzulässig ist wegen Unbestimmtheit, wie die Beklagte meint.

Denn der Klägerin stehen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Es soll im Folgenden zugunsten der Klägerin unterstellt werden, sie sei Eigentümerin der ihr aufgrund Staatsvertrags zur Verwaltung übertragenen Kulturgüter und weiter, an den Zugangstoren zu den jeweiligen Parkanlagen befinde sich jeweils der von der Klägerin behauptete Aushang der Parkordnung.

Die Klägerin kann nicht aufgrund Eigentums von der Beklagten verlangen, die gewerbliche Verwertung von Abbildungen ihrer Parkanlagen und Gebäude zu unterlassen. Dies gilt sowohl für Ablichtungen, welche vor dem Jahre 2005 gefertigt worden sind, als auch für solche, die nach Installation der behaupteten Parkordnung ab 2005 gefertigt worden sind.

Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, lässt sich aus dem Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten. Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien stellen einen Eingriff in das Eigentum dar. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbstständiges Ausschließlichkeitsrecht, dass dem Eigentümer zuzuordnen wäre.

Allerdings streitet hier nicht bereits § 59 UrhG für die Beklagte. Nach dieser Vorschrift dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. Ihre Rechtfertigung findet diese Vorschrift in der Erwägung, dass ein Werk durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort der Allgemeinheit gewidmet wird. Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.

Die von der Beklagten verbreiteten Ablichtungen zeigen zu einem großen Teil Objekte, die für den Betrachter nur innerhalb der Parkanlagen der Klägerin sichtbar werden und nicht von öffentlichen Straßen aus abgelichtet werden können, wie der Senat aus eigener Anschauung weiß.

Die Parkanlagen der Klägerin und darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. Hierfür erforderlich wäre eine Widmung für den Gemeingebrauch, wenn auch nicht notwendig im öffentlich-rechtlichen Sinne, und die Gewährung des freien Zutritts. Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. Zwar spricht allein der Umstand, dass eine Anlage nachts durch Tore verschlossen wird, nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung als „öffentlich“.

Der Inhalt des Staatsvertrages und die auf diesem beruhende Satzung der Klägerin stehen aber der Annahme einer Widmung der Parkanlagen als öffentliche Orte zum Gemeingebrauch entgegen. Nach Artikel 2 des Staatsvertrages i. V. m. § 1 Abs. 1 der Satzung besteht die vorrangige Verpflichtung der Klägerin in der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Diese Verpflichtung zur denkmalverträglichen Nutzung der musealen Einheit von Schlösser und Gärten, wie sie in § 1 Abs. 2 Ziffer 2, § 2 Abs. 2 der Satzung vorgesehen ist, lässt einen unkontrollierten Zugang für jedermann nicht zu. Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.

Hinzu kommt, dass der hinter § 59 UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Der auf Eigentumsrecht gestützte Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Film- und Fotoaufnahmen der Kulturgüter der Klägerin keinen Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentums darstellt, Denn nur die Sachsubstanz unterfällt dem Schutzbereich des §903 BGB.

Um eine drohende Eigentumsverletzung, eine Störung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB annehmen zu können, muss der Inhalt und Umfang des herangezogenen Rechts bestimmt werden. Weder das reine Ablichtungsrecht noch diesem nachfolgend das Verwertungs-/Vervielfältigungsrecht betreffend diese Ablichtungen ist Inhalt des Eigentumsrechtes.

Ob das Sacheigentum vor dem Fotografieren der Sache und der Verwertung dieser Fotografien schützt, ist seit langem umstritten.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen dahin stehen lassen. Allerdings hat er in letztgenannter Entscheidung, deren Streitgegenstand die Veröffentlichung und der Vertrieb von Fotos des im Privateigentum stehenden Schlosses war, die gewerbliche Verwertung derselben als Eigentumsbeeinträchtigung angesehen, da es das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ sei, den gewerblichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen. Aber es könne, so der Bundesgerichtshof weiter, im Einzelfall die Sozialbindung des Eigentums den Eigentümer auch zwingen, Dritten Fotoaufnahmen auf seinem Gelände zu gestatten.

