Rechtsprechung zu Einreden gegen die Bürgschaftsforderung - Verjährung
Der Bürge kann die im Verhältnis von Gläubiger und Hauptschuldner bestehenden Einreden im Rahmen seiner Inanspruchnahme dem Gläubiger aufgrund der strengen Akzessorietät der Bürgschaftsverpflichtung entgegen halten. Als Ausfluss des Akzessorietätsgedankens ist maßgeblich, dass der Bürge nicht mehr zu leisten braucht als der Hauptschuldner.
Da ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede des § 768 BGB ist unwirksam ist, kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden in vollem Umfang geltend machen.
Da ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede des § 768 BGB ist unwirksam ist, kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden in vollem Umfang geltend machen.
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(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.