Reisekosten: Finanzverwaltung definiert regelmäßige Arbeitsstätte neu

bei uns veröffentlicht am19.01.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.
Diese Rechtsprechungsänderung wendet das Bundesfinanzministerium in allen offenen Fällen an. Gleichzeitig hat es die regelmäßige Arbeitsstätte neu definiert.

Derzeit ist eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts zu erarbeiten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geht die Finanzverwaltung von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
  • arbeitstäglich,
  • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
  • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Hinweis: Davon abweichend kann der Arbeitnehmer in geeigneten Fällen geltend machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Erfolg versprechend ist dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen kann.

Zum Hintergrund: Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. folgende steuerlichen Konsequenzen:
Fahrtkosten:
  • Regelmäßige Arbeitsstätte: Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
  • Auswärtstätigkeit: „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
Verpflegungsmehraufwand:
  • Regelmäßige Arbeitsstätte: keine Verpflegungspauschale
  • Auswärtstätigkeit: Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (BMF-Schreiben vom 15.12.2011, Az. IV C 5 - S 2353/11/10010).

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