Die Klägerin kann im vorliegenden Falle aus der Entscheidung „Schloss T“ nicht die von ihr die in Bezug genommenen Schlüsse ziehen, da sie dem Privateigentümer des Schlosses T nicht vergleichbar ist, wie noch auszuführen sein wird.

Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16 UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat. Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem Urheber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend Werkverwertung lassen den Schluss zu, dass es nicht das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentums gewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen.

Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre.

Dem ist zu folgen.

Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere in der von den Parteien zitierten „Friesenhaus-Entscheidung“ wird eine Differenzierung zwischen der aus Sacheigentum und der aus Urheberrecht folgenden Befugnis vorgenommen. Danach umfasst das Eigentum als umfassendstes Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt, die rechtliche Verfügungsmacht, die sich insbesondere als tatsächliche Herrschaft im Besitzen und Benutzung äußert. Der Fotografiervorgang als Realakt lässt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Eines Rückgriffes auf § 59 UrhG bedarf es insoweit nicht, so der Bundesgerichtshof.

Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.

Die Klägerin selbst macht im vorliegenden Rechtsstreit auch gar nicht geltend, durch die Handlung der Beklagten werde in die Sachsubstanz ihres Eigentums eingegriffen. Sie beruft sich vielmehr im Grunde genommen darauf, die gewerbliche Verwertung ihrer Kulturgüter oder anders ausgedrückt, die Kommerzialisierung ihres teilweise weltweit berühmten und geschützten Kulturerbes müsse ihr als Eigentümerin unter Ausschluss der Konkurrenz Dritter, also quasi in Monopolstellung zustehen. Damit will die Klägerin den allein auf die Sachsubstanz bezogenen Schutz des Eigentums ausdehnen in den Bereich des ausschließlichen Immaterialgüterrechtes.

Den Bereich der schützenswerten ausschließlichen Immaterialgüter bestimmt das Gesetz im Einzelnen, z. Bsp. das Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der konkreten Ausgestaltung der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke. So ist es im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als Bildnisschutz das Recht des Abgebildeten darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Ein vergleichbares Recht steht der Klägerin, gestützt auf Eigentum, nicht zu.

Wollte man das anders sehen, liefe dies darauf hinaus, den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum einer körperlichen Sache und den oben genannten, auf geistigen Schöpfungen/Leistungen bzw. persönlichen Merkmalen beruhenden Rechte als Immaterialgüterrecht zu verwischen. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechtes zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen der Immaterialgüter und deren Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen.

Auch soweit die Klägerin die gewerbliche Verwertung von Ablichtungen ihres Eigentums kontrollieren möchte zum Schutz des Ansehens der Kulturgüter, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass ein solcher „Zensurwunsch“ der Klägerin befremdlich wirken kann, kennt das Gesetz ein solches Immaterialgüterrecht für eine Sache, vergleichbar dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, nicht.

Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten auch nicht auf Hausrecht/Parkordnung bzw. die von ihrem Stiftungsrat erlassenen Richtlinien stützen.

Der Klägerin steht es nicht wie einem privaten Eigentümer frei, mittels des aus Eigentum resultierenden Hausrechtes nach Belieben Dritte vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache auszuschließen oder dies nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, wie in der Entscheidung „Schloss T“ ausgeführt.

Die als Ausfluss des Hausrechtes anzusehende Parkordnung kann nicht das Begehren der Klägerin stützen, den Bekanntheitsgrad bzw. die Berühmtheit der von ihr verwalteten Anlagen quasi als Monopolist kommerziell auszunutzen. Gleiches gilt für die vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien (Anlage K 10, Bl. 72 d. A.).

Der Klägerin ist durch die verfügungsberechtigten Länder Berlin und Brandenburg das Eigentum an den Kulturgütern nur zu einem bestimmten Zwecke übertragen worden. Dieser Zweck bzw. die Aufgabe der Klägerin bestimmt sich nach Artikel 2 des Staatsvertrages vom 23. August 1994. Eben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind Grundstücke und Gebäude unentgeltlich der Klägerin übereignet worden.

