Rentenversicherung: Zur Besteuerung der Mütterrente
published on 29.12.2014 16:49
Rentenversicherung: Zur Besteuerung der Mütterrente


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Hintergrund: Seit dem 1.7.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte Mütterrente gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Die Mütterrente unterliegt demzufolge nicht in vollem Umfang der Einkommensteuer.
Der steuerfreie Teil der Rente ist neu zu berechnen. Dabei wird der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht.
Beispiel
Bezieht eine Rentnerin seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 %.
FinMin Schleswig-Holstein vom 10.11.2014, (Az.: VI 307 - S 2255 – 152).
Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Die Mütterrente unterliegt demzufolge nicht in vollem Umfang der Einkommensteuer.
Der steuerfreie Teil der Rente ist neu zu berechnen. Dabei wird der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht.
Beispiel
Bezieht eine Rentnerin seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 %.
FinMin Schleswig-Holstein vom 10.11.2014, (Az.: VI 307 - S 2255 – 152).
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