Die im Staatsvertrag genannte verwaltende, hegende und pflegende Aufgabe findet ihre Entsprechung in der Satzung der Klägerin (dort § 1 (3)), wonach die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Daraus ergibt sich, dass der Umfang des Hausrechtes gebunden ist an die Zweckbestimmung der Eigentumsübertragung. Die Ausgestaltung der Benutzungsformen ihres Eigentums muss die Klägerin in Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung regeln. Die Klägerin wird hier nämlich wie der Beklagte zutreffend ausführt, quasi als eine Art Treuhänder für die verfügungsberechtigten Länder Berlin und Brandenburg tätig. Die vormals im Eigentum der H befindlichen Objekte wurden nach dem Ende des ersten Weltkrieges verstaatlicht und als Museen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit dies nicht bereits zuvor unter den H geschehen war. Dieses staatliche Eigentum ist nach der Wiedervereinigung Deutschlands auf die Länder Berlin und Brandenburg übergegangen, die sich zur Verwaltung dieses Eigentums der speziell zu diesem Zweck errichteten Klägerin bedienen.

Die Übertragung des Eigentums an den Kulturobjekten auf die Klägerin hat keineswegs den Zweck, für diese reines Vermögen zu begründen und dieses von ihr nach Belieben verwalten zu lassen. Das folgt bereits aus Artikel 4 des Staatsvertrages, wonach die Klägerin der Rechtsaufsicht unterliegt und die Übernahme weiterer Aufgaben durch sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Dies macht deutlich, dass die Klägerin durch Übertragung des Eigentums zu verwaltenden Zwecken nicht eine Eigentümerstellung erlangt hat vergleichbar der mit dem Eigentümer des Schlosses T in der zitierten Entscheidung. Während in letztgenanntem Falle der Eigentümer das Interesse der Öffentlichkeit befriedigen kann, indem er selbst Postkarten oder andere Bildwerke mit Ansichten seines Eigentums zur Verfügung stellt, verwaltet die Klägerin Kulturgüter von Weltrang in großem Umfang. Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik - wo nötig - sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihrem Stiftungsrat erlassenen Richtlinien stützen (Anlage K 9, Bl. 23 ff d. A.), wonach Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes bedürfen.

Diese Richtlinien stellen sich als reine Interna ohne rechtliche Bindungswirkung für außen stehende Dritte dar. Dem Stiftungsrat fehlt die Regelungskompetenz, wonach die Herstellung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken in den Parkanlagen der Klägerin einschließlich der Abbildung von Außenansichten der darin befindlichen Gebäude unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt wird.

Die Klägerin und ihr Stiftungsrat können für sich nur soviel an Regelungskompetenz in Anspruch nehmen, wie ihnen durch die Länder Berlin und Brandenburg übertragen worden ist. Denn bei den Liegenschaften, die die Klägerin verwaltet, handelt es sich um staatliches Eigentum, welches nicht etwa durch den Staatsvertrag vom 23.8.1994 zu Privateigentum der Klägerin geworden ist, wie bereits ausgeführt.

Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 23.8.1994 ist es dem Stiftungsrat gestattet, Richtlinien zu beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Die Verwaltung der Stiftung hat sich daran zu orientieren, was ihr an Aufgaben übertragen worden ist. Die übertragenen Aufgaben sind gekennzeichnet von der Bewahrung und Pflege der Denkmäler und der Ergänzung des Inventars, wobei Zugang für die Öffentlichkeit bestehen muss und die Auswertung des Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen ist.

So kann die Verwaltung der Stiftung durch Richtlinien und Parkordnung Maßnahmen vorsehen, die der Erhaltung und dem Schutz der Anlagen - innen wie außen - dienen. Es kann mittels Richtlinien und Parkordnung menschliches (und tierisches) Verhalten im Spannungsfeld zwischen Pflege und Erhaltung empfindlicher Kulturgüter einerseits und der Pflicht zur Ermöglichung des Zuganges der Öffentlichkeit andererseits geregelt werden kann. Verhaltensweisen, die dem Zweck der Erhaltung und Pflege - dem vorrangigen Stiftungszweck - zuwiderlaufen, können verboten werden, so z. Bsp. das Pflücken von Blumen, das Betreten des Rasens und der Rabatten, das Lagern und Abhalten von Picknicks, das Baden in Brunnen und künstlich angelegten Gewässern etc.

Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein. Zur Wahrung der Ordnung in den Parkanlagen und zum Schutze der Substanz der Kulturgüter ist das Verbot der Fertigung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken mit Erlaubnisvorbehalt nicht erforderlich.

Wie die Klägerin allerdings klargestellt hat, soll das streitgegenständliche Verbot nicht in den Maßnahmenkatalog zum Schutze der Kulturgüter fallen, sondern der Einnahmenerzielung dienen. Hierfür kann die Parkordnung und ihr zugrundeliegend die Richtlinien des Stiftungsrates als reine Ordnungs- bzw. Verwaltungsvorschrift unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dienen.

Ihren Unterlassungsanspruch kann die Klägerin schließlich entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch nicht auf Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) stützen.

Die Klägerin hat die Nutzungsbedingungen ihrer Kulturanlagen in privatrechtlicher Form ausgestaltet, wie sie selbst vorträgt. Die von ihr erlassene Parkordnung stellt sich als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar.

Abgesehen von der vorstehend abgehandelten Frage, welchen Inhalt diese AGB zulässigerweise überhaupt haben können, ist das konkludente Zustandekommen eines Benutzervertrages zwischen Besucher und Klägerin unter Einbeziehung der AGB im vorliegenden Falle zu verneinen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass angesichts der Millionen von Besuchern in den Anlagen der Klägerin ein Massenverkehr vorliege, der die Annahme konkludenten Vertragsschlusses durch Realofferte der Klägerin und sogenanntes sozial typisches Verhalten des Besuchers rechtfertige. Dem kann nicht gefolgt werden.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Benutzungsverhältnis in öffentlichen Museen durch AGB ausgestaltet werden kann und ein Besichtigungsvertrag zwischen Besucher und Museum konkludent zustande kommen kann. So ist das Betreten eines Museums als konkludente Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages aufzufassen, wenn ein Einrittsgeld erhoben wird. Selbst wenn ein kostenloser Zugang zum Museum gewährt wird, kann ein konkludent abgeschlossener Besichtigungsvertrag unter Einbeziehung der AGB in Betracht kommen, weil nämlich der Besucher weiß, dass er mit dem Betreten des Museums eine Leistung in Anspruch nimmt, die regelmäßig nur gegen Entgelt und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt wird. Dazu zählt häufig ein Fotografierverbot, wobei Besucher und professionelle Fotografen wissen, dass Fotografieren im Museum meist nur eingeschränkt erlaubt ist.

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, soweit der Zugang zu den Parkanlagen der Klägerin und nicht der Eintritt in die Schlösser und Gebäude betroffen ist.

Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Besucher in der Erkenntnis und mit dem Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die Parkanlagen der Klägerin betritt. Im Gegensatz zu dem Eintritt in ein in einem Gebäude befindliches Museum rechnet der Besucher nicht damit, dass ihm per Parkordnung Verhaltensweisen untersagt werden außer denjenigen, die die Anlagen schädigen können. Hinzu kommt, dass eine große Anzahl von Besuchern, insbesondere auswärtige und ausländische, noch nicht einmal wissen bzw. wissen müssen, dass die Parkanlagen der Klägerin der Öffentlichkeit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Den Einwohnern von Berlin und Brandenburg mag dies geläufig sein. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung durch die Parktore betreten werden können, kann bei nicht ortsansässigen Besuchern der Eindruck entstehen, der Zutritt zur jeweiligen Parkanlage sei unbeschränkt gestattet abgesehen von der Vorschrift, jeder Parkbesucher werde sich „ordentlich“ betragen.

Daneben kommt es auf die Frage, ob in der Beschränkung von Ablichtungen zu gewerblichen Zwecken nicht zugleich eine Einschränkung der Widmung der Kulturobjekte, wie sie durch die H bzw. nachfolgend die staatlichen Eigentümer geschehen ist, zu sehen ist, bzw. inwiefern und durch wen die Einschränkung einer solchen „Widmung“ überhaupt stattfinden könnten. Eine Beschränkung des Zuganges der Öffentlichkeit zu den Kulturobjekten aus dem streitgegenständlichen Grunde - als eine Art Zugangsbeschränkung kann das Verbot der Ablichtung zu gewerblichen Zwecken angesehen werden - wird jedenfalls nicht der Klägerin zuzugestehen sein, sondern allenfalls den Widmenden bzw. ihren Rechtsnachfolgern. Zu diesen zählt die Klägerin wegen ihrer Quasi-Treuhänderstellung nicht.


Soweit die Klägerin sich in diesem Punkte auf das Verbot von Abbildungen in der Parkordnung von 1899 betreffend Teile von Park … berufen will, ist zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt dieses Verbot einem Ordnungszwecke diente. Das N P und seine Umgebung waren privater Wohnsitz des Monarchen und der Bevölkerung nur unter Einschränkungen zugänglich.

Die Klägerin kann die Klageansprüche auch nicht mit Erfolg gegen die Beklagte geltend machen, soweit diese von Dritten gefertigte Ablichtungen in ihr Bildportal einstellt und als sog. Diensteanbieter nach Telemediengesetz (kurz: TMG) Kunden den Abruf dieser Dateien ermöglicht.

Es ist hier von der Anwendbarkeit dieses am 1.3.2007 in Kraft getretenen Gesetzes auf den vorliegenden Fall auszugehen, da die Klägerin nicht geltend macht, die von ihr beanstandete Einstellung der Bilder in das Internetportal habe vor dem 1.3.2007 stattgefunden.

Ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes, wozu die Beklagte zählt, haftet abhängig davon, ob er eigene oder fremde Informationen zur Nutzung durch Kunden bereit hält. Ein Diensteanbieter haftet für eigene zur Nutzung bereitgehaltene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen (§ 7 Abs. 1 TMG). Hält er fremde Informationen zur Nutzung bereit, so gelten für ihn bestimmte Haftungsprivilegien (§ 7 Abs. 2 TMG).

Die Beklagte haftet der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der Bereithaltung eigener noch fremder Informationen.

Wie oben ausgeführt gibt das Eigentum dem jeweiligen Inhaber kein ausschließliches Abbildungsrecht, so dass die Einstellung von Ablichtungen des Eigentums der Klägerin in das Bildportal, unabhängig davon, ob diese Ablichtungen eigene oder fremde Informationen darstellen, keine Rechtsverletzung der Klägerin begründen können.

Daneben kann dahin stehen, ob die Beklagte als Trägerin des Grundrechtes der Pressefreiheit anzusehen ist und sich im vorliegenden Falle wirksam darauf berufen könnte.

Nach alledem steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

Gleiches gilt für den Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Insbesondere die Entscheidung über die Frage, ob das Unterlassungsbegehren der Klägerin durch Eigentum gedeckt ist, dient der Fortbildung des Rechts.


Gesetze

Gesetze

19 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Telemediengesetz - TMG | § 7 Allgemeine Grundsätze


(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherte

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 59 Werke an öffentlichen Plätzen


(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstr

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 96 Verwertungsverbot


(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiederge

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 44 Veräußerung des Originals des Werkes


(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein. (2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffen

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Umfang der Verwertungsrechte

Strafrecht: Bandido-Fall - Beweisverwertungsverbot bei verdecktem Verhör

11.12.2020

Können die Aussagen aus einem Verhör verwertet werden, wenn ein Polizist nicht offen ermittelt? Ist das fair? Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gebietet, dass ein Beschuldigter nicht aktiv zu seiner Strafverfolgung und Überführung beitragen muss. Gemäß § 136 I StPO steht es ihm frei, sich zu seiner Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache aussagen. Tritt ein Polizeibeamter nicht offen auf, so kann dieser Grundsatz nicht grenzenlos gewährt werden. Wie ist eine solche Situation rechtlich zu bewerten? Die Antwort darauf lesen Sie in folgendem Artikel – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht

Urheberrecht: Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages

14.05.2018

Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin

Abbildung von Kunstwerken als Thumbnails in Suchmaschine

30.12.2010

Das Einstellen von Suchmaschinen Thumbnails ist eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen

30.12.2010

Wer im Copyrightvermerk als Urheber bezeichnet wird, kann sich auf die Vermutung der Rechtsinhaberschaft nach § 10 Abs. 3 S.1 UrhG stützen